Objekt : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts, des Handels- und Wechselrechts durch Theorie und Praxis (Jg. 15 (1871))

5.2. Bedeutung der einer Wechselunterschrift beigefügten Bezeichnung: "Generalbevollmächtigter des N. N."

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Ur. 2.
Sedeutung -er einer Wechselunterschrist beigefügten Sezeichnung:
„Generalbevollmächtigter des tl. N."

Erkennlniß des Ober-Tribunals (IV. Senat) vom 13. September
1870 (in Sachen Adrian wider Ehefrau Lahde): Die Unterschrift unter
dem Klagewechsel lautet:
„Ferd. Neander,
General-Bevollmächtigter der Frau Adele Lahde."
Die äußere Erscheinung sowohl des Namens des Bevollmächtigten,
als des Namens des Machtgebers genügt aber nicht ohne Weiteres und
an und für sich zu der Annahme, daß der Bevollmächtigte in dem
konkreten Falle auch Namens des Machtgebers gehandelt hat.
Ob dieses der Fall ist, das kann, wie der Appellationsrichter mit
Recht angenommen hat, bei der Natur des Wechsels als Literalcontract,
nur aus dem entnommen werden, was auf dem Wechselpapier
ersichtlich ist. Eine Untersuchung nach Momenten, welche außerhalb des
vorhandenen Schriftausdrncks liegen, erscheint unzulässig. Daher kann
auch die Interpretation sich nur mit dem Schriftausdruck beschäftigen,
um seine Bedeutung zu erkennen.
Hierzu war daher der Appellationsrichter völlig berechtigt, er war
nicht genöthigt, anzunehmen, daß Neander die Verklagte habe verpflichten
wollen und verpflichtet habe. Er durfte annehmen, daß dieses nicht
unzweideutig geschehen sei und durfte somit auch folgern, daß eine
Wechselverbindlichkeit der Verklagten nicht vorliege.
Die Rügen, daß der Appellationsrichter die Art. 4 Dh*. 5, Art. 95
Nr. 5, Art. 98 Nr. 10 der Wechsel-Ordn., Art. 44, 48 des Handels-
gesetzbuchs und die §§ 153, 154 I. 13 des Allgem. Landrechts verletzt
habe, erscheinen daher unbegründet.

A. 31.

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