7.9.
Fuld, Dr. Ludwig, Rechtsanwalt in Mainz: Das Miethrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich
7.10.
Mayer, H., und Dr. R. Rees: Die Grundzüge des Familien- und Erbrechts, nach dem württembergischen Recht und dem BGB. in vergleichender Darstellung bearbeitet
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Literatur.
Uebersichtlichkeit die Erläuterungen nicht in Anmerkungen bringt, viel-
mehr unter Ueberschriften ordnet. Dabei werden im Allgemeinen
erst die Gründe aus den Rechtsquellen thunlichst unter Vergleichung
mit dem preußischen Recht und mit anderen Gesetzesstellen und aus
den Gründen der Gesetzestext entwickelt, eine Darstellungsform, welche
den „Blättern aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch" des Verfassers ent-
spricht und als praktisch Anerkennung gefunden hat. Der Nachtheil
der Zerlegung des Gesetzestextes wird dadurch gehoben, daß derselbe
den Erläuterungen im Ganzen (§§ 854 — 1896) vorangestellt ist, was
den Vortheil bietet, eine Reihe von Paragraphen auf einmal übersehen
zu können." Inzwischen ist noch ein Sachregister erschienen.
Ramdohr, Amtsrichter.
7.
Die Gcundzüge des Familien- und Erbrechts, nach dem württembergischen
Recht und dem Bürgerlichen Gesetzbuch in vergleichender Darstellung be-
arbeitet von H. May er, Gerichtsnotar in Stuttgart und l)r. R. Rees,
Rechtsanwalt in Stuttgart. Stuttgart 1899. W. Kohlhammer. (M. 2,50. >
Die Verf. haben die Absicht, unter Berücksichtigung der württem-
bergischen Ausführungsgesetze eine ausführliche Darstellung des Familien
und Erbrechts zu liefern; die hier vorliegende Vorarbeit soll dem
württembergischen Praktiker die Bewältigung des Arbeitsstoffes erleichtern.
Das kleine Werk verdient über diesen Kreis hinaus Beachtung. Die
Verf. sind mit den Augen verständiger Praktiker an den Gesetzesstofi
herangetreten und haben deshalb trotz der Kürze der Erörterungen zahl-
reiche Fragen erkannt, zu denen die Praxis Stellung nehmen muß. Am
Einzelheiten kann hier nicht eingegangen werden. Für viele Materien
werden sich freilich den Verf. bei der eingehenden Bearbeitung nock
zahlreiche neue Fragen ergeben. Bezüglich der Erbenhaftung glaube ich
in diesen Beiträgen auf solche in nicht geringem Umfang hingewiesen
zu haben. Eccius.
8.
Das Mirthrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich.
Systematisch dargestellt von vr. Ludwig Fuld, Rechtsanwalt in Mainz.
Leipzig 1898. Duncker und Humblot. (Geb. M. 5,40.)
Indem der Verfasser in dem vorliegenden Werke das Miethrecht
für den Handgebrauch des täglichen Lebens in einer Sonderbearbeitung
zusammenstellt, hat er einen willkommenen Beitrag für die Handhabung
unserer modernen Gesetze geliefert, für dessen Erscheinen noch vor dem
ersten Januar 1900 ihm insbesondere die in der Praxis stehenden Ju-
risten Dank wissen werden.
Die Anordnung des Stoffes lehnt sich im Wesentlichen an die
früheren, gleichartigen Werke an und umfaßt außer einer Einleitung
in zehn Kapiteln die nachstehend wiedergegebenen Abschnitte: Begriff