Inhaltsverzeichnis : Schroeder, Eduard August: ¬Das Recht der Wirtschaft

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C.  DER  WIRTSCHAFTLICHE  RECHTSZUSTAND
DER  GEGENWART.
I.  Das  Privastrecht.
Seit  der  Zeit  des  klassischen  Rechtszustandes  der  Römer  blieb
die  Einteilung  und  Klassifizierung  des  Privatrechtes  im  wesentlichen
in  fast  allen  Kulturstaaten  dieselbe.  Eine  Ausnahme  machen  nur
die  positiven  Gesetze  jener  Staatengebilde,  welche  der  nordgermani
schen  Rasse,  den  skandinavischen  und  angelsächsischen  Völkergruppen
entstammen*).  Auch  in  diese  Rechte  jedoch  hat  die  vom  Römer
rechte  getragene  Wissenschaft  das  lateinische  System  teilweise  verpflanzt ¬
  **
Solange  und  wo  das  positive  Recht  auf  der  Grundlage  eines
Individualismus  stand,  welcher  die  Zugehörigkeit  des
Eigentums  zur  Individualität  in  der  schärfsten  Form
betonte,  ohne  dass  jedoch  der  Individualismus  selbst  zur
vollsten  Geltung  gelangte,  ohne  dass  der  soziale  und  wirtschaftliche ¬
  Unterschied  zwischen  den  Individuen  aufgehoben ¬
  wurde:  da  hatte  auch  diese  Einteilung  die  beste  Be
rechtigung.  Und  es  ist  ein  historisches  Bild,  an  welches  wir  uns
völlig  gewöhnt  haben,  die  Erscheinung,  welcher  zünftige  Romanisten ¬
  die  Palme  auch  in  den  heutigen  Tagen  zuerkennen,  dass
Deutschland  trotz  seines  nationalen  Rechtes  die  lateinische  Systematik
ganz  aufgenommen  hat.  Rom  hatte  seine  privilegierten  Stände
dasselbe  war  bei  den  Germanen  zu  finden,  und  bis  in  dieses  Jahr
hundert  hinein  finden  sich  auf  dem  europäischen  Kontinente  die
Unterschiede  der  Stände  in  den  positiven  Rechten  in  mehr  oder  weniget
ausgesprochener  Form.  Den  Amerikanern  nun,  welche  ihr  Recht
zwar  auf  einen  den  römischen  Grundlagen  gleichen  Boden  gestellt  und
das  Eigentum  als  persönliches  Attribut  anerkannt  haben,  aber  einen
Unterschied  der  Individuen  in  sozialer  und  wirtschaftlicher  Be
ziehung  aus  ihrem  Rechtsleben  verbannten  und  die  staatsbürgerliche
*)  Vergl.  Schouler  James,  A  treatise  on  the  law  of  the  domestic  relations,
4.  Aufl.  (Boston  1889.)
**)  Vergl.  z.  B.  Gundermann,  Englisches  Privatrecht  (Tübingen  1864).
            
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