Volltext : Thöl, Heinrich: Volksrecht, Juristenrecht, Genossenschaften, Stände, gemeines Recht

Die  Genossenschaften.
35
denn  sonst  ist  es  weder  möglich,  noch  nöthig,  daß  der  eine
Wille  sich  von  dem  andern  ablöst.  Durch  die  Erklärung
(an  wen  wird  denn  eigentlich  diese  Erklärung  abgegeben?)
löst  sich  der  Gesammtwille  aus  jenem  Gemisch  heraus  und
verkörpert  sich  zu  einer  neuen  Form.  Wir  vermögen  keine
andere  neue  Form  zu  entdecken,  als  daß  der  Wille  ein  erklärter ¬
  Wille  geworden  ist.  In  wie  fern  der  erklärte
Wille  einen  neuen  Körper  bilde,  worunter  der  Verfasser,
wenn  dies  Wort  überhaupt  einen  Sinn  haben  soll,  wahrscheinlich ¬
  versteht,  daß  derselbe  ein  selbstständiges  Rechtssubject, ¬
  also  ein  Rechtssubject  in  der  Idee,  wozu  freilich  der
Name  Körper  der  am  wenigsten  passendste  ist,  eine  juristische
Person  sei,  bedarf  nun  natürlich  der  Begründung.
Man  kann  sich  die  Sache  auch  so  denken:
Vor  der  Erklärung  hat  jeder  Einzelne  seinen  Einzelwillen; ¬
  wenn  sich  Mehrere  mit  einander  vereinigen,  einen  Vertrag ¬
  schließen,  so  kommt  nun  der  Vertragswille  für  den
Einzelnen,  und  nicht  mehr,  so  weit  der  Vertrag  reicht,  sein
einzelner  abweichender  Wille  in  Betracht.  So  ist  aus  mehreren ¬
  Einzelwillen  ein  Gesammtwille  entstanden.  Diese  Entstehung ¬
  beruht  nothwendig  auf  einer  Erklärung.  Das  ist
aber  nicht  die  Erklärung,  welche  der  Verfasser  meint.  Durch
eine  anderweitige  Erklärung  (die  aber  nicht  weiter  beschrieben
worden  ist),  daß  nämlich  der  durch  Vertrag  begründete
Verein  eine  Genossenschaft  seyn  solle,  entsteht  nun  die  Genossenschaft. ¬

Bei  dieser  einfachen  Auffassung,  zu  welcher  freilich  die
Ablösung  und  die  Verkörperung  nicht  paßt,  bleibt  auch  noch
immer  die  Frage:
auf  welchem  Rechtsgrunde  beruht  es,  daß  durch  den
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer