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ung sich nehmen mögen, damit dem guten Werke die für dessen
Gedeihen erforderliche Theilnahme und Anerkennung nicht ausbleibe.
Doch jetzt zu den verheißenen Einzelnheiten.
Eine wichtige Veränderung ist zuvörderst darin zu bemerken.
daß gegenwärtig unter den Gefangenen eine völlige Trennung
der Geschlechter in verschiedenen Gebäuden statt findet.
Damit ist für die Sittlichkeit ein großer wesentlicher Schritt geschehen -
und unzählichen Ränken und Kniffen, um Verbindungen
herbeizuführen, gründlich der Weg versperrt. Die Männer sind
jetzt nämlich alle in dem bisherigen Arbeitshause, sämmtliche
Weiber aber, unter der nächsten Aufsicht einer besondern Hausmutter, -
in dem reichlich 5 Minuten davon entfernten bisherigen -
Zuchthause (der s. g. Citadelle) vereinigt, und wie hier
nur noch die obern Beamten der Anstalt und Arzt und Prediger
Zutritt haben, so ist dort jede weibliche Nähe ganz ausgeschlossen.
Diese Trennung, so wie überhaupt eine zweckmäßige Einheit -
in der Beaufsichtigung, hat aber nur dadurch erlangt werden -
können, daß dagegen die bisher stattgehabte räumliche Scheidung -
zwischen den „Kettensträflingen" und „Züchtlingen," welche
letztere ebenfalls eine, aber nur leichte Kette tragen, einerseits, und
den bloß zum Arbeitshause Verurtheilten andererseits, mit Höchster
Genehmigung aufgehoben ist, denn sämmtliche männlichen
Sträflinge sind jetzt unter einander in dem Arbeitshause vereinigt.
Bekanntlich schreibt aber sonst, unser Strafgesetzbuch, zur Ausführung -
seiner Strafabstufungen, solche Scheidung in getrennten Gebäuden -
vor (Art. 18.), und auch alle neuern Deutschen Strafgesetzgebungen -
gehen noch von ähnlichen Abstufungen aus. Ist nun
aber einstweilen für unser Land solche Unterscheidung thatsächlich sozusagen -
farblos geworden, so wird dies wohl nur in stiller Anerkennung -
der den neuern Bußsystemen zum Grunde liegenden tieferen -
Anschauung geschehen sein, wornach äußere entehrende Zusätze
zur Strafe, wie das Behangen mit Ketten u. s. w. nicht mehr für
zweckmäßig erkannt werden, daher auch zu hoffen ist, daß die fernere -
Entwicklung unseres Strafwesens auf dieser Bahn fortschreiten
werde, indem es allerdings bei dem jetzigen Mittelzustande nicht
wird bleiben können 3). Denn sowie einerseits die Strafe des Zucht¬3) -
Vergl. die Betrachtungen des Hr. v. B. im Märzheft 1844
(Bd. 26, 3. Abth.), Nr. XI., Ziffer 1. — Sodann Bd. 20, Septbr.
heft 1842, S. 294 f. in Verbindung mit 281 f.
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