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§. 182.
Eine Zeche darf in den Ländern, in welchen die Gewerken
verbunden sind, Freykuxe zu verbauen, mit Einschluß dieser Freykuxe ¬
nicht mehr, als 128 Theile oder Kuxe haben. (a) Die Gewerken ¬
müssen dem Berggerichte angezeigt, und nebst Bemerkung
ihrer Antheile, in das Gewerken- oder Gegenbuch eingetragen
werden. (b)
(a) Joach. B. O. II. Th. Art. 12. (b) Joach. B. O. I. Th.
Art. 9.
1.) Ein Kux kann jedoch in halbe Achtel, Sechszehntel und
noch kleinere Brüche getheilt, und nach dem Verhältniße dieser
Antheile mehrere Gewerken zu einer Zeche aufgenommen werden
jedoch alle diese kleineren Theile zusammengenommen dürfen nicht
mehr als 128 Kuxe betragen; damit diejenigen, denen Freykuxe
zukommen, nicht verkürzt werden.
2.) Man theilt auch ein Berglehen oder Zeche in 4 Schichten, ¬
eine Schicht hat 32 Kuxe, daher machen 16 Kuxe eine halbe, ¬
und 8 Kuxc eine viertel Schicht. Vier Kuxe nennt man einen ¬
Stamm, und 32 Stämme machen eine ganze Zeche aus.
§. 183.
Jedes Mitglied ist außer dem Falle einer besonderen Verabredung =
verbunden, nach dem Verhältniße seiner Antheile oder Kure ¬
zur Bauhafthaltung und zum Betriebe der Zeche beizutragen,
d. i., Zubusse zu leisten. Die Anlage zur Zubusse wird nach der
Anzahl der Kuxe mit Ausschluß der Freykuxe, die von den Gewerken ¬
ohne Beitrag dessen, dem sie zukommen, verbauet werden
mussen, gemacht, und soll der Regel nach, alle viertel Jahr
(Quartal) vorhinein entrichtet werden. (a) Die abwesenden Gewerken ¬
sollen Verleger oder Faktoren bestellen, welche für sie die Zubusse ¬
leisten, und sie dem Berggerichte anzeigen. (b)