Volltext : Maurenbrecher, Romeo: Lehrbuch des heutigen gemeinen deutschen Rechts

168  Erstes  Buch.  Erster  Abschnitt.  Zweites  Kapitel.
den  zahlreichen  Beispielen  von  juristischen  Personen,  die  das
heutige  Recht  enthält  q),  sind  daher  die  eigenthümlich
deutschen  von  denjenigen,  die  erst  durch  das  römische
Recht  bekannt  geworden  sind,  leicht  zu  unterscheiden.  Das
deutsche  Recht  hat  seinen  Begriff  von  juristischer  Person  an
den  alten  Hofgemeinden  (Immunitäten)  r)  und  ähnlichen ¬
  Verhältnissen  des  alten  öffentlichen  Rechtes,  wobei  die
Gesammtmasse  mehrerer  physischer  Personen  als  eine  einzelne
Person  vor  den  Richter  gestellt  wurde,  nicht  blos  historisch
entwickelt,  sondern  auch  alle  seine  Fälle  von  juristischen  Personen ¬
  darnach  ausgebildet.  Dasselbe  kennt  daher  keine  anderen ¬
  juristischen  Personen,  als  die  Corporationen,  wogegen ¬
  die  übrigen  Beispiele  des  heutigen  Rechtes,  z.  B.  daß  der
Begriff  auf  eine  einzelne  Person  (bei  Staats=  und  Kirchenämtern ¬
  und  beim  Regenten)  oder  auf  eine  Sache  (bei
Grundstücken),  oder  auf  ein  Vermögen  (hereditas  iacens),
oder  auf  den  Staat  (Fiskus)  und  auf  fromme  und  milde
Stiftungen  übertragen  werde  —  sämmtlich  römischen  Ursprungs ¬
  sind.  Die  Theorie  muß  aus  diesen  Gründen  das
römische  Recht  von  der  Lehre  der  Corporationen  des  heutigen ¬
  Rechtes  möglichst  fern  halten,  dagegen  umgekehrt  die  Behandlung ¬
  der  anderen  moralischen  Personen  diesem  Rechte
gänzlich  anheimgeben.
§.  140.
II.  Von  den  Corporationen  überhaupt.
A.  Begriff  und  Arten.
Corporation  (Gemeinheit,  universitas,  corpus,
collegium)  heißt  jede  Vereinigung  mehrerer  physischer  Personen ¬
  zu  einem  daurenden  gemeinschaftlichen  Zwecke,  die  juristisch ¬
  als  Ein  Subject  von  Rechten  in  Betracht  kommen  s).
4)  Val.  Heise  Grundriß  I.  §.  98.  N.  15.  Wening  Lehrbuch  I.
S.  114.
r)  Eichhorn  St.  und  Rechtsg.  §.  86.  Zeitschrift  für  gesch.  RW.
S.  191  —  204.  Montag  Gesch.  der  staatsb.  Freiheit  I.  S.  180.
Vgl.  Marculph  Form.  I.  4.
s)  l.  1.  pr.  et  §.  1.  quod  cujusc.  universitatis  nomine.
1.  3.  J.  1.  de  collegiis  et  corporib.  C.  S.  Zachariac
Lib.  Quaest.  1805.  qu.  10.  p  61.  Dirksen  Civilist  Abhandl
            
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