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§. 179.
Würden die Stöllner, welchen eine Stollen-Steuer gegeben
wird, im Treiben des Stollens saumselig seyn; so soll die Steuer
nach Umständen gemässigt, oder aber das Stollenort andern Gewerken ¬
zu treiben überlassen werden. (a)
(a) Joach. B. O. Art. 31.
§. 180.
Wenn Gewerken sich in Ansehung der Steuer unter einander
einverstehen, so sollen sie dessen ungeachtet dieses Einverständniß
dem Berggerichte anzeigen; das Berggericht hat sowohl in diesem
Falle, wie auch, als mit dessen Einschreitung die Steuern, die zu
den Stollen, Strecken, Schachten und anderen Gebaͤuden zu geben ¬
sind, gemacht und angelegt werden, genau zu erwägen, ob
die Steuern dem Bergwerke, und den Gewerken förderlich und zuträglich ¬
seyn; damit niemand hierin beschweret werde. Es sollen
auch Steuern aller Art, worunter auch das (Siebentel
Neuntel, der vierte Pfenning, das Wassereinfallgeld, (oder
Wassergeld) Schachtsteuer, Bergförderniß begriffen sind, vor dem
Schlusse eines jeden Quartals eingebracht, und verrechnet werden.
Der Regel nach sind die verschriebenen Steuern wochentlichf ällig,
und zu entrichten. (a)
(a) Joach. B. O. Art. 31.
1.) Steuern in gegenwärtiger Beziehung sind jene Abgaben
oder Beiträge, welche eine Grube der andern zu leisten hat,
wenn ihr mit Wetter, Förderniß, oder Ableitung der Wässer geholfen ¬
wird, oder sonst eine Erleichterung geschieht. In Ansehung
dieser Bergwerkssteuern können sich die Gewerken einverstehen, als
dieses nicht geschieht, hat das Berggericht darüber zu erkennen.
Diese Steuern müssen bei dem Berggericht ordentlich eingetragen
werden. Der Stöllner ist insbesondere verpflichtet, die Stollen