fullscreen : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Verantwortlichkeit  der  Vorstandsmitglieder.
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an  sich  noch  nicht.  Was  sodann  bei  der  Herabsetzung  des
Grundkapitals,  welche  gesetzwidrig  erfolgt,  ersetzt  werden  soll,  ist
zweifelhaft.  Ist  eine  solche  bei  eingetretenem  Verluste  zum
Zweck  der  Ausgleichung  einer  Unterbilanz  erfolgt,  so  hat  eine
Rückzahlung  von  Gesellschaftsvermögen  überhaupt  nicht  stattgefunden. ¬
  Ob  in  solchem  Falle,  wie  Ring  annimmt,  die  gesetzlich ¬
  Haftenden  ohne  Unterschied  diejenige  Differenz  ersetzen
mussen,  welche  sich  zwischen  dem  Betrage  des  Grundkapitals
vor  und  nach  der  Herabsetzung  ergiebt,  ist  fraglich.  Ring  stützt
seine  Ansicht  namentlich  auf  die  Fassung  des  Gesetzes,  da  die
alte  Fassung  des  H.G.Bs.  in  Art.  204:  „Die  Mitglieder  sind
zur  „Erstattung  geleisteter  Zahlungen“  verpflichtet,  in
der  neuen  Fassung  dahin  geändert  sei,  daß  der  Ausdruck  „zum
Ersatze“  gewählt  sei.  Auch  bemerkten  die  Motive  (Motive
S.  320,  Motive  II,  S.  210):  „Diese  redaktionelle  Änderung
sei
gewählt,  weil  z.  B.  bei  einer  Herabsetzung  des  Grundkapitals
Zahlungen  nicht  geleistet  werden  müßten.
*  Bei  Verteilung  von  Gesellschaftsvermögen  vor  dem  Ablauf ¬
  des  Sperrjahres  haben  die  betreffenden  Vorstandsmitglieder
selbstverständlich  dasjenige  zu  ersetzen,  um  welches  die  Gesellschaft ¬
  oder  die  Gläubiger  geschädigt  sind.
ee)  Die  der  Gesellschaft  gegenüber  bestehende  Verantwortlichkeit ¬
  der  Vorstandsmitglieder  wird  aber  ausgeschlossen, ¬
  wenn  die  Handlung,  beziehungsweise  Unterlassung
derselben  auf  einem  Beschluß  der  Generalversammlung
oder  auf  einer  Weisung  sonstiger  Organe  der  Gesellschaft ¬
  beruht,  denen  der  Vorstand  nachzukommen  verpflichtet  ist.
Auch  dann,  wenn  die  Generalversammlung  oder  die  anderen
Organé  der  Gesellschaft  das  Verhalten  der  Vorstandsmitglieder
nachträglich  genehmigt  haben,  ist  die  Haftungspflicht  derselben  der
Gesellschaft  gegenüber  beseitigt.  Es  ist  gleichgültig,  ob  der  Beschluß ¬
  oder  die  Weisung  gesetz=  oder  statutenwidrig  ist  oder
nicht,  ebenso  ob  dieselben  der  Gesellschaft  nachteilig  oder  nützlich ¬
  waren.  Die  Gesellschaft  kann  sich  ihren  Organen,  namentlich ¬
  auch  dem  Vorstand  gegenüber  nicht  darauf  berufen,  daß  der
Beschluß  oder  die  erteilte  Weisung  wegen  Gesetz=  oder  Statutenverletzung ¬
  ungültig  seien,  ebensowenig  darauf,  daß  sie  ihr
nachteilig  seien.  (Vgl.  auch  Motive  I,  S.  363  und  226,  Motive ¬
  II,  S.  238  u.  150.)
Würde  freilich  infolge  der  von  dem  einzelnen  Aktionär
geltend  gemachten  Anfechtung  des  Beschlusses  der  Generalversammlung ¬
  (Art  222,  190a)  wegen  Verletzung  des  Gesetzes
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Hergenhahn,  Der  Vorstand  der  Aktiengesellschaft.
            
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