Inhaltsverzeichnis : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 27 = Jg. 1844, Bd. 2 (1844))

267
ung  sich  nehmen  mögen,  damit  dem  guten  Werke  die  für  dessen
Gedeihen  erforderliche  Theilnahme  und  Anerkennung  nicht  ausbleibe.
Doch  jetzt  zu  den  verheißenen  Einzelnheiten.
Eine  wichtige  Veränderung  ist  zuvörderst  darin  zu  bemerken.
daß  gegenwärtig  unter  den  Gefangenen  eine  völlige  Trennung
der  Geschlechter  in  verschiedenen  Gebäuden  statt  findet.
Damit  ist  für  die  Sittlichkeit  ein  großer  wesentlicher  Schritt  geschehen -
  und  unzählichen  Ränken  und  Kniffen,  um  Verbindungen
herbeizuführen,  gründlich  der  Weg  versperrt.  Die  Männer  sind
jetzt  nämlich  alle  in  dem  bisherigen  Arbeitshause,  sämmtliche
Weiber  aber,  unter  der  nächsten  Aufsicht  einer  besondern  Hausmutter, -
  in  dem  reichlich  5  Minuten  davon  entfernten  bisherigen -
  Zuchthause  (der  s.  g.  Citadelle)  vereinigt,  und  wie  hier
nur  noch  die  obern  Beamten  der  Anstalt  und  Arzt  und  Prediger
Zutritt  haben,  so  ist  dort  jede  weibliche  Nähe  ganz  ausgeschlossen.
Diese  Trennung,  so  wie  überhaupt  eine  zweckmäßige  Einheit -
  in  der  Beaufsichtigung,  hat  aber  nur  dadurch  erlangt  werden -
  können,  daß  dagegen  die  bisher  stattgehabte  räumliche  Scheidung -
  zwischen  den  „Kettensträflingen"  und  „Züchtlingen,"  welche
letztere  ebenfalls  eine,  aber  nur  leichte  Kette  tragen,  einerseits,  und
den  bloß  zum  Arbeitshause  Verurtheilten  andererseits,  mit  Höchster
Genehmigung  aufgehoben  ist,  denn  sämmtliche  männlichen
Sträflinge  sind  jetzt  unter  einander  in  dem  Arbeitshause  vereinigt.
Bekanntlich  schreibt  aber  sonst,  unser  Strafgesetzbuch,  zur  Ausführung -
  seiner  Strafabstufungen,  solche  Scheidung  in  getrennten  Gebäuden -
  vor  (Art.  18.),  und  auch  alle  neuern  Deutschen  Strafgesetzgebungen -
  gehen  noch  von  ähnlichen  Abstufungen  aus.  Ist  nun
aber  einstweilen  für  unser  Land  solche  Unterscheidung  thatsächlich  sozusagen -
  farblos  geworden,  so  wird  dies  wohl  nur  in  stiller  Anerkennung -
  der  den  neuern  Bußsystemen  zum  Grunde  liegenden  tieferen -
  Anschauung  geschehen  sein,  wornach  äußere  entehrende  Zusätze
zur  Strafe,  wie  das  Behangen  mit  Ketten  u.  s.  w.  nicht  mehr  für
zweckmäßig  erkannt  werden,  daher  auch  zu  hoffen  ist,  daß  die  fernere -
  Entwicklung  unseres  Strafwesens  auf  dieser  Bahn  fortschreiten
werde,  indem  es  allerdings  bei  dem  jetzigen  Mittelzustande  nicht
wird  bleiben  können  3).  Denn  sowie  einerseits  die  Strafe  des  Zucht¬3) -
  Vergl.  die  Betrachtungen  des  Hr.  v.  B.  im  Märzheft  1844
(Bd.  26,  3.  Abth.),  Nr.  XI.,  Ziffer  1.  —  Sodann  Bd.  20,  Septbr.
heft  1842,  S.  294  f.  in  Verbindung  mit  281  f.
Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berli
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer