Volltext : ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches (1)

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(a)  Joach.  B.  O.  Artik.  63  und  64.  Hengst.  B.  O.  Artik.  16.
(b)  Ferd.  B.  O.  Art.  68.  Max.  B.  O.  Art.  14.  §.  3.  Kuttenberg. =
  Reform.  1604.  Titl  4.
Aus  den  nach  der  vormaligen  Verfassung  von  dem  Schichtmeister ¬
  oder  Vorsteher  der  Zeche  überreichten  Quartals-Rechnungen ¬
  zeigte  sich  der  Stand  der  Zeche,  und  es  mußte  zur  Zubußanlegung ¬
  die  besondere  Bewilligung  bei  dem  Bergmeister  angesucht
werden,  worüber  erst  von  diesem  der  Zubußbrief  ausgefertigt
wurde.  Dieser  Zubußbrief  ist  dann  öffentlich  angeschlagen  worden, =
  und  durch  4  Wochen  affigirt  geblieben,  während  dieser  Fri
hatten  die  unverzubußten  Gewerken  die  auf  sie  angelegte  Zubusse
zu  leisten.
§.  184.
Wird  die  Zahlung  der  Zubusse  binnen  4  Wochen  vom  Tage =
  des  bekannt  gemachten  Zubußbriefes  nicht  erlegt,  oder  doch  ein
namhafter  Betrag  daran  nicht  entrichtet,  welches  anhängisch  machen ¬
  heißt,  und  der  Rest  bis  zu  Ende  des  Quartals  nicht  abgeführt, ¬
  so  fallen  die  unverlegten  Bergtheile  in  das  Retardat,  (a)
und  als  binnen  7  Tagen  nach  dem  erklärten  Retardate  die  Zubusse ¬
  nicht  geleistet  würde,  so  sind  diese  unverzubußten  (nicht  verlegten) ¬
  Bergtheile  verfallen,  und  sollen  zum  Beßten  der  übrigen  verlegten ¬
  Gewerken  verkauft,  und  wenn  sich  kein  Käufer  meldet,  um
die  ausständige  Zubusse,  und  als  sie  auch  um  diese  niemand  übernimmt, ¬
  so  gut  als  möglich  hintangelassen,  oder  den  verzubußten
Gewerken  dieser  Zeche,  auf  ihr  Begehren  zugeschrieben  werden.  (b)
(a)  Joach.  B.  O.  Art.  65.  (b)  Joach.  B.  O.  Art.  66  u.  67.
Hengst.  B.  O.  Art.  16.
Können  diese  unverlegten  Kuxe  nicht  verkauft  werden,  und
will  sie  auch  Niemand  gegen  Zahlung  der  ausständigen  Zubusse:
so  werden  sie  den  übrigen  verlegten  Gewerken  ohne  Entgeld  zugeschrieben, ¬
  doch  kann  keiner  der  einzelnen  Gewerken  gezwungen  werden, =
  solche  retardirte  Theile  zu  übernehmen;  übrigens  mußten  alle
diese  Vorgänge  mit  Vorwissen  des  Bergmeisters  geschehen,  und
            
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