Volltext : Schröder, Erich: ¬Das deutsche Vormundschaftsrecht

Vormund.  Beendigung  des  Amtes.
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Strafbestimmungen  kommen  daher  nicht  zur  Anwendung  gegen  einen
Mitvormund,  welchem  lediglich  die  Vermögensverwaltung  ohne  ein  Recht
der  Fürsorge  für  die  Person  zugewiesen  ist  (§  1797  Abs.  2  BGB.78),
wohl  aber  gegen  einen  Vormund,  der  mit  seinem  verheiratheten  Mündel
die  erwähnte  strafbare  Handlung  begangen  hat.79)
Beendigung  des  Amtes  des  Vormundes.
Grundsätzlich  verwaltet  der  beim  Beginne  der  Vormundschaft
bestellte  Vormund  sein  Amt  bis  zur  Beendigung  der  Vormundschaft  (hierüber
siehe  unten  §  27).  Dieser  Grundsatz  erleidet  nur  dann  eine  Ausnahme,  wenn
wichtige  Gründe  der  Weiterführung  des  Amtes  durch  den  bisherigen
Vormund  entgegentreten.  In  diesen  Fällen  „bildet  es  die  Regel,  daß  das  Amt
des  Vormundes  nicht  kraft  Gesetzes  schon  dann  beendet  wird,  wenn  der
Grund,  welcher  seiner  Weiterführung  objektiv  entgegensteht,  eingetreten  ist,
sondern  erst  dann,  wenn  das  Vormundschaftsgericht  wegen  des  Eintritts
eines  solchen  Grundes  den  Vormund  entläßt.  Es  entspricht  dies  dem
Grundsatz,  daß  der  Vormund  nicht  kraft  Gesetzes,  sondern  nur  durch
richterliche  Bestellung  in  sein  Amt  eintritt."  (M.  IV  S.  1195.
Diese  Regel  erleidet  jedoch  folgende  Ausnahmen:
1.  Tod  des  Vormundes.  Der  persönliche  Charakter  des  vormundschaftlichen ¬
  Amtes  bringt  es  mit  sich,  daß  dasselbe  mit  dem  Tode
des  Vormundes  beendigt  wird.  Die  Erben  des  Vormundes  sind
zur  einstweiligen  Weiterführung  der  vormundschaftlichen  Geschäfte
nicht  befugt.  „Das  Gesetz  hat  davon  Abstand  genommen,  ihnen  diese
Befugniß  einzuräumen,  weil  für  ihre  Tauglichkeit  keine  Gewähr
vorliegt."  (M.  IV  S.  1201.)  Daß  die  Pflicht  zur  Rechnungslegung ¬
  auf  sie  übergeht  und  sie  verpflichtet  sind,  das  Vermögen
des  Mündels  herauszugeben  und  bis  zur  Herausgabe  für  die
Sicherstellung  der  im  Nachlaß  befindlichen  Vermögensstücke  des
Mündels  Sorge  zu  tragen,  folgt  aus  den  allgemeinen  Vorschriften
über  Schuldverhältnisse  (vergl.  M.  IV  S.  1185).  Eine  Vernachlässigung ¬
  dieser  Pflichten  zieht  ihre  Verpflichtung  zum  Schadensersatz ¬
  nach  sich,  und  zwar  haften  sie  als  Gesammtschuldner,  da  es
sich  hier  um  Nachlaßverbindlichkeiten  handelt  (§§  1967,  2058  BGB.)
Außerdem  ist  durch  §  1894  BGB.  den  Erben  die  Pflicht  auferlegt,
den  Tod  des  Vormundes  unverzüglich  dem  Vormundschaftsgericht
anzuzeigen.  Es  ist  dies  keine  Nachlaßverbindlichkeit,  sondern  eine
eigene  Pflicht  der  Erben.  Diese  haften  aber  im  Fall  ihrer
schuldhaften  Versäumung  auch  hier  gemäß  §§  823  Abs.  2,  830,
840  BGB.  als  Gesammtschuldner.  Die  Erstattung  der  Anzeige
seitens  eines  Erben  macht  naturgemäß  eine  weitere  Anzeige
seitens  der  übrigen  unnöthig.  Soweit  die  Erben  nicht  selbständig
geschäftsfähig  sind,  muß  ihr  gesetzlicher  Vertreter  die  nach  Vor78) ¬
  Vergl.  Olshausen  B.  70  zu  §  34  StGB,  B.  1  und  12  zu  §  174
Oppenhof  B.  6  zu  §  174  StGB;  RGStr.  S.  72,  Urth.  v.  9.  12.  1886.
*)  RGStr.  XXVIII  S.  168,  Urth.  v.  8.  2.  1896.

StGB
            
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