Volltext : ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches (1)

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§.  182.
Eine  Zeche  darf  in  den  Ländern,  in  welchen  die  Gewerken
verbunden  sind,  Freykuxe  zu  verbauen,  mit  Einschluß  dieser  Freykuxe ¬
  nicht  mehr,  als  128  Theile  oder  Kuxe  haben.  (a)  Die  Gewerken ¬
  müssen  dem  Berggerichte  angezeigt,  und  nebst  Bemerkung
ihrer  Antheile,  in  das  Gewerken-  oder  Gegenbuch  eingetragen
werden.  (b)
(a)  Joach.  B.  O.  II.  Th.  Art.  12.  (b)  Joach.  B.  O.  I.  Th.
Art.  9.
1.)  Ein  Kux  kann  jedoch  in  halbe  Achtel,  Sechszehntel  und
noch  kleinere  Brüche  getheilt,  und  nach  dem  Verhältniße  dieser
Antheile  mehrere  Gewerken  zu  einer  Zeche  aufgenommen  werden
jedoch  alle  diese  kleineren  Theile  zusammengenommen  dürfen  nicht
mehr  als  128  Kuxe  betragen;  damit  diejenigen,  denen  Freykuxe
zukommen,  nicht  verkürzt  werden.
2.)  Man  theilt  auch  ein  Berglehen  oder  Zeche  in  4  Schichten, ¬
  eine  Schicht  hat  32  Kuxe,  daher  machen  16  Kuxe  eine  halbe, ¬
  und  8  Kuxc  eine  viertel  Schicht.  Vier  Kuxe  nennt  man  einen ¬
  Stamm,  und  32  Stämme  machen  eine  ganze  Zeche  aus.
§.  183.
Jedes  Mitglied  ist  außer  dem  Falle  einer  besonderen  Verabredung =
  verbunden,  nach  dem  Verhältniße  seiner  Antheile  oder  Kure ¬
  zur  Bauhafthaltung  und  zum  Betriebe  der  Zeche  beizutragen,
d.  i.,  Zubusse  zu  leisten.  Die  Anlage  zur  Zubusse  wird  nach  der
Anzahl  der  Kuxe  mit  Ausschluß  der  Freykuxe,  die  von  den  Gewerken ¬
  ohne  Beitrag  dessen,  dem  sie  zukommen,  verbauet  werden
mussen,  gemacht,  und  soll  der  Regel  nach,  alle  viertel  Jahr
(Quartal)  vorhinein  entrichtet  werden.  (a)  Die  abwesenden  Gewerken ¬
  sollen  Verleger  oder  Faktoren  bestellen,  welche  für  sie  die  Zubusse ¬
  leisten,  und  sie  dem  Berggerichte  anzeigen.  (b)
            
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