Volltext : Thöl, Heinrich: Volksrecht, Juristenrecht, Genossenschaften, Stände, gemeines Recht

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Bolksrecht.
§.  3.
Vorbemerkung.
Der  Verfasset  stellt  das  Recht  der  Genossenschaft  und
die  Ständeverhältnisse  zu  dem  Zweck  dar,  um  durch  diese
beiden  Kapitel,  das  sechste  und  siebente,  das  Volksrecht  im
Einzelnen  nachzuweisen.  So  stehen  diese  Kapitel  in  dem
Zusammenhange  des  Buches.  Demselben  Zweck  soll  auch
das  fünfte  Kapitel:  Das  Volksrecht,  als  gemeines  Landrecht, ¬
  dienen.  Es  soll  durch  Beispiele  die  Darstellung  des
Volksrechts  verdeutlicht  werden.
Wir  wenden  uns  zunächst  zu  diesen  drei  Kapiteln,  weil
uns  aus  Dem,  was  der  Verfasser  im  Allgemeinen  über  das
Volksrecht  sagt,  der  Begriff  seines  Volksrechts  nicht  klar
geworden  ist,  besonders  wegen  mehrerer  Widersprüche,  die
nur  durch  diese  Verdeutlichung  gelöset  werden  könnten.  Man
wird  uns  sonach  nicht  vorwerfen  können,  daß  wir  uns  zu  viel
an  die  Worte  und  nicht  genug  an  den  Zusammenhang  des
Buches  gehalten  haben.  Wir  gehen  zugleich  auf  die  Genossenschaften ¬
  und  auf  die  Ständeverhältnisse  auch  im  Uebrigen ¬
  genauer  ein,  um  es  zu  bestreiten.
            
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