k. 4. Besondere Form bei Testamenten der Blinden 2c. §. 20.
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I. Sen. v. 30. Mai 1856. Präj. no. 2669. (Entsch. Bd. 33. S. 338.
Strieth., Arch. Bd. 21. S. 232. no. 61.)
Die beiden letzten Erkenntnisse widersprechen sich völlig, wie aus den
dazu gegebenen Gründen klar ersichtlich ist; während das erstere die Eigenschaften ¬
der Testamentszeugen aus dem §. 63 III. 7. A. G. O. herleitet,
läßt das letztere die Anwendung dieses Paragraphen nicht zu.
Welche Eigenschaften werden nun von einem Testaments-Zeugen
erfordert?
Zunächst dürfte wohl kein Zweifel darüber sein, daß die Fähigkeit
eines Testaments=Zeugen nicht nach der Notariats=Ordnung v. 11. Juli
1845 zu beurtheilen ist, da diese speziell nur das Verfahren bei Aufnahme
notarieller Verhandlungen regelt. (Erk. unter b.) Eben so wenig aber
können in diesem Punkte die ältern über dieselbe Materie ergangenen Bestimmungen ¬
im 7. Titel III. Theils A. G. O. (§. 63) maaßgebend sein.
Denn Testaments=Zeugen sind an und für sich nicht identisch mit Notariats=Zeugen; ¬
ihre Bedeutung ist eine ganz verschiedene. Die NotariatsZeugen ¬
gehören zu den wirklichen Urkundspersonen bei jedem Notariatsakte, ¬
wie der Protokollführer, resp. die Schöppen, bei jedem Testamente
während die Testaments=Zeugen zur Testaments=Errichtung nur ausnahmsweise ¬
nothwendig und bloße Zeugen sind, um eine einzelne bei dem
Testaments=Act wichtige Thatsache, nämlich die Unterkreuzung, resp. Genehmigung ¬
des Protokolls im besondern Falle zu beglaubigen. Da nun
das Gesetz von den Testaments=Zeugen nicht ausdrücklich dieselben
Eigenschaften verlangt, wie von den Notariats=Zeugen, so ist es unzulässig, ¬
bei obiger prinzipiellen Verschiedenheit ohne weiteres die Bestimmungen ¬
jenes §. 63. III. 7. A. G. O. auf die Testaments=Zeugen in Anwendung ¬
zu bringen. Wenn es, wie in dem O. Trib. Urtel v. 18. Jan.
1856, geschehen ist, so mag dies wohl darin seinen Grund haben, daß
§. 117. I. 12. A. L. R. von den Test. Zeugen zunächst die Eigenschaften
gültiger Instruments- Zeugen verlangt, und daß die Notariats=Zeugen
gewöhnlich Instruments=Zeugen genannt werden, — eine Bezeichnung
die als gleichbedeutend auch in den §. 8 der Notar. O. v. 11. Juli 1845
übergegangen ist. Allein die ältere Gesetzgebung kennt eine solche gleiche
Bedeutung nicht, denn der §. 63. III. 7. A. G. O. verlangt von den
Notariats=Zeugen gleichfalls zunächst die Eigenschaften gültiger Instruments=Zeugen, ¬
sodann aber noch, daß sie lesens= und schreibenskundig,
von unbescholtenem Rufe und in Königl. Landen angesessen sind, oder
daselbst ein Amt bekleiden, oder ein ehrbares Gewerbe treiben.
Die Fähigkeit eines Testaments=Zeugen ist also nicht nach denjenigen
Gesetzen, welche das Verfahren bei Aufnahme notarieller Akte regeln,
vielmehr lediglich nach den Bestimmungen des 12. Titels I. Theils im
A. L. R. zu beurtheilen. (Erk. unter b.)
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