Volltext : Thümmel, Otto: ¬Die Errichtung des letzten Willens nach preußischem Recht

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Bei  diesen  Acquisitivverjährungen  sind  jetzt  im  Allgemeinen  die
Grundsätze  des  römischen  Rechts  über  die  ordentliche  Ersitzung  Norm
gebends
Ferner  muß  hier  erwähnt  werden,  daß  in  Sachsen  auch  bei
Mobilien  jene  Acquisitivverjährung  von  Ein  und  dreißig  Jahren, ¬
  sechs  Wochen  und  drei  Tagen  vorkommt.  Sie  vertritt  die
Stelle  der  römischen  außerordentlichen  Ersitzung  von  dreißig  Jahren
und  ist  deshalb  auch  an  deren  Erfordernisse  gebunden?).
Die  ehemals  allgemein  giltige  Vorschrift,  daß,  Wer  Grundstücke ¬
  durch  Auflassung  erwirbt,  erst  nach  Jahr  und  Tag  von  den
mit  seiner  Investitur  im  Widerspruch  stehenden  Ansprüchen  solcher
Personen  befreit  sei,  welche  zur  Zeit  der  Inscription  abwesend  waren, ¬
  blieb  nur  selten  practisch  10).  Uebrigens  erscheint  dieser  Schutz
seiner  Natur  nach  nicht  als  Ersitzung,  sondern  nur  als  Extinctivverjährung! ¬

—-——.—
ter  denn  auch  ausdrücklich  in  einer  kursächsischen  Verordnung  bestimmt  worden.
Decis.  1.  v.  J.  1746  (Cont.  Cod.  August.  I.  349):  „Gestalt  denn  auch  durch
dergleichen  Posseß,  wann  solche  ein  und  dreißig  Jahr,  sechs  Wochen  und  drei
Tage  continuirt  worden,  das  Eigenthum  des  Gutes  wohl  erlangt  werden  mag.“
3)  Brgl.  hierüber  Mittermaier  a.  a.  O.  §  164  II.  Eichhorn  a.  g.
O.  §  175.  Phillips  a.  a.  O.  §  68.  Haubold  a.  a.  O.  §  185,
3)  Siehe  Brehm,  Tractatus  de  dispunctionum  juris  varii  Sp.  III.
(1817)  pg.  10  f.  Haubold  a.  a.  O.  Note  d.  Heimbach  a.  a.  O.  §  185
Note  3.  Gengler  a.  a.  O.  S.  229.
10)  Vrgl.  Hamburger  Stadtr.  Th.  II.  Tit.  8.  Art.  7:  „Nach  Ausgang ¬
  Jahres  und  Tages  kann  niemand  verkauffte,  verlassene,  und  in  der
Stadt  Buch  zugeschriebene  Erben  anfechten:  es  sey  denn,  daß  er  durch  rechtmäßige ¬
  Ursache  ausheimisch  gewesen:  so  hat  er  billig,  von  Zeit  der  Wissenschaft, ¬
  noch  Jahr  und  Tag  zu  genießen.“  Lüb.  Recht  III.  Tit.  6  §  3.
„Will  Jemand  verkauffte  liegende  Gründe,  stehende  Erbe  und  Rente  ansprechen, ¬
  der  soll  es  binnen  Jahr  und  Tag  thun.  Nach  dieser  Zeit  soll  es  nicht
zugelassen  werden,  er  beweiset  dann,  daß  er  außerhalb  Landes  gewesen,  so
hat  er  noch  a  tempore  scientiae  Jahr  und  Tage.“  Siehe  auch  Rostocker
Stadtr.  III.  Tit.  6.  Mittermaier  a.  a.  O.  VII.  Maurenbrecher  a.
a.  O.  §  228.  Gengler  a.  a.  O.  S.  227.  Beseler  a.  a.  O.  Bd.  II.
S.  77.  Walter,  System  rc.  §  129  I.
1*)  Vrgl.  Stobbe  im  Artikel  Gewere,  Encyclopädie  von  Ersch  und
Gruber,  Erste  Section  Bd.  65.  S.  467  f.  Gerber  a.  a.  O.  §  101.
Renaud  a.  a.  O.  §  263.  Baumeister,  Hamburger  Privatr.  Bd.  I.  S.  70  f.
A.  M.  Albrecht  a.  a.  O.  S.  99  Note  205.  Eichhorn,  Einl.  §  177  h.
            
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