Volltext : Lehrbuch des französischen Civilrechtes in steter Vergleichung mit dem römischen Civilrecht (100)

Buch  1.  Allgem.  Theil.  §.  5.
Bedeutendsten  der  jüngeren  regsamen  Tribunen  vereiniget,  so
konnte  man  das  Uebrige  leicht  durchsetzen.  Man  ließ  also  zu
vorläufigen,  vertrauten  Communicationen  zwischen  Staatsrath
und  Tribunat  eine  Commission  des  letzteren  ernennen,  welche
aus  bedeutenden  Männern  bestand,  namentlich  Siméon
(als  Präsidenten),  Faure  und  Grenier  (als  Secretärs).
Die  Einwendungen  dieser  Tribunatscommissionen,  welche
viel  Vortreffliches  enthielten,  wurden  dann  in  der  Section
empfangen,  dem  Plenum  des  Staatsrathes  zur  neuen
Discussion  vorgelegt  und  hier  mehrentheils  angenommen.
Damit  entstand  das  letzte,  definitive,  vierte  Project,  d.  h.  die -
  definitive  Fassung,  welche  dem  gesetzgebenden  Körper  zur
Sanction  vorgelegt,  durch  Redner  der  Regierung  unterstützt
ward,  und  fast  durchaus  ohne  Widerrede  die  Sanction
erhielt  2).  Die  Zahl  der  auf  diese  Art  einzeln  decretirten
und  dann  auch  einzeln  nach  verschiedenen  Dakis  geltenden
Gesetze  beläuft  sich  auf  36;  diese  wurden  alsdann  durch  ein
Gesetz  vom  21.  März  zu  einem  Ganzen  vereiniget,  jedoch
nicht  überall  nach  der  Zeitfolge,  wie  sie  decretirt  waren,
sondern  nach  einer  wenigstens  etwas  logischeren  Ordnung,
und  zwar  unter  dem  Titel:  Droit  civil  des  Français.
Unter  dem  Consulate  war  natürlich  die  Terminologie
mehrfach  anders,  als  nach  Errichtung  des  Kaiserthums.  Wie
diese  erfolgt  war,  so  publicirte  man  am  3.  September  1807
unter  dem  Titel:  Code  Napoléon  eine  neue  Ausgabe,  materiell ¬
  im  Ganzen  ungeändert,  aber  der  neuen  kaiserlichen  Hofsprache ¬
  durchaus  angepaßt  3
2)  Locré,  Législation  I.  p.  85—  100.
3)  Schmid,  Einleitung  S.  66  ff.  —  Seidensticker,  Einleitung ¬
  S.  192  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer