Objekt : Wendt, Otto Heinrich: ¬Das allgemeine Anweisungsrecht

5.  Capitel.
Der  Zahlungszweck  der  Anweisung.
§.  24.  Verhältnis  des  Acceptes  zum  Zweck
der  Anweisung.
Schon  bei  der  Erörterung  über  die  Novationswirkung  der
Delegationsstipulation  haben  wir  das  Gebiet  betreten,  welchem
wir  uns  jetzt  noch  zuwenden:  die  Frage  nach  dem  Einfluß,  den
die  Anweisung,  vor  Allem  aber  ihre  Annahme  auf  die  unterliegenden ¬
  Verhältnisse  äußert.  Durch  die  Anweisung  soll  eine
bestimmte  Leistung  des  Delegaten  an  den  Delegatar  hervorgerufen
werden.  Daß  zunächst  die  Anweisung  selbst,  da  sie  keinerlei  Zwang
und  Verpflichtung  zur  Einlösung  begründet,  noch  nicht  die  Wirkung
haben  kann,  als  sei  die  angewiesene  Leistung  bereits  erfolgt,  liegt
auf  der  Hand,  und  es  wäre  trivial,  wenn  wir  das  bekannte
Sprichwort:  Anweisung  ist  keine  Zahlung,  lediglich  in  solcher
Beziehung  und  Deutung  verwenden  wollten.  Es  verhält  sich
damit  aber  auch  dann  nicht  anders,  wenn  die  Anweisung  nach
besonderen  Rechtssätzen  dem  Inhaber  ein  Regreßrecht  verleiht  und
damit  immerhin  mehr  als  den  bloßen  jussus  bedeutet.  Die  Anweisung ¬
  hat  dann  freilich,  wie  wir  am  Wechsel  sehen,  selbständigen
wirthschaftlichen  Werth  und  ist  auch  rechtlich  von  eigenen  obligatorischen ¬
  Folgen  begleitet;  doch  giebt  sie  dem  Inhaber  auch
wieder  nicht  mehr  als  ein  Forderungsrecht,  woran  es  ihm  viel¬
            
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