Volltext : Thöl, Heinrich: Volksrecht, Juristenrecht, Genossenschaften, Stände, gemeines Recht

Erster  Abschnitt.
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womit  er  weiter  nichts  sagen  will,  als  daß  sie  nicht  particularrechtliche ¬
  sind.  Nimmt  man  hinzu,  daß  er  in  dem
oben  unter  4.  erwähnten  Satze  zu  dem  bedingt  gemeinen  Recht
diejenigen  Rechtsinstitute  zählt,  welche  einer  particularrechtlichen
Anerkennung  bedürfen,  um  Anwendung  zu  finden,  welche  also
gar  nicht  gemeinrechtlich  sind,  so  ergiebt  sich  das  Eigenthümliche, ¬
  daß  der  Verfasser  die  particularrechtlichen  und  gemeinrechtlichen ¬
  Rechtsinstitute,  beide  Arten  als  gemeinrechtliche ¬
  bezeichnet,  und  sie  als  bedingt  gemeinrechtliche  und
unbedingt  gemeinrechtliche  unterschieden  wissen  will.
Man  wird  auch  mit  dieser  Terminologie  die  andere  treffende, =
  welche  particularrechtliche  und  gemeinrechtliche
Rechtsinstitute  unterscheidet,  nicht  vertauschen  wollen.
Fassen  wir  das  Vorige  zusammen.  Der  Verfasser  schlägt
eine  neue  Terminologie  vor  für  vier  verschiedene  Begriffe,
die  bisher  verschieden  und  treffend  bezeichnet  sind,  nämlich
bezeichnet  als
1)  anwendbares  und  unanwendbares  Recht,  auch  mehr
oder  weniger  anwendbares  Recht,
2)  consequent  durchgebildete  und  nicht  consequent  durchgebildete ¬
  Rechtsinstitute,
3)  bedingtes  (hypothetisches,  subsidiäres)  und  unbedingtes ¬
  (absolutes)  gemeines  Recht,
4)  gemeinrechtliche  und  particularrechtliche  Rechtsinstitute.
Es  soll  für  diese  vier  verschiedenen  Begriffe  eine  und  dieselbe =
  Bezeichnung  gewählt  werden:  unbedingt  und  bedingt
gemeines  Recht;  bei  dem  dritten  Begriff  in  umgekehrter  Bedeutung, ¬
  als  bisher.  Gründe  für  die  Vertauschung  jener  vier
Bezeichnungen  mit  einer  vierdeutigen  sind  nicht  beigebracht,
auch  schwerlich  beizubringen.
            
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