Volltext : Thibaut, Anton Friedrich Justus: Civilistische Abhandlungen

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Mandat;  Geschaͤftsfuͤhrung.
competit  actio.  Ipsi  sane,  qui  mandavit,  adversus ¬
  te  mandati  actio  est  ;  sed  et  tibi  adversus ¬
  eum  contraria,  si  quid  forte  supererogasti.
Das  letzte  Gesetz  insbesondere  ist  so  bestimmt  wie  möglich;
es  setzt  einen  gültigen  Auftrag  des  B.  an  C.  voraus,
und  doch  soll  C.  gegen  A.  actione  negotiorum  gestorum
klagen  können,  und  umgekehrt.
Die  mir  gemachten  Haupteinwendungen  gehen  im  Wesentlichen =
  dahin:  Es  gehöre  zur  Natur  der  negotiorum
gestio,  daß  der  Geschäftsführer  freywillig  handle.  In
unserm  Fall  aber  sey  C.,  wegen  des  von  B.  uͤbernommenen
Auftrags  zum  Handeln  für  A.  verpflichtet,  mithin  sey
seine  Geschäftsführung  keine  freywillige  Handlung.  Auch
entscheide  folgendes  Fragment  ganz  gegen  meine  Ansicht:
L.  53.  mandati  (17.  1.)  Papinianus  lib.  9.
quaestionum.
Qui  fide  alterius  pro  alio  fideiussit  praesente,
et  non  recusante,  utrosque  obligatos  habet  iure
mandati.  Quod  si  pro  invito,  vel  ignorante,
alterutrius  ’)  mandatum  secutus  fideiussit,  eum
solum  convenire  potest,  qui  mandavit,  non
etiam  reum  promittendi.  Nec  me  movet,  quod
pecunia  fideiussoris  reus  liberetur;  id  enim
contingit,  etsi  meo  mandato  pro  alio  solvas.
Allein  den  ersten  Einwand  kann  ich  nicht  gelten  lassen.  Nur
soviel  sagen  die  Gesetze,  daß  der,  welcher  unentgeltliche
Auslagen  machen  mußte,  wie  z.  B.  ein  alimentirender  Vater,
seine  Auslagen  nicht  zurückfordern  könne.  Tutoren  und
7)  Gewiß  liest  man  sonst  besser:  alterius.
            
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