Vormund. Beendigung des Amtes.
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Strafbestimmungen kommen daher nicht zur Anwendung gegen einen
Mitvormund, welchem lediglich die Vermögensverwaltung ohne ein Recht
der Fürsorge für die Person zugewiesen ist (§ 1797 Abs. 2 BGB.78),
wohl aber gegen einen Vormund, der mit seinem verheiratheten Mündel
die erwähnte strafbare Handlung begangen hat.79)
Beendigung des Amtes des Vormundes.
Grundsätzlich verwaltet der beim Beginne der Vormundschaft
bestellte Vormund sein Amt bis zur Beendigung der Vormundschaft (hierüber
siehe unten § 27). Dieser Grundsatz erleidet nur dann eine Ausnahme, wenn
wichtige Gründe der Weiterführung des Amtes durch den bisherigen
Vormund entgegentreten. In diesen Fällen „bildet es die Regel, daß das Amt
des Vormundes nicht kraft Gesetzes schon dann beendet wird, wenn der
Grund, welcher seiner Weiterführung objektiv entgegensteht, eingetreten ist,
sondern erst dann, wenn das Vormundschaftsgericht wegen des Eintritts
eines solchen Grundes den Vormund entläßt. Es entspricht dies dem
Grundsatz, daß der Vormund nicht kraft Gesetzes, sondern nur durch
richterliche Bestellung in sein Amt eintritt." (M. IV S. 1195.
Diese Regel erleidet jedoch folgende Ausnahmen:
1. Tod des Vormundes. Der persönliche Charakter des vormundschaftlichen ¬
Amtes bringt es mit sich, daß dasselbe mit dem Tode
des Vormundes beendigt wird. Die Erben des Vormundes sind
zur einstweiligen Weiterführung der vormundschaftlichen Geschäfte
nicht befugt. „Das Gesetz hat davon Abstand genommen, ihnen diese
Befugniß einzuräumen, weil für ihre Tauglichkeit keine Gewähr
vorliegt." (M. IV S. 1201.) Daß die Pflicht zur Rechnungslegung ¬
auf sie übergeht und sie verpflichtet sind, das Vermögen
des Mündels herauszugeben und bis zur Herausgabe für die
Sicherstellung der im Nachlaß befindlichen Vermögensstücke des
Mündels Sorge zu tragen, folgt aus den allgemeinen Vorschriften
über Schuldverhältnisse (vergl. M. IV S. 1185). Eine Vernachlässigung ¬
dieser Pflichten zieht ihre Verpflichtung zum Schadensersatz ¬
nach sich, und zwar haften sie als Gesammtschuldner, da es
sich hier um Nachlaßverbindlichkeiten handelt (§§ 1967, 2058 BGB.)
Außerdem ist durch § 1894 BGB. den Erben die Pflicht auferlegt,
den Tod des Vormundes unverzüglich dem Vormundschaftsgericht
anzuzeigen. Es ist dies keine Nachlaßverbindlichkeit, sondern eine
eigene Pflicht der Erben. Diese haften aber im Fall ihrer
schuldhaften Versäumung auch hier gemäß §§ 823 Abs. 2, 830,
840 BGB. als Gesammtschuldner. Die Erstattung der Anzeige
seitens eines Erben macht naturgemäß eine weitere Anzeige
seitens der übrigen unnöthig. Soweit die Erben nicht selbständig
geschäftsfähig sind, muß ihr gesetzlicher Vertreter die nach Vor78) ¬
Vergl. Olshausen B. 70 zu § 34 StGB, B. 1 und 12 zu § 174
Oppenhof B. 6 zu § 174 StGB; RGStr. S. 72, Urth. v. 9. 12. 1886.
*) RGStr. XXVIII S. 168, Urth. v. 8. 2. 1896.
StGB