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rechnung schließt auf die eingeklagte Summe mit dem Zusatze „Irrthum vorbehalten" ab,
und unter derselben befindet sich die Erklärung der Ehefrau Z., daß sie diese Schuld als
richtig anerkenne, und solche richtig zu bezahlen verspreche.
Dieser Klage setzen die Verklagten entgegen: es habe zwar zwischen ihnen und der
Klägerin verstorbenem Ehemanne eine oberflächliche Berechnung Statt gehabt, bei weitem
aber nicht auf den eingeklagten Betrag; es sei auch schriftlich jeder Irrthum, und dadurch
die noch existirende Gegenrechnung, vorbehalten. Zugleich übergeben dieselben eine andere,
den richtigen Bestand angeblich enthaltende, Berechnung, nach welcher ihnen die Klägerin
noch etwas schuldig bleiben würde:
wogegen die Klägerin, auf das Eingeständniß der Mitverklagten, die durch ihre Unterschrift ¬
die Richtigkeit der Rechnung anerkannt habe, dieselbe zu deren Zahlung anzuhalten
und die gegenseits eingereichte Rechnung als illiquid zum besonderen Verfahren zu verweisen ¬
bittet.
Das Justizamt erkennt hierauf die Verklagten schuldig, die ausgeklagte Forderung
an die Klägerin zu bezahlen;
und auch das Obergericht beläßt es, auf die Appellation der Verklagten gegen dies Erkenntniß, ¬
bei demselben in Beziehung auf die mitverklagte Ehefrau, ändert solches jedoch
im Uebrigen dahin ab, daß die Klage, soweit sie gegen den mitverklagten Ehemann gerichtet ¬
sei, wie angebracht zurückgewiesen werde: „in Erwägung, daß die Klage auf die
mit derselben übergebene Abrechnung gestützt ist; — daß die Mitappellantin ihre Unterschrift
unter dieser Abrechnung anerkannt hat, und hiermit die Klage wider sie hinreichend begründet ¬
erscheint; — daß ihre Einrede des Irrthums und der Ueberredung eben so wenig
als ihre Gegenforderung, rechtlich substantiirt, die Einrede ungültiger Bürgschaft aber in
erster Instanz nicht vorgebracht ist, — und für die Mitappellantin daher eine Beschwerde
nicht vorliegt; — daß es dagegen an einer gehörigen Begründung der Klage in Beziehung
auf den Mitappellanten fehlt, weil derselbe die ihr zu Grunde liegende Abrechnung nicht
mitunterschrieben hat, und von der Appellatin selbst auch nicht einmal behauptet ist, daß
und wie er solche etwa auf rechtsverbindliche Art anerkannt habe."
Auch wird die dagegen von der mitverklagten Ehefrau an das Oberappellationsgericht ¬
fortgesetzte Berufung daselbst durch Decret vom 7. März 1835 als ungegründet zurückgewiesen: ¬