Full text : Thöl, Heinrich: Volksrecht, Juristenrecht, Genossenschaften, Stände, gemeines Recht

Das  gemeine  Recht.
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so  ist  die  letztere  Frage  von  selbst  verneint,  sobald  man  zugiebt, ¬
  daß  die  Frage,  wie  weit  die  Rechtssätze  des  römischen
Rechts  für  Deutschland  Gültigkeit  haben,  eine  historische  ist,
und  sich  daher  nicht  durch  eine  Regel  beantworten  läßt,  und
die  erstere  Frage  von  selbst  bejaht,  sobald  man  zugiebt,  daß
es  dem  römischen  Recht  widerstreitende  Rechtssätze  des  gemeinen ¬
  deutschen  Rechtes  giebt,  mit  andern  Worten:  daß  das
gemeine  für  Deutschland  gültige  Recht  nicht  nur  ein  römisches,
sondern  auch  deutschen  Ursprungs  ist.
Es  besteht  nun  das  in  Deutschland  geltende  Recht  aus
particularrechtlichen  und  aus  gemeinrechtlichen  Rechtsinstituten,
welche  letzteren  entweder  auf  römischem  Recht,  oder  auf  deutschem ¬
  (nämlich  dem  Ursprung,  nicht  bloß  der  Gültigkeit  nach
deutschem)  Recht  beruhen.  Die  mehreren,  einem  Rechtsinstitut ¬
  angehörenden  Rechtssätze  können  dieser  dreifachen  Art
seyn,  und  danach  verschiedenartige  kleinere  Rechtsinstitute  ergeben. ¬
  Ein  (wirklich  gültiges)  gemeinrechtliches  deutsches
Rechtsinstitut  kann  einem  (wirklich  gültigen)  römischen  nicht
widerstreiten,  nur  das  eine  ist  gültig,  das  andere  ist  ungültig.
Die  gemeinrechtlichen  Rechtsinstitute  sind  ferner,  was  das
Verhältniß  ihrer  Gültigkeit  zum  Particularrecht  anlangt,  entweder ¬
  absolute,  oder  hypothetische,  in  demselben  Sinn,  wie
Rechtssätze  der  einen  oder  andern  Art  sind.
Es  ist  also  durch  nichts  zu  rechtfertigen  und  auch  vom
Verfasser  nicht  weiter  gerechtfertigt  worden,  wenn  er  der  grundlosen ¬
  Meinung,  welche  die  gemeinrechtlichen  römischen  Rechtsinstitute ¬
  ein  unbedingt  gemeines,  und  die  gemeinrechtlichen
deutschen  ein  bedingt  gemeines  Recht  nennt  (S.  99),  die
Behauptung  entgegenstellt,  daß  gewisse  deutschrechtliche  Institute ¬
  dem  unbedingt  gemeinen  Rechte  angehören  (S.  100),
            
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