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(a) Joach. B. O. Artik. 63 und 64. Hengst. B. O. Artik. 16.
(b) Ferd. B. O. Art. 68. Max. B. O. Art. 14. §. 3. Kuttenberg. =
Reform. 1604. Titl 4.
Aus den nach der vormaligen Verfassung von dem Schichtmeister ¬
oder Vorsteher der Zeche überreichten Quartals-Rechnungen ¬
zeigte sich der Stand der Zeche, und es mußte zur Zubußanlegung ¬
die besondere Bewilligung bei dem Bergmeister angesucht
werden, worüber erst von diesem der Zubußbrief ausgefertigt
wurde. Dieser Zubußbrief ist dann öffentlich angeschlagen worden, =
und durch 4 Wochen affigirt geblieben, während dieser Fri
hatten die unverzubußten Gewerken die auf sie angelegte Zubusse
zu leisten.
§. 184.
Wird die Zahlung der Zubusse binnen 4 Wochen vom Tage =
des bekannt gemachten Zubußbriefes nicht erlegt, oder doch ein
namhafter Betrag daran nicht entrichtet, welches anhängisch machen ¬
heißt, und der Rest bis zu Ende des Quartals nicht abgeführt, ¬
so fallen die unverlegten Bergtheile in das Retardat, (a)
und als binnen 7 Tagen nach dem erklärten Retardate die Zubusse ¬
nicht geleistet würde, so sind diese unverzubußten (nicht verlegten) ¬
Bergtheile verfallen, und sollen zum Beßten der übrigen verlegten ¬
Gewerken verkauft, und wenn sich kein Käufer meldet, um
die ausständige Zubusse, und als sie auch um diese niemand übernimmt, ¬
so gut als möglich hintangelassen, oder den verzubußten
Gewerken dieser Zeche, auf ihr Begehren zugeschrieben werden. (b)
(a) Joach. B. O. Art. 65. (b) Joach. B. O. Art. 66 u. 67.
Hengst. B. O. Art. 16.
Können diese unverlegten Kuxe nicht verkauft werden, und
will sie auch Niemand gegen Zahlung der ausständigen Zubusse:
so werden sie den übrigen verlegten Gewerken ohne Entgeld zugeschrieben, ¬
doch kann keiner der einzelnen Gewerken gezwungen werden, =
solche retardirte Theile zu übernehmen; übrigens mußten alle
diese Vorgänge mit Vorwissen des Bergmeisters geschehen, und