§ 26. Von dem Beweise des ehelichen Standes.
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hat das Gesetz nicht Jedem, der ein Ehehinderniß kennt oder zu
kennen glaubt, das Recht der Einsprache, l'opposition au mariage.
gegeben, sondern nur solchen Personen, die ein rechtliches oder
verwandtschaftliches Interesse an der Verhinderung der Ehe haben,
so namentlich
1. demjenigen, der mit einem der Brautleute bereits verehelicht ¬
ist, Art. 172;
2. den Ascendenten in bestimmter Reihenfolge, Art. 173:
3. sind keine Ascendenten vorhanden, so gibt der Art. 174
auch den Seitenverwandten bis zum dritten Grade einschließlich
das Recht, Einsprache zu erheben, jedoch nur in den zwei Fällen,
wenn entweder die nach Art. 160 erforderliche Zustimmung des
Familienraths fehlt, oder wenn eine Geisteskrankheit des verwandten ¬
Verlobten behauptet und zugleich auf Entmündigung
desselben angetragen wird;
4. in den obengenannten Fällen kann auch der Vormund
oder Curator, jedoch nur mit Ermächtigung des Familienraths
eine Einsprache erheben.
Nach eingelegter Einsprache hat der bürgerliche Standesbeamte ¬
zu prüfen, ob die als Ehehinderniß angezeigte Thatsache
überhaupt ein Ehehinderniß sei, und ob die Einsprache von einer
dazu legitimirten Person ausging. Verneinenden Falls hat er
die Trauung ungeachtet der Einsprache vorzunehmen, im anderen
Falle aber sie zu verweigern und den Brautleuten zu überlassen,
In
die Verwerfung der Einsprache bei Gericht zu beantragen.
allen Fällen aber muß die Einsprache den Brautleuten mitgetheilt
werden, und es kann diese Mittheilung nach Umständen den
bösen Glauben der Ehegatten begründen, Art. 201, 202. Im
Uebrigen sind die Art. 176—179 zu vergleichen.
§ 26.
3. Von dem Beweise des ehelichen Standes.
Art. 194—200.
Die Behauptung und die Bestreitung der Thatsache, daß
zwei Personen verheirathet sind, oder verheirathet waren, kann