Volltext : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Streitverfahren  vor  Gerichtshöfen  erster  Instanz.
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eesnm
deren  Ablauf  dieselben  Rechtsfolgen  wie  im  früheren  Fall
einzutreten  haben.
4.  Nunmehr  folgt  die  Beweisaufnahme  selbst,
vermöge  welcher  der  Richter  das  Ergebnis  der  Beweismittel ¬
  wahrzunehmen  in  der  Lage  ist.  Das  Verfahren
bei  der  Beweisaufnahme  selbst  geht  im  Falle  der  mittelbaren ¬
  Beweisaufnahme  im  allgemeinen  in  denselben
Formen  vor  sich,  wie  bei  der  unmittelbaren  Beweisaufnahme*), ¬
  insbesondere  was  die  Verständigung  der  Parteien
kann  derselbe  über  seinen  Antrag  sogar  ermächtigt  werden,  ohne
Ausfertigung  eines  gerichtlichen  Ersuchschreibens  sich  um  das  Zustandebringen ¬
  einer  ausländischen  öffentlichen  Urkunde  über  die
reffende  Beweisaufnahme  zu  bemühen;  in  diesem  Falle  hat
jedoch  der  Beweisführer  den  Gegner  über  Ort  und  Zeit  der  Beweisaufnahme ¬
  im  Auslande  zeitig  genug  zu  verständigen,  damit
der  Gegner  bei  der  Beweisaufnahme  seine  Rechte  wahrzunehmen
vermöge.  Sollte  eine  solche  Benachrichtigung  des  Gegners  unterblieben ¬
  sein,  so  ist  es  dem  Gerichte  anheimgestellt,  nach  sorgfältiger ¬
  Erwägung  aller  Umstände  zu  entscheiden,  ob  und  inwieweit ¬
  die  Benützung  der  im  Auslande  aufgenommenen  Beweise
durch  den  Beweisführer  stattzufinden  habe.  Damit  nun  dieses
verwickelte  Verfahren  nicht  zu  einer  langwierigen  Verzögerung
des  Processes  Anlass  gibt,  kann  die  oben  erwähnte  Fristbestimmung
in  einem  solchen  Falle  platzgreifen.  —  Übrigens  kann  aus  dem
Umstande,  dass  die  im  Ausland  bewirkte  Beweisaufnahme  nach
den  ausländischen  Gesetzen  mangelhaft  ist,  gegen  dieselbe  kein  Einwand ¬
  erhoben  werden,  soferne  sie  den  Anforderungen  der  österreichischen ¬
  Gesetze  entspricht  (§  290  C.  P.  O.).
3)  Dem  Richter,  welcher  eine  mittelbare  Beweisaufnahme
infolge  Auftrages  oder  Ersuchens  des  erkennenden  Gerichtes  vollzieht,
kommen  grundsätzlich  dieselben  Befugnisse  zu,  welche  von  dem  Vorsitzenden ¬
  des  erkennenden  Senats  bei  einer  dort  stattfindenden
            
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