Metadaten : Stabel, Anton von: Institutionen des französischen Civilrechts (Code Napoléon)

§  26.  Von  dem  Beweise  des  ehelichen  Standes.
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hat  das  Gesetz  nicht  Jedem,  der  ein  Ehehinderniß  kennt  oder  zu
kennen  glaubt,  das  Recht  der  Einsprache,  l'opposition  au  mariage.
gegeben,  sondern  nur  solchen  Personen,  die  ein  rechtliches  oder
verwandtschaftliches  Interesse  an  der  Verhinderung  der  Ehe  haben,
so  namentlich
1.  demjenigen,  der  mit  einem  der  Brautleute  bereits  verehelicht ¬
  ist,  Art.  172;
2.  den  Ascendenten  in  bestimmter  Reihenfolge,  Art.  173:
3.  sind  keine  Ascendenten  vorhanden,  so  gibt  der  Art.  174
auch  den  Seitenverwandten  bis  zum  dritten  Grade  einschließlich
das  Recht,  Einsprache  zu  erheben,  jedoch  nur  in  den  zwei  Fällen,
wenn  entweder  die  nach  Art.  160  erforderliche  Zustimmung  des
Familienraths  fehlt,  oder  wenn  eine  Geisteskrankheit  des  verwandten ¬
  Verlobten  behauptet  und  zugleich  auf  Entmündigung
desselben  angetragen  wird;
4.  in  den  obengenannten  Fällen  kann  auch  der  Vormund
oder  Curator,  jedoch  nur  mit  Ermächtigung  des  Familienraths
eine  Einsprache  erheben.
Nach  eingelegter  Einsprache  hat  der  bürgerliche  Standesbeamte ¬
  zu  prüfen,  ob  die  als  Ehehinderniß  angezeigte  Thatsache
überhaupt  ein  Ehehinderniß  sei,  und  ob  die  Einsprache  von  einer
dazu  legitimirten  Person  ausging.  Verneinenden  Falls  hat  er
die  Trauung  ungeachtet  der  Einsprache  vorzunehmen,  im  anderen
Falle  aber  sie  zu  verweigern  und  den  Brautleuten  zu  überlassen,
In
die  Verwerfung  der  Einsprache  bei  Gericht  zu  beantragen.
allen  Fällen  aber  muß  die  Einsprache  den  Brautleuten  mitgetheilt
werden,  und  es  kann  diese  Mittheilung  nach  Umständen  den
bösen  Glauben  der  Ehegatten  begründen,  Art.  201,  202.  Im
Uebrigen  sind  die  Art.  176—179  zu  vergleichen.
§  26.
3.  Von  dem  Beweise  des  ehelichen  Standes.
Art.  194—200.
Die  Behauptung  und  die  Bestreitung  der  Thatsache,  daß
zwei  Personen  verheirathet  sind,  oder  verheirathet  waren,  kann
            
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