§ 33. Pfandrecht an beweglichen Sachen. Faustpfand ec.
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§§ 563,
recht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken (§ 590).
Das
590, 647,
Pfandrecht ist dem gemeinen Recht unbekannt.*)
704.
4. Der Unternehmer eines Werkvertrags hat für seine Forderungen
Gesetzliche
aus dem Vertrage ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder aus- Pfandrechte.
gebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung
oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind (§ 647).
gesetzliche Pfandrecht ist dem gemeinen Recht unbekannt.2)
Das
5. Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere
Gaste zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit
dem
Einschluß der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des
Gastes (§ 704). Auch dieses gesetzliche Pfandrecht kennt das gemeine
Recht nicht.3)
V. Während diejenigen Fälle des römischen Rechts, in welchen durch
eine prätorische missio in possessionem ein pignus praetorium entstand,
mit einer Ausnahme nicht mehr in praktischer Geltung sind*), entspricht
dem pignus in causa judicati captum.
welches nach der herrschenden gemeinrechtlichen ¬
Auffassung denselben Inhalt
wie ein vertragsmäßiges Pfandrecht
hat5), das nach den Vorschriften der
CPO. (§§ 708ff.) durch Pfändung
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
begründete Pfändungspfandrecht.
Dasselbe gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern
dieselben Rechte, wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht, während
es Pfand= und Vorzugsrechten vorgeht, welche für den Fall eines Konkurses
den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind (CPO. § 709 Abs. 2).6) Nach
dem BGB. können der Vermieter und der Gastwirt ihre gesetzlichen Pfandrechte ¬
gegenüber anderen Gläubigern, für welche die diesen Pfandrechten
unterliegenden Sachen gepfändet werden, nicht wegen des Mietzinses oder
der dem Gastwirt zustehenden Forderungen für eine frühere Zeit, als das
letzte Jahr vor der Pfändung geltend machen (§§ 563, 704). Im übrigen
gehen die gesetzlichen Pfandrechte des BGB. später begründeten Pfändungspfandrechten ¬
vor."
VI. Das Pfandrecht ist wie im gemeinen Recht ein streng accessorisches
Recht.
Hieraus ergiebt sich, daß dasselbe ohne die Forderung, zu deren
*) Siehe oben S. 109 und KO. § 41, 3.
Siehe oben S. 119 und KO. § 41, 6. Das gemeine Recht kennt nur ein
gesetzliches Pfandrecht desjenigen, welcher Geld zur Wiederherstellung eines Gebäudes
geliehen hat, an dem wiederhergestellten Gebäude. Windscheid I § 231, 3, Dernburg ¬
I
§ 269 Note 1. Auf einem ähnlichen Rechtsgedanken beruht das gemeinrechtliche ¬
Pfandprivileg wegen Verwendungen, welches auch vertragsmäßigen Pfandrechten ¬
zusteht. Windscheid I § 246, 3, Dernburg I § 288, 2.
*) Siehe oben S. 130, 131 und KO. § 41, 5.
*) Dernburg I § 270. Windscheid I § 233, 2 führt die Fälle des pignus
praetorium allerdings noch als geltendes Recht auf. Der im Text erwähnte Ausnahmefall ¬
ist der Fall der missio ventris nomine.
Dernburg I § 271. Diese beiden Schriftsteller beWindscheid ¬
I § 233, 1
kampfen übrigens die herrschende Auffassung, daß das pignus in causa judicati
captum mit dem vertragsmäßigen Pfandrecht auf einer Linie stehe. Der Streit ist
für das Pfändungspfandrecht des geltenden Reichsrechts gegenstandslos.
Siehe oben S. 238, 239.
) Die Begründung eines Pfandrechts durch Ersitzung kennt das BGB. ebenso
wenig wie das gemeine Recht.
v. Buchka, Das gemeine Recht.