Volltext : Thöl, Heinrich: Volksrecht, Juristenrecht, Genossenschaften, Stände, gemeines Recht

Zweiter  Abschnitt.
Die  Genossenschaften.
§.  4.
Aufgabe  und  Plan.
Der  Verfasser  will  die  rechtliche  Natur  und  Bedeutung
der  Genossenschaft  durch  den  Versuch  feststellen,  dem  der
Genossenschaft  einwohnenden  Princip  auch  den  wissenschaftlichen ¬
  Begriff  abzugewinnen.  S.  157.
Der  hier  gemachte  Unterschied  zwischen  dem  einwohnenden ¬
  Princip  und  dem  wissenschaftlichen  Begriff  ist  nicht  weiter ¬
  benutzt  worden.  Wir  verstehen  daher  den  Verfasser  einfach
dahin,  es  solle  die  rechtliche  Natur  der  Genossenschaft  auf
wissenschaftlichem  Wege  festgestellt  werden.
Der  eingeschlagene  Weg  ist  nun  aber  kein  anderer  als
der:  daß  nach  Voraufschickung  einer  geschichtlichen  Einleitung*), ¬
  aus  der  aber  nicht  ein  einziger  klarer  Rechtssatz  gewonnen ¬
  werden  kann,  die  also  für  die  gestellte  Aufgabe
bedeutungslos  ist,  der  Begriff  der  Genossenschaft  willkürlich,
nämlich  von  vorne  herein  ohne  Weiteres  festgestellt,  sodann
die  wichtigsten  Arten  der  Genossenschaft  aufgezählt,  und  die
Entstehung  der  Genossenschaften,  dann  die  Verfassung  und  die
Vermögensverhältnisse  der  Genossenschaften  bestimmt  werden.
*)  Sie  steht  S.  158—160.
            
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