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Bei diesen Acquisitivverjährungen sind jetzt im Allgemeinen die
Grundsätze des römischen Rechts über die ordentliche Ersitzung Norm
gebends
Ferner muß hier erwähnt werden, daß in Sachsen auch bei
Mobilien jene Acquisitivverjährung von Ein und dreißig Jahren, ¬
sechs Wochen und drei Tagen vorkommt. Sie vertritt die
Stelle der römischen außerordentlichen Ersitzung von dreißig Jahren
und ist deshalb auch an deren Erfordernisse gebunden?).
Die ehemals allgemein giltige Vorschrift, daß, Wer Grundstücke ¬
durch Auflassung erwirbt, erst nach Jahr und Tag von den
mit seiner Investitur im Widerspruch stehenden Ansprüchen solcher
Personen befreit sei, welche zur Zeit der Inscription abwesend waren, ¬
blieb nur selten practisch 10). Uebrigens erscheint dieser Schutz
seiner Natur nach nicht als Ersitzung, sondern nur als Extinctivverjährung! ¬
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ter denn auch ausdrücklich in einer kursächsischen Verordnung bestimmt worden.
Decis. 1. v. J. 1746 (Cont. Cod. August. I. 349): „Gestalt denn auch durch
dergleichen Posseß, wann solche ein und dreißig Jahr, sechs Wochen und drei
Tage continuirt worden, das Eigenthum des Gutes wohl erlangt werden mag.“
3) Brgl. hierüber Mittermaier a. a. O. § 164 II. Eichhorn a. g.
O. § 175. Phillips a. a. O. § 68. Haubold a. a. O. § 185,
3) Siehe Brehm, Tractatus de dispunctionum juris varii Sp. III.
(1817) pg. 10 f. Haubold a. a. O. Note d. Heimbach a. a. O. § 185
Note 3. Gengler a. a. O. S. 229.
10) Vrgl. Hamburger Stadtr. Th. II. Tit. 8. Art. 7: „Nach Ausgang ¬
Jahres und Tages kann niemand verkauffte, verlassene, und in der
Stadt Buch zugeschriebene Erben anfechten: es sey denn, daß er durch rechtmäßige ¬
Ursache ausheimisch gewesen: so hat er billig, von Zeit der Wissenschaft, ¬
noch Jahr und Tag zu genießen.“ Lüb. Recht III. Tit. 6 § 3.
„Will Jemand verkauffte liegende Gründe, stehende Erbe und Rente ansprechen, ¬
der soll es binnen Jahr und Tag thun. Nach dieser Zeit soll es nicht
zugelassen werden, er beweiset dann, daß er außerhalb Landes gewesen, so
hat er noch a tempore scientiae Jahr und Tage.“ Siehe auch Rostocker
Stadtr. III. Tit. 6. Mittermaier a. a. O. VII. Maurenbrecher a.
a. O. § 228. Gengler a. a. O. S. 227. Beseler a. a. O. Bd. II.
S. 77. Walter, System rc. § 129 I.
1*) Vrgl. Stobbe im Artikel Gewere, Encyclopädie von Ersch und
Gruber, Erste Section Bd. 65. S. 467 f. Gerber a. a. O. § 101.
Renaud a. a. O. § 263. Baumeister, Hamburger Privatr. Bd. I. S. 70 f.
A. M. Albrecht a. a. O. S. 99 Note 205. Eichhorn, Einl. § 177 h.