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I. Testamente und Codizille. C. Gerichtliche.
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--Eine -
besondere Frage ist endlich die, ob der Testaments=Zeuge überhaupt ¬
lesens= und schreibenskundig sein müsse.
Das O. Trib. hat innerhalb weniger Monate die sich völlig widersprechenden ¬
Erkenntnisse unter c und d erlassen. Die Begründung des
erstern Urtels durch den §. 63. III. 3. A. G. O. ist, wie bereits gezeigt
worden, unhaltbar. Die Gründe des letztern bestehen darin, daß, nachdem ¬
die Unanwendbarkeit des §. 63 a. a. O. ausgeführt worden, aus
§. 115 ff. I. 12. A. L. R. gefolgert wird, das Gesetz verlange weiter nichts,
als daß der Testaments=Zeuge bei dem Vermerk über das Handzeichen
des schreibensunfähigen Testators seinen Namen schreibe; könne er dies,
habe er es gethan und durch die Niederschreibung seines Namens das,
was er sonst mündlich zu bekunden haben würde, schriftlich bezeugt, daß
nämlich der Testator die Handzeichen statt seiner Unterschrift beigefügt
habe, so sei er unter Voraussetzung der sonst bei ihm vorhandenen, in
den §§. 118—122 a. a. O. aufgeführten Erfordernisse unzweifelhaft ein
gültiger Testamentszeuge, ohne daß es weiter darauf ankomme, ob er
noch mehr lesen und schreiben könne.
Allein auch diese Gründe sind nicht unantastbar und harmoniren nicht
überall mit denjenigen Gründen, welche zu dem Plenarbeschluß vom 2. Juli
1855 (s. Anm. 3*) gegeben worden sind. Die Testamentszeugen sind Unterschriftszeugen, ¬
Unterschriftsbeistände. Während bei Vollziehung von Verträgen ¬
oder andern gerichtlichen Verhandlungen ein bei Aufnahme des betreffenden ¬
gerichtlichen Protokolls zugezogener Protokollführer die Stelle eines
solchen Beistands versehen kann, hat das A. L. R. für Testamente die
Form erhöht, die bei Verträgen 2c. nicht nothwendige, jedesmalige Zuziehung ¬
eines vereideten Protokollführers als absolut nothwendig hingestellt
und für den Fall, daß der Testator das Protokoll nicht selbst unterschreiben ¬
kann, die Zuziehung zweier besonderen Unterschriftszeugen verordnet.
Nun soll durch den Unterschriftszeugen (Unterschriftsbeistand) nach den zum
Plenarbeschluß v. 2. Juli 1855 gegebenen Gründen der lesens= und schreibensunkundige ¬
Contrahent die Gewißheit erlangen, daß die Urkunde diejenige ¬
sei, die er vollziehen will. Mit Rücksicht hierauf ist es unerfindlich, ¬
wie ein Unterschriftszeuge, der nur seinen Namen schreiben kann und
sonst lesens= und schreibensunkundig, der dem Gesetz nach dem Analphabeten ¬
selbst völlig gleichgestellt ist, dem lesens- und schreibensunkundigen
Testator die Gewißheit gewähren kann, daß er wirklich sein Testament vollzieht, ¬
wie ein solcher Unterschriftszeuge überhaupt auch nur später bezeugen
will, daß vom Testator auch wirklich ein Testament vollzogen sei, oder
daß er, Zeuge selbst, unter einem Testamente die Genehmigung desselben
durch den Testator beglaubigt habe. Soll einmal die Auctorität der gerichtlichen ¬
Deputation nicht zur Beglaubigung des Handzeichens des Testators
ausreichend sein, soll diese gerichtliche Auctorität noch durch das Zeugniß
der Unterschriftszeugen eine Verstärkung erhalten, so würde es eine unnütze,