Metadaten : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (8)

102
rechnung  schließt  auf  die  eingeklagte  Summe  mit  dem  Zusatze  „Irrthum  vorbehalten"  ab,
und  unter  derselben  befindet  sich  die  Erklärung  der  Ehefrau  Z.,  daß  sie  diese  Schuld  als
richtig  anerkenne,  und  solche  richtig  zu  bezahlen  verspreche.
Dieser  Klage  setzen  die  Verklagten  entgegen:  es  habe  zwar  zwischen  ihnen  und  der
Klägerin  verstorbenem  Ehemanne  eine  oberflächliche  Berechnung  Statt  gehabt,  bei  weitem
aber  nicht  auf  den  eingeklagten  Betrag;  es  sei  auch  schriftlich  jeder  Irrthum,  und  dadurch
die  noch  existirende  Gegenrechnung,  vorbehalten.  Zugleich  übergeben  dieselben  eine  andere,
den  richtigen  Bestand  angeblich  enthaltende,  Berechnung,  nach  welcher  ihnen  die  Klägerin
noch  etwas  schuldig  bleiben  würde:
wogegen  die  Klägerin,  auf  das  Eingeständniß  der  Mitverklagten,  die  durch  ihre  Unterschrift ¬
  die  Richtigkeit  der  Rechnung  anerkannt  habe,  dieselbe  zu  deren  Zahlung  anzuhalten
und  die  gegenseits  eingereichte  Rechnung  als  illiquid  zum  besonderen  Verfahren  zu  verweisen ¬
  bittet.
Das  Justizamt  erkennt  hierauf  die  Verklagten  schuldig,  die  ausgeklagte  Forderung
an  die  Klägerin  zu  bezahlen;
und  auch  das  Obergericht  beläßt  es,  auf  die  Appellation  der  Verklagten  gegen  dies  Erkenntniß, ¬
  bei  demselben  in  Beziehung  auf  die  mitverklagte  Ehefrau,  ändert  solches  jedoch
im  Uebrigen  dahin  ab,  daß  die  Klage,  soweit  sie  gegen  den  mitverklagten  Ehemann  gerichtet ¬
  sei,  wie  angebracht  zurückgewiesen  werde:  „in  Erwägung,  daß  die  Klage  auf  die
mit  derselben  übergebene  Abrechnung  gestützt  ist;  —  daß  die  Mitappellantin  ihre  Unterschrift
unter  dieser  Abrechnung  anerkannt  hat,  und  hiermit  die  Klage  wider  sie  hinreichend  begründet ¬
  erscheint;  —  daß  ihre  Einrede  des  Irrthums  und  der  Ueberredung  eben  so  wenig
als  ihre  Gegenforderung,  rechtlich  substantiirt,  die  Einrede  ungültiger  Bürgschaft  aber  in
erster  Instanz  nicht  vorgebracht  ist,  —  und  für  die  Mitappellantin  daher  eine  Beschwerde
nicht  vorliegt;  —  daß  es  dagegen  an  einer  gehörigen  Begründung  der  Klage  in  Beziehung
auf  den  Mitappellanten  fehlt,  weil  derselbe  die  ihr  zu  Grunde  liegende  Abrechnung  nicht
mitunterschrieben  hat,  und  von  der  Appellatin  selbst  auch  nicht  einmal  behauptet  ist,  daß
und  wie  er  solche  etwa  auf  rechtsverbindliche  Art  anerkannt  habe."
Auch  wird  die  dagegen  von  der  mitverklagten  Ehefrau  an  das  Oberappellationsgericht ¬
  fortgesetzte  Berufung  daselbst  durch  Decret  vom  7.  März  1835  als  ungegründet  zurückgewiesen: ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer