168 Erstes Buch. Erster Abschnitt. Zweites Kapitel.
den zahlreichen Beispielen von juristischen Personen, die das
heutige Recht enthält q), sind daher die eigenthümlich
deutschen von denjenigen, die erst durch das römische
Recht bekannt geworden sind, leicht zu unterscheiden. Das
deutsche Recht hat seinen Begriff von juristischer Person an
den alten Hofgemeinden (Immunitäten) r) und ähnlichen ¬
Verhältnissen des alten öffentlichen Rechtes, wobei die
Gesammtmasse mehrerer physischer Personen als eine einzelne
Person vor den Richter gestellt wurde, nicht blos historisch
entwickelt, sondern auch alle seine Fälle von juristischen Personen ¬
darnach ausgebildet. Dasselbe kennt daher keine anderen ¬
juristischen Personen, als die Corporationen, wogegen ¬
die übrigen Beispiele des heutigen Rechtes, z. B. daß der
Begriff auf eine einzelne Person (bei Staats= und Kirchenämtern ¬
und beim Regenten) oder auf eine Sache (bei
Grundstücken), oder auf ein Vermögen (hereditas iacens),
oder auf den Staat (Fiskus) und auf fromme und milde
Stiftungen übertragen werde — sämmtlich römischen Ursprungs ¬
sind. Die Theorie muß aus diesen Gründen das
römische Recht von der Lehre der Corporationen des heutigen ¬
Rechtes möglichst fern halten, dagegen umgekehrt die Behandlung ¬
der anderen moralischen Personen diesem Rechte
gänzlich anheimgeben.
§. 140.
II. Von den Corporationen überhaupt.
A. Begriff und Arten.
Corporation (Gemeinheit, universitas, corpus,
collegium) heißt jede Vereinigung mehrerer physischer Personen ¬
zu einem daurenden gemeinschaftlichen Zwecke, die juristisch ¬
als Ein Subject von Rechten in Betracht kommen s).
4) Val. Heise Grundriß I. §. 98. N. 15. Wening Lehrbuch I.
S. 114.
r) Eichhorn St. und Rechtsg. §. 86. Zeitschrift für gesch. RW.
S. 191 — 204. Montag Gesch. der staatsb. Freiheit I. S. 180.
Vgl. Marculph Form. I. 4.
s) l. 1. pr. et §. 1. quod cujusc. universitatis nomine.
1. 3. J. 1. de collegiis et corporib. C. S. Zachariac
Lib. Quaest. 1805. qu. 10. p 61. Dirksen Civilist Abhandl