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Wenn 2 Stollen in einem Gebirge gegen einander getrieben
werden, und kommen nahe zusammen, und wäre einer nicht sieben
Lachter tiefer als der andere, so soll der ältere das Stollenrecht
behalten, dem andern haben die Massen, durch welche er gekommen, ¬
die Stollengebühr zu entrichten, bis ein tieferer Stollen ihn
enterbt. (a)
für Kutt. Tit. vom Stollen. Joach. B. G. z. Art. 31.
(a) Entw.
Nro. 13.
Von der Stollensteuer.
§. 178.
Die Gewerken von allen in einem Gebirge aufgenommenen
Zechen, die zur Abführung der Wässer oder zum Wetterbringen
des Erbstollens bedürfen, den die Stöllner jedoch aus Unvermögen
nicht stärker belegen können, haben den Stöllnern zum schwunghaften ¬
Betriebe des Stollens einen Vorschuß, die Stollensteuer
genannt, abzureichen. Bei der Anlegung dieser Steuer richtet
sich der Betrag der einzelnen Gewerken nach der grösseren und
kleineren Entfernung des Stollens, und nach den Umständen, als
die Zechen bauwürdig sind, Erz fördern, in guten Anbrüchen oder
in Ausbeute stehen, auch des Stollens wegen Wassernoth und
Wassermangels mehr oder weniger benöthigen. (a) Wenn der
Stollen in die Massen kommt, sollen jene Zechen, welche vorher
Steuer gegeben haben, die Hälfte der entrichteten Steuer an dem
vierten Pfenninge, und als dieser nicht zureicht, von Neuntel in
so lange zurückbehalten, bis die ganze Hälfte der abgeführten
Steuer ersetzet ist; die andere Hälfte der Steuer bleibt dem
Stöllier, und derselbe hat an seinen übrigen Stollengebühren keinen ¬
weitern Abzug zu leiden. (a)
(a) Joach: B. O. Art. 31.
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