Volltext : Thöl, Heinrich: Volksrecht, Juristenrecht, Genossenschaften, Stände, gemeines Recht

Das  Juristenrecht.
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am  feindlichsten  entgegentreten  und  der  alleroberflächlichsten
und  leichtsinnigsten  Gesetzgebung  zu  vergleichen  seyn.  Und
wie  soll  durch  ein  solches  Recht  ein  einheitliches  Recht
Deutschlands  heraustreten,  da  es  der  Einzelnen  voll  starken
Gefühles  Viele  giebt,  und  Viele  geben  wird,  denn  wie
mancher  Jurist  wird  nicht  nach  der  so  leichten  Kaufes  zu
erringenden  Macht  bereitwillig  greifen?
Es  ist,  wie  gesagt,  das  Recht  der  Willkür,  d.  h.  gar
kein  Recht,  was  uns  der  Verfasser  in  seinem  Volksrecht
und  seinem  Juristenrecht  anbietet.
Wo  ein  solches  Recht  gilt,  da  muß  die  Wissenschaft,
deren  Jünger  sich  um  so  weniger  genügen,  je  tiefer  sie  eindringen, ¬
  vor  den  Machtsprüchen  des  einzelnen  Juristen,  welcher ¬
  die  Kraft  hat,  sich  als  Repräsentanten  und  Gesetzgeber
Denn  gegen
der  Nation  zu  fühlen,  lautlos  zurückweichen.
eine  solche  Macht  ist  ihre  Macht  Ohnmacht.
---Berichtigungen. -

S.  18.  Z.  11.  Stait  benutzt  lies;  erörtert  und  benutzt.
27.  Z.  17.  lies:  S.  169.  Es
38.  Z.  15.  lies:  herrsche
47.  Z.  23.  ties:  Armen85. ¬
  Z.  14.  Das  Punctum  vor  Wie  zu  streichen.
„  142.  Z.  12.  Statt  welchem  lies  welchen.
„  147.  Z.  4.  v.  u.  Statt  gemeinschaftlichen  lies  gemeinrechtlichen.
            
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