Das gemeine Recht.
13
so ist die letztere Frage von selbst verneint, sobald man zugiebt, ¬
daß die Frage, wie weit die Rechtssätze des römischen
Rechts für Deutschland Gültigkeit haben, eine historische ist,
und sich daher nicht durch eine Regel beantworten läßt, und
die erstere Frage von selbst bejaht, sobald man zugiebt, daß
es dem römischen Recht widerstreitende Rechtssätze des gemeinen ¬
deutschen Rechtes giebt, mit andern Worten: daß das
gemeine für Deutschland gültige Recht nicht nur ein römisches,
sondern auch deutschen Ursprungs ist.
Es besteht nun das in Deutschland geltende Recht aus
particularrechtlichen und aus gemeinrechtlichen Rechtsinstituten,
welche letzteren entweder auf römischem Recht, oder auf deutschem ¬
(nämlich dem Ursprung, nicht bloß der Gültigkeit nach
deutschem) Recht beruhen. Die mehreren, einem Rechtsinstitut ¬
angehörenden Rechtssätze können dieser dreifachen Art
seyn, und danach verschiedenartige kleinere Rechtsinstitute ergeben. ¬
Ein (wirklich gültiges) gemeinrechtliches deutsches
Rechtsinstitut kann einem (wirklich gültigen) römischen nicht
widerstreiten, nur das eine ist gültig, das andere ist ungültig.
Die gemeinrechtlichen Rechtsinstitute sind ferner, was das
Verhältniß ihrer Gültigkeit zum Particularrecht anlangt, entweder ¬
absolute, oder hypothetische, in demselben Sinn, wie
Rechtssätze der einen oder andern Art sind.
Es ist also durch nichts zu rechtfertigen und auch vom
Verfasser nicht weiter gerechtfertigt worden, wenn er der grundlosen ¬
Meinung, welche die gemeinrechtlichen römischen Rechtsinstitute ¬
ein unbedingt gemeines, und die gemeinrechtlichen
deutschen ein bedingt gemeines Recht nennt (S. 99), die
Behauptung entgegenstellt, daß gewisse deutschrechtliche Institute ¬
dem unbedingt gemeinen Rechte angehören (S. 100),