Volltext : System des Pandekten-Rechts (2)

248  Besond.  Th.  B)  Priv.  R.  I.  Th.  Dingl.  R.  2.  Abs.  an  Sachen,
§.  852.
3)  NichtErbeneinsetzungen -
  und  Vermächtnisse  könwollen, ¬
  nen  II)  aufserdem  dadurch  ungültig  werden.
Nichtkönnen -
  des  dals  der  Honorirte  sie  nicht  annehmen  kann.
Honorir-  oder  will.  Fallen  auf  diese  Art  alle  Erbeneinten. ¬

setzungen  aus,  so  heifst  das  Testament  destitutum, ¬
  und  dann  gehen,  ohne  die  Codicillar- ¬
  Clausel  Lmi),  auch  alle  übrigen  Theile  desselben
zu  Grunde  (u).  Die  Vermächtnisse  werden  in  allen  diesen ¬
  Fällen  extincta  genannt  ol.
§.  833.
Fälle  des
Die  Fälle,  da  Erbeneinsetzungen  und  VerNichtkön ¬
 -
  ohne  willkührliche  Ausschlagung
nens.
nachher  ungültig  werden,  sind:  1)  wenn  der
Honorirte  vor  der  Erwerbung  der  Erbschaft  stirbt,  oder
urfähig  wird  (p).  Bey  Gemeinheiten  kann  der  Tod  des
Einzelnen  nichts  ausmachen  Lg),  und  eben  dies  nimt
mall  an,  wenn  der  Regent  stirbt  (rJ.  2)  Wenn  die  Bedingung, ¬
  unter  welcher  er  gerufen  ist,  nicht  eintrit  Igl.
Eine  stillschweigende  Bedingung  ist  bey  Vermächtnissen
der  Ueberschufs  des  reinen  Vermögens  Itl.  3)  Wenn  die
Leistung  unmöglich  wird,  entweder  A)  weil  das  Object
untergegangen  ist  (u),  oder  B)  weil  der  Erblasser  es
dem  Honorirten  schon  unter  Lebenden  gab  LaJ,  oder
dieser  es  C)  auf  andre  Art  erwarb,  sofern  das  Legat
nicht  alternativ  Ly),  auch  nicht  temporell  erworben.
und  eine  species  war  (z).  Hat  er  jedoch  die  Sache  durch
einen  onerosen  Titel  erworben,  so  muss  ihm  der  Beschwerte ¬
  die  gemachten  Auslagen  vergüten  sal.  4)  Wenn
Lm)  S.  oben  §.  784.
Lp)  S.  oben  §.  675.  796.
Lu)  9.  2.  in  f.  I.  de  lege  Falc.
1q)  Zufolge  §.  218-223.
(2.22.)  L.  181.  de  R.  I.  (50.  17.).
Lr)  L.  56.L.  57.  de  leg.  2.  (31.).
Stryk  de  succ.  ab  intest.  D.  1.
15)  S.  oben  §.  801-804.
c.  1.  n.  30.  fgg.  W.  A.  Lauterbach -
  de  testam.  destituto.
14)  L.  15.  C.  de  legat.  (6.57.).
Tubing.  1670.  §.  27.  fgg.  A.  M.
Li)  S.  darüber  §.  759.
ist  wegen  Nov.  1.  C.  I.  Zeper.
La)  L.  22.  de  leg.  2.  (31.)  L.  11.
nick  de  testamenti  destituti
C.  de  legat.  (6.  37.).
viribus.  Diss.  1.  2.  Hal.  1773.
L2J  L.  82.  §.  6.  de  leg.  1.  (50.).
1774.
Allein  die  Novelle
spricht  nicht  davon,  sondern
12)  L.  82.  pr.  §.  1.  eod.  L.  87.
von  dem,  §.  842.  a.  E.  erwälinpr. -
  de  leg.  2.  (31.).
ten  Fall.
la)  §.  6.  I.  de  legat.  (2.  20.)
16  Enger  nimt  den  Begriff
L.  34.  §.7.  8.  de  leg.  1.  (50.)  L.
Höpfner  Comm.  §.  592.
102.  §.  2.  de  leg.  5.  (32.).
            
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