Volltext : ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches (1)

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daß  er  dort  gebauet,  und  geschiedene  Erze  an  jenem  Ort  aufgehäuft =
  habe,  erkannt.  Wie  lange  hat  also  dieser  Vorbehalt  zu
dauern?  —
3.)  Die  Vorräthe  und  Geräthschaften  bei  den  Hütten  können =
  erst  dann  der  Verjährung  unterliegen,  als  die  Hütten  selbst
verlassen  und  in  das  Freye  gefallen  sind.
§.  250.
Haften  auf  dem  verlassenen  Bergwerke  Vormerkungen,  so
treten  in  Bezug  auf  die  Gläubiger  die  §.  74  angeführten  Rücksichten =
  ein.
—
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