Streitverfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz.
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deren Ablauf dieselben Rechtsfolgen wie im früheren Fall
einzutreten haben.
4. Nunmehr folgt die Beweisaufnahme selbst,
vermöge welcher der Richter das Ergebnis der Beweismittel ¬
wahrzunehmen in der Lage ist. Das Verfahren
bei der Beweisaufnahme selbst geht im Falle der mittelbaren ¬
Beweisaufnahme im allgemeinen in denselben
Formen vor sich, wie bei der unmittelbaren Beweisaufnahme*), ¬
insbesondere was die Verständigung der Parteien
kann derselbe über seinen Antrag sogar ermächtigt werden, ohne
Ausfertigung eines gerichtlichen Ersuchschreibens sich um das Zustandebringen ¬
einer ausländischen öffentlichen Urkunde über die
reffende Beweisaufnahme zu bemühen; in diesem Falle hat
jedoch der Beweisführer den Gegner über Ort und Zeit der Beweisaufnahme ¬
im Auslande zeitig genug zu verständigen, damit
der Gegner bei der Beweisaufnahme seine Rechte wahrzunehmen
vermöge. Sollte eine solche Benachrichtigung des Gegners unterblieben ¬
sein, so ist es dem Gerichte anheimgestellt, nach sorgfältiger ¬
Erwägung aller Umstände zu entscheiden, ob und inwieweit ¬
die Benützung der im Auslande aufgenommenen Beweise
durch den Beweisführer stattzufinden habe. Damit nun dieses
verwickelte Verfahren nicht zu einer langwierigen Verzögerung
des Processes Anlass gibt, kann die oben erwähnte Fristbestimmung
in einem solchen Falle platzgreifen. — Übrigens kann aus dem
Umstande, dass die im Ausland bewirkte Beweisaufnahme nach
den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, gegen dieselbe kein Einwand ¬
erhoben werden, soferne sie den Anforderungen der österreichischen ¬
Gesetze entspricht (§ 290 C. P. O.).
3) Dem Richter, welcher eine mittelbare Beweisaufnahme
infolge Auftrages oder Ersuchens des erkennenden Gerichtes vollzieht,
kommen grundsätzlich dieselben Befugnisse zu, welche von dem Vorsitzenden ¬
des erkennenden Senats bei einer dort stattfindenden