Volltext : Thümmel, Otto: ¬Die Errichtung des letzten Willens nach preußischem Recht

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I.  Testamente  und  Codizille.  C.  Gerichtliche.
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--Eine -
  besondere  Frage  ist  endlich  die,  ob  der  Testaments=Zeuge  überhaupt ¬
  lesens=  und  schreibenskundig  sein  müsse.
Das  O.  Trib.  hat  innerhalb  weniger  Monate  die  sich  völlig  widersprechenden ¬
  Erkenntnisse  unter  c  und  d  erlassen.  Die  Begründung  des
erstern  Urtels  durch  den  §.  63.  III.  3.  A.  G.  O.  ist,  wie  bereits  gezeigt
worden,  unhaltbar.  Die  Gründe  des  letztern  bestehen  darin,  daß,  nachdem ¬
  die  Unanwendbarkeit  des  §.  63  a.  a.  O.  ausgeführt  worden,  aus
§.  115  ff.  I.  12.  A.  L.  R.  gefolgert  wird,  das  Gesetz  verlange  weiter  nichts,
als  daß  der  Testaments=Zeuge  bei  dem  Vermerk  über  das  Handzeichen
des  schreibensunfähigen  Testators  seinen  Namen  schreibe;  könne  er  dies,
habe  er  es  gethan  und  durch  die  Niederschreibung  seines  Namens  das,
was  er  sonst  mündlich  zu  bekunden  haben  würde,  schriftlich  bezeugt,  daß
nämlich  der  Testator  die  Handzeichen  statt  seiner  Unterschrift  beigefügt
habe,  so  sei  er  unter  Voraussetzung  der  sonst  bei  ihm  vorhandenen,  in
den  §§.  118—122  a.  a.  O.  aufgeführten  Erfordernisse  unzweifelhaft  ein
gültiger  Testamentszeuge,  ohne  daß  es  weiter  darauf  ankomme,  ob  er
noch  mehr  lesen  und  schreiben  könne.
Allein  auch  diese  Gründe  sind  nicht  unantastbar  und  harmoniren  nicht
überall  mit  denjenigen  Gründen,  welche  zu  dem  Plenarbeschluß  vom  2.  Juli
1855  (s.  Anm.  3*)  gegeben  worden  sind.  Die  Testamentszeugen  sind  Unterschriftszeugen, ¬
  Unterschriftsbeistände.  Während  bei  Vollziehung  von  Verträgen ¬
  oder  andern  gerichtlichen  Verhandlungen  ein  bei  Aufnahme  des  betreffenden ¬
  gerichtlichen  Protokolls  zugezogener  Protokollführer  die  Stelle  eines
solchen  Beistands  versehen  kann,  hat  das  A.  L.  R.  für  Testamente  die
Form  erhöht,  die  bei  Verträgen  2c.  nicht  nothwendige,  jedesmalige  Zuziehung ¬
  eines  vereideten  Protokollführers  als  absolut  nothwendig  hingestellt
und  für  den  Fall,  daß  der  Testator  das  Protokoll  nicht  selbst  unterschreiben ¬
  kann,  die  Zuziehung  zweier  besonderen  Unterschriftszeugen  verordnet.
Nun  soll  durch  den  Unterschriftszeugen  (Unterschriftsbeistand)  nach  den  zum
Plenarbeschluß  v.  2.  Juli  1855  gegebenen  Gründen  der  lesens=  und  schreibensunkundige ¬
  Contrahent  die  Gewißheit  erlangen,  daß  die  Urkunde  diejenige ¬
  sei,  die  er  vollziehen  will.  Mit  Rücksicht  hierauf  ist  es  unerfindlich, ¬
  wie  ein  Unterschriftszeuge,  der  nur  seinen  Namen  schreiben  kann  und
sonst  lesens=  und  schreibensunkundig,  der  dem  Gesetz  nach  dem  Analphabeten ¬
  selbst  völlig  gleichgestellt  ist,  dem  lesens-  und  schreibensunkundigen
Testator  die  Gewißheit  gewähren  kann,  daß  er  wirklich  sein  Testament  vollzieht, ¬
  wie  ein  solcher  Unterschriftszeuge  überhaupt  auch  nur  später  bezeugen
will,  daß  vom  Testator  auch  wirklich  ein  Testament  vollzogen  sei,  oder
daß  er,  Zeuge  selbst,  unter  einem  Testamente  die  Genehmigung  desselben
durch  den  Testator  beglaubigt  habe.  Soll  einmal  die  Auctorität  der  gerichtlichen ¬
  Deputation  nicht  zur  Beglaubigung  des  Handzeichens  des  Testators
ausreichend  sein,  soll  diese  gerichtliche  Auctorität  noch  durch  das  Zeugniß
der  Unterschriftszeugen  eine  Verstärkung  erhalten,  so  würde  es  eine  unnütze,
            
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