Volltext : Thümmel, Otto: ¬Die Errichtung des letzten Willens nach preußischem Recht

k.  4.  Besondere  Form  bei  Testamenten  der  Blinden  2c.  §.  20.
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I.  Sen.  v.  30.  Mai  1856.  Präj.  no.  2669.  (Entsch.  Bd.  33.  S.  338.
Strieth.,  Arch.  Bd.  21.  S.  232.  no.  61.)
Die  beiden  letzten  Erkenntnisse  widersprechen  sich  völlig,  wie  aus  den
dazu  gegebenen  Gründen  klar  ersichtlich  ist;  während  das  erstere  die  Eigenschaften ¬
  der  Testamentszeugen  aus  dem  §.  63  III.  7.  A.  G.  O.  herleitet,
läßt  das  letztere  die  Anwendung  dieses  Paragraphen  nicht  zu.
Welche  Eigenschaften  werden  nun  von  einem  Testaments-Zeugen
erfordert?
Zunächst  dürfte  wohl  kein  Zweifel  darüber  sein,  daß  die  Fähigkeit
eines  Testaments=Zeugen  nicht  nach  der  Notariats=Ordnung  v.  11.  Juli
1845  zu  beurtheilen  ist,  da  diese  speziell  nur  das  Verfahren  bei  Aufnahme
notarieller  Verhandlungen  regelt.  (Erk.  unter  b.)  Eben  so  wenig  aber
können  in  diesem  Punkte  die  ältern  über  dieselbe  Materie  ergangenen  Bestimmungen ¬
  im  7.  Titel  III.  Theils  A.  G.  O.  (§.  63)  maaßgebend  sein.
Denn  Testaments=Zeugen  sind  an  und  für  sich  nicht  identisch  mit  Notariats=Zeugen; ¬
  ihre  Bedeutung  ist  eine  ganz  verschiedene.  Die  NotariatsZeugen ¬
  gehören  zu  den  wirklichen  Urkundspersonen  bei  jedem  Notariatsakte, ¬
  wie  der  Protokollführer,  resp.  die  Schöppen,  bei  jedem  Testamente
während  die  Testaments=Zeugen  zur  Testaments=Errichtung  nur  ausnahmsweise ¬
  nothwendig  und  bloße  Zeugen  sind,  um  eine  einzelne  bei  dem
Testaments=Act  wichtige  Thatsache,  nämlich  die  Unterkreuzung,  resp.  Genehmigung ¬
  des  Protokolls  im  besondern  Falle  zu  beglaubigen.  Da  nun
das  Gesetz  von  den  Testaments=Zeugen  nicht  ausdrücklich  dieselben
Eigenschaften  verlangt,  wie  von  den  Notariats=Zeugen,  so  ist  es  unzulässig, ¬
  bei  obiger  prinzipiellen  Verschiedenheit  ohne  weiteres  die  Bestimmungen ¬
  jenes  §.  63.  III.  7.  A.  G.  O.  auf  die  Testaments=Zeugen  in  Anwendung ¬
  zu  bringen.  Wenn  es,  wie  in  dem  O.  Trib.  Urtel  v.  18.  Jan.
1856,  geschehen  ist,  so  mag  dies  wohl  darin  seinen  Grund  haben,  daß
§.  117.  I.  12.  A.  L.  R.  von  den  Test.  Zeugen  zunächst  die  Eigenschaften
gültiger  Instruments-  Zeugen  verlangt,  und  daß  die  Notariats=Zeugen
gewöhnlich  Instruments=Zeugen  genannt  werden,  —  eine  Bezeichnung
die  als  gleichbedeutend  auch  in  den  §.  8  der  Notar.  O.  v.  11.  Juli  1845
übergegangen  ist.  Allein  die  ältere  Gesetzgebung  kennt  eine  solche  gleiche
Bedeutung  nicht,  denn  der  §.  63.  III.  7.  A.  G.  O.  verlangt  von  den
Notariats=Zeugen  gleichfalls  zunächst  die  Eigenschaften  gültiger  Instruments=Zeugen, ¬
  sodann  aber  noch,  daß  sie  lesens=  und  schreibenskundig,
von  unbescholtenem  Rufe  und  in  Königl.  Landen  angesessen  sind,  oder
daselbst  ein  Amt  bekleiden,  oder  ein  ehrbares  Gewerbe  treiben.
Die  Fähigkeit  eines  Testaments=Zeugen  ist  also  nicht  nach  denjenigen
Gesetzen,  welche  das  Verfahren  bei  Aufnahme  notarieller  Akte  regeln,
vielmehr  lediglich  nach  den  Bestimmungen  des  12.  Titels  I.  Theils  im
A.  L.  R.  zu  beurtheilen.  (Erk.  unter  b.)
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