Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder.
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an sich noch nicht. Was sodann bei der Herabsetzung des
Grundkapitals, welche gesetzwidrig erfolgt, ersetzt werden soll, ist
zweifelhaft. Ist eine solche bei eingetretenem Verluste zum
Zweck der Ausgleichung einer Unterbilanz erfolgt, so hat eine
Rückzahlung von Gesellschaftsvermögen überhaupt nicht stattgefunden. ¬
Ob in solchem Falle, wie Ring annimmt, die gesetzlich ¬
Haftenden ohne Unterschied diejenige Differenz ersetzen
mussen, welche sich zwischen dem Betrage des Grundkapitals
vor und nach der Herabsetzung ergiebt, ist fraglich. Ring stützt
seine Ansicht namentlich auf die Fassung des Gesetzes, da die
alte Fassung des H.G.Bs. in Art. 204: „Die Mitglieder sind
zur „Erstattung geleisteter Zahlungen“ verpflichtet, in
der neuen Fassung dahin geändert sei, daß der Ausdruck „zum
Ersatze“ gewählt sei. Auch bemerkten die Motive (Motive
S. 320, Motive II, S. 210): „Diese redaktionelle Änderung
sei
gewählt, weil z. B. bei einer Herabsetzung des Grundkapitals
Zahlungen nicht geleistet werden müßten.
* Bei Verteilung von Gesellschaftsvermögen vor dem Ablauf ¬
des Sperrjahres haben die betreffenden Vorstandsmitglieder
selbstverständlich dasjenige zu ersetzen, um welches die Gesellschaft ¬
oder die Gläubiger geschädigt sind.
ee) Die der Gesellschaft gegenüber bestehende Verantwortlichkeit ¬
der Vorstandsmitglieder wird aber ausgeschlossen, ¬
wenn die Handlung, beziehungsweise Unterlassung
derselben auf einem Beschluß der Generalversammlung
oder auf einer Weisung sonstiger Organe der Gesellschaft ¬
beruht, denen der Vorstand nachzukommen verpflichtet ist.
Auch dann, wenn die Generalversammlung oder die anderen
Organé der Gesellschaft das Verhalten der Vorstandsmitglieder
nachträglich genehmigt haben, ist die Haftungspflicht derselben der
Gesellschaft gegenüber beseitigt. Es ist gleichgültig, ob der Beschluß ¬
oder die Weisung gesetz= oder statutenwidrig ist oder
nicht, ebenso ob dieselben der Gesellschaft nachteilig oder nützlich ¬
waren. Die Gesellschaft kann sich ihren Organen, namentlich ¬
auch dem Vorstand gegenüber nicht darauf berufen, daß der
Beschluß oder die erteilte Weisung wegen Gesetz= oder Statutenverletzung ¬
ungültig seien, ebensowenig darauf, daß sie ihr
nachteilig seien. (Vgl. auch Motive I, S. 363 und 226, Motive ¬
II, S. 238 u. 150.)
Würde freilich infolge der von dem einzelnen Aktionär
geltend gemachten Anfechtung des Beschlusses der Generalversammlung ¬
(Art 222, 190a) wegen Verletzung des Gesetzes
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Hergenhahn, Der Vorstand der Aktiengesellschaft.