Volltext : System des Pandekten-Rechts (2)

Besondr.  Theil.  B)  Privatrecht.
60
possessorium  (§.  303.).  hinzukommen  (KJ.
Ob  übrigens
der  Vertrag  ausdrücklich,  oder  stillschweigend  geschlossen ¬
  sey,  ist  natürlich  ohne  Einfluss.  Merkwürdig  aber
ist  es,  dass  nach  den  Gesetzen  eine  Servitut  geradezu
als  stillschweigend  constituirt  angenommen  wird,  wenn
ein  Eigenthümer  mehrere  Sachen  hatte,  die  eine  zum
Vortheil  der  andern  benutzte,  und  nun  die  eine  Sache
veräufsert.  Ist  in  diesem  Fall  die  bisher  stattgehabte
Benutzung  zur  Erhaltung  der  veräulserten  Sache  wesentlich ¬
  erfoderlich,  so  kann  der  Erwerber  derselben  die
Benutzung  als  Dienstbarkeit  fortsetzen  [7.  Ausserdem
kann  eine  Dienstbarkeit  2)  einseitig  erworben  werden
A)  durch  ein  richterliches  Erkenntniss,  welches  gewöhnlich ¬
  nur  in  iudiciis  divisoriis  stattfindet  [m).  Eine  sehr
singulaire  Vorschrift  des  Römischen  Rechts  [u)  hat  indess ¬
  die  neueren  Juristen  veranlalst,  dem  Richter  stets
die  Befugniss  zu  ertheilen,  auf  Bitten  des  einen  Eigenthümers -
  die  Sache  des  andern  mit  einer  Dienstbarkeit
zu  beschweren,  wenn  dem  ersten  ohne  diels  seine  eigne
Sache  unnütz  wird  JoJ.  Ferner  gehört  dahin  B)  die
Verjährung,  und  C)  eine  letzte  Willensordnung.  Von
beiden  ist  aber  erst  unten  zu  handeln.  Endlich  kann
D)  eine  Servitut  durch  Gesetze  aufgelegt  werden  (servitus ¬
  legalis).  Dahin  gehören  denn  alle,  oben  erwähnten -
  gesetzlichen  Beschränkungen  des  Eigenthums
(§.  579.  fgg.)  zum  Vortheil  eines  Andern  sl.  Der  Niessbrauch -
  wird  insbesondre  noch  nach  gesetzlicher  Vorschrift ¬
  erworben  1)  vom  Vater  an  den  Adventitien  der
Kinder  (q),  und  einer  Viril-Portion  dessen,  was  emancipirte -
  Söhne  von  ihrer  Mutter  erben  srl;  2)  zum  Vortheil ¬
  der  Kinder  erster  Ehe  von  dem  Ehegatten,  welcher
[X1  S.  eben  §.  308.  Noodt
sol  Voet  L.  8.  T.  3.  §.  4.
de  usufr.  L.  2.  c.  2.  A.  F.  RiWestphal -
  §.  871.  I.  F.  Rivinus -
  de  retentione  ususfruvinus -
  de  servitute  necessaria,
ctus  eiusque  effectu.  Lips.  1730.  Lips.  1734.  Pufendorf  T.  1.
1  L.  30.  de  usufr.  (7.1.)  L.  Obs.  240.  Glück  Commentar
10.  L.  36.  de  S.  P.  U.  (8.  2.)  L.  7.
9.  B.  §.  628.  Noch  weiter  geht
pr.  L.  11.  commun.  praed.  (8.  4.)
Leyser  Spec.  109.  m.  9.
L.  40.  §.  1.  de  leg.  I.  (30.)  L.  1.
Ipl  S.  C.  Iiarprecht  de  serde -
  servitute  legata  (33.  3.).
vitute  legali.  Kil.  1725.
Mevius  P.  3.  Dec.  34.  Hert
Iql  S.  oben  §.  362.
de  servitute  facto  constituta.
LrJ  Nov.  118.  c.  1.  vergl.  mit
(op.  V.  1.  T.  3.).
Im)  L.  22.  §.  3.  fam.  herc.  (10.2.).
L.1.  L.  5.  C.  de  bou.  matern.
sa)  L.  12.  pr.  de  religios.
(6.60.).  Glück  Intestaterbfolge.
(11.  7.).
§.  95.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer