Volltext : ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches (1)

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Wenn  2  Stollen  in  einem  Gebirge  gegen  einander  getrieben
werden,  und  kommen  nahe  zusammen,  und  wäre  einer  nicht  sieben
Lachter  tiefer  als  der  andere,  so  soll  der  ältere  das  Stollenrecht
behalten,  dem  andern  haben  die  Massen,  durch  welche  er  gekommen, ¬
  die  Stollengebühr  zu  entrichten,  bis  ein  tieferer  Stollen  ihn
enterbt.  (a)
für  Kutt.  Tit.  vom  Stollen.  Joach.  B.  G.  z.  Art.  31.
(a)  Entw.
Nro.  13.
Von  der  Stollensteuer.
§.  178.
Die  Gewerken  von  allen  in  einem  Gebirge  aufgenommenen
Zechen,  die  zur  Abführung  der  Wässer  oder  zum  Wetterbringen
des  Erbstollens  bedürfen,  den  die  Stöllner  jedoch  aus  Unvermögen
nicht  stärker  belegen  können,  haben  den  Stöllnern  zum  schwunghaften ¬
  Betriebe  des  Stollens  einen  Vorschuß,  die  Stollensteuer
genannt,  abzureichen.  Bei  der  Anlegung  dieser  Steuer  richtet
sich  der  Betrag  der  einzelnen  Gewerken  nach  der  grösseren  und
kleineren  Entfernung  des  Stollens,  und  nach  den  Umständen,  als
die  Zechen  bauwürdig  sind,  Erz  fördern,  in  guten  Anbrüchen  oder
in  Ausbeute  stehen,  auch  des  Stollens  wegen  Wassernoth  und
Wassermangels  mehr  oder  weniger  benöthigen.  (a)  Wenn  der
Stollen  in  die  Massen  kommt,  sollen  jene  Zechen,  welche  vorher
Steuer  gegeben  haben,  die  Hälfte  der  entrichteten  Steuer  an  dem
vierten  Pfenninge,  und  als  dieser  nicht  zureicht,  von  Neuntel  in
so  lange  zurückbehalten,  bis  die  ganze  Hälfte  der  abgeführten
Steuer  ersetzet  ist;  die  andere  Hälfte  der  Steuer  bleibt  dem
Stöllier,  und  derselbe  hat  an  seinen  übrigen  Stollengebühren  keinen ¬
  weitern  Abzug  zu  leiden.  (a)
(a)  Joach:  B.  O.  Art.  31.
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