89
C. DER WIRTSCHAFTLICHE RECHTSZUSTAND
DER GEGENWART.
I. Das Privastrecht.
Seit der Zeit des klassischen Rechtszustandes der Römer blieb
die Einteilung und Klassifizierung des Privatrechtes im wesentlichen
in fast allen Kulturstaaten dieselbe. Eine Ausnahme machen nur
die positiven Gesetze jener Staatengebilde, welche der nordgermani
schen Rasse, den skandinavischen und angelsächsischen Völkergruppen
entstammen*). Auch in diese Rechte jedoch hat die vom Römer
rechte getragene Wissenschaft das lateinische System teilweise verpflanzt ¬
**
Solange und wo das positive Recht auf der Grundlage eines
Individualismus stand, welcher die Zugehörigkeit des
Eigentums zur Individualität in der schärfsten Form
betonte, ohne dass jedoch der Individualismus selbst zur
vollsten Geltung gelangte, ohne dass der soziale und wirtschaftliche ¬
Unterschied zwischen den Individuen aufgehoben ¬
wurde: da hatte auch diese Einteilung die beste Be
rechtigung. Und es ist ein historisches Bild, an welches wir uns
völlig gewöhnt haben, die Erscheinung, welcher zünftige Romanisten ¬
die Palme auch in den heutigen Tagen zuerkennen, dass
Deutschland trotz seines nationalen Rechtes die lateinische Systematik
ganz aufgenommen hat. Rom hatte seine privilegierten Stände
dasselbe war bei den Germanen zu finden, und bis in dieses Jahr
hundert hinein finden sich auf dem europäischen Kontinente die
Unterschiede der Stände in den positiven Rechten in mehr oder weniget
ausgesprochener Form. Den Amerikanern nun, welche ihr Recht
zwar auf einen den römischen Grundlagen gleichen Boden gestellt und
das Eigentum als persönliches Attribut anerkannt haben, aber einen
Unterschied der Individuen in sozialer und wirtschaftlicher Be
ziehung aus ihrem Rechtsleben verbannten und die staatsbürgerliche
*) Vergl. Schouler James, A treatise on the law of the domestic relations,
4. Aufl. (Boston 1889.)
**) Vergl. z. B. Gundermann, Englisches Privatrecht (Tübingen 1864).