Volltext : ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches (1)

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§.  179.
Würden  die  Stöllner,  welchen  eine  Stollen-Steuer  gegeben
wird,  im  Treiben  des  Stollens  saumselig  seyn;  so  soll  die  Steuer
nach  Umständen  gemässigt,  oder  aber  das  Stollenort  andern  Gewerken ¬
  zu  treiben  überlassen  werden.  (a)
(a)  Joach.  B.  O.  Art.  31.
§.  180.
Wenn  Gewerken  sich  in  Ansehung  der  Steuer  unter  einander
einverstehen,  so  sollen  sie  dessen  ungeachtet  dieses  Einverständniß
dem  Berggerichte  anzeigen;  das  Berggericht  hat  sowohl  in  diesem
Falle,  wie  auch,  als  mit  dessen  Einschreitung  die  Steuern,  die  zu
den  Stollen,  Strecken,  Schachten  und  anderen  Gebaͤuden  zu  geben ¬
  sind,  gemacht  und  angelegt  werden,  genau  zu  erwägen,  ob
die  Steuern  dem  Bergwerke,  und  den  Gewerken  förderlich  und  zuträglich ¬
  seyn;  damit  niemand  hierin  beschweret  werde.  Es  sollen
auch  Steuern  aller  Art,  worunter  auch  das  (Siebentel
Neuntel,  der  vierte  Pfenning,  das  Wassereinfallgeld,  (oder
Wassergeld)  Schachtsteuer,  Bergförderniß  begriffen  sind,  vor  dem
Schlusse  eines  jeden  Quartals  eingebracht,  und  verrechnet  werden.
Der  Regel  nach  sind  die  verschriebenen  Steuern  wochentlichf  ällig,
und  zu  entrichten.  (a)
(a)  Joach.  B.  O.  Art.  31.
1.)  Steuern  in  gegenwärtiger  Beziehung  sind  jene  Abgaben
oder  Beiträge,  welche  eine  Grube  der  andern  zu  leisten  hat,
wenn  ihr  mit  Wetter,  Förderniß,  oder  Ableitung  der  Wässer  geholfen ¬
  wird,  oder  sonst  eine  Erleichterung  geschieht.  In  Ansehung
dieser  Bergwerkssteuern  können  sich  die  Gewerken  einverstehen,  als
dieses  nicht  geschieht,  hat  das  Berggericht  darüber  zu  erkennen.
Diese  Steuern  müssen  bei  dem  Berggericht  ordentlich  eingetragen
werden.  Der  Stöllner  ist  insbesondere  verpflichtet,  die  Stollen
            
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