fullscreen : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des gemeinen Rechts (100)

§  33.  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  Faustpfand  ec.
241
§§  563,
recht  an  den  in  seinen  Besitz  gelangten  Inventarstücken  (§  590).
Das
590,  647,
Pfandrecht  ist  dem  gemeinen  Recht  unbekannt.*)
704.
4.  Der  Unternehmer  eines  Werkvertrags  hat  für  seine  Forderungen
Gesetzliche
aus  dem  Vertrage  ein  Pfandrecht  an  den  von  ihm  hergestellten  oder  aus-  Pfandrechte.
gebesserten  beweglichen  Sachen  des  Bestellers,  wenn  sie  bei  der  Herstellung
oder  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  in  seinen  Besitz  gelangt  sind  (§  647).
gesetzliche  Pfandrecht  ist  dem  gemeinen  Recht  unbekannt.2)
Das
5.  Der  Gastwirt  hat  für  seine  Forderungen  für  Wohnung  und  andere
Gaste  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  gewährte  Leistungen,  mit
dem
Einschluß  der  Auslagen,  ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten  Sachen  des
Gastes  (§  704).  Auch  dieses  gesetzliche  Pfandrecht  kennt  das  gemeine
Recht  nicht.3)
V.  Während  diejenigen  Fälle  des  römischen  Rechts,  in  welchen  durch
eine  prätorische  missio  in  possessionem  ein  pignus  praetorium  entstand,
mit  einer  Ausnahme  nicht  mehr  in  praktischer  Geltung  sind*),  entspricht
dem  pignus  in  causa  judicati  captum.
welches  nach  der  herrschenden  gemeinrechtlichen ¬
  Auffassung  denselben  Inhalt
wie  ein  vertragsmäßiges  Pfandrecht
hat5),  das  nach  den  Vorschriften  der
CPO.  (§§  708ff.)  durch  Pfändung
zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung
begründete  Pfändungspfandrecht.
Dasselbe  gewährt  dem  Gläubiger  im  Verhältnis  zu  anderen  Gläubigern
dieselben  Rechte,  wie  ein  durch  Vertrag  erworbenes  Faustpfandrecht,  während
es  Pfand=  und  Vorzugsrechten  vorgeht,  welche  für  den  Fall  eines  Konkurses
den  Faustpfandrechten  nicht  gleichgestellt  sind  (CPO.  §  709  Abs.  2).6)  Nach
dem  BGB.  können  der  Vermieter  und  der  Gastwirt  ihre  gesetzlichen  Pfandrechte ¬
  gegenüber  anderen  Gläubigern,  für  welche  die  diesen  Pfandrechten
unterliegenden  Sachen  gepfändet  werden,  nicht  wegen  des  Mietzinses  oder
der  dem  Gastwirt  zustehenden  Forderungen  für  eine  frühere  Zeit,  als  das
letzte  Jahr  vor  der  Pfändung  geltend  machen  (§§  563,  704).  Im  übrigen
gehen  die  gesetzlichen  Pfandrechte  des  BGB.  später  begründeten  Pfändungspfandrechten ¬
  vor."
VI.  Das  Pfandrecht  ist  wie  im  gemeinen  Recht  ein  streng  accessorisches
Recht.
Hieraus  ergiebt  sich,  daß  dasselbe  ohne  die  Forderung,  zu  deren
*)  Siehe  oben  S.  109  und  KO.  §  41,  3.
Siehe  oben  S.  119  und  KO.  §  41,  6.  Das  gemeine  Recht  kennt  nur  ein
gesetzliches  Pfandrecht  desjenigen,  welcher  Geld  zur  Wiederherstellung  eines  Gebäudes
geliehen  hat,  an  dem  wiederhergestellten  Gebäude.  Windscheid  I  §  231,  3,  Dernburg ¬
  I
§  269  Note  1.  Auf  einem  ähnlichen  Rechtsgedanken  beruht  das  gemeinrechtliche ¬
  Pfandprivileg  wegen  Verwendungen,  welches  auch  vertragsmäßigen  Pfandrechten ¬
  zusteht.  Windscheid  I  §  246,  3,  Dernburg  I  §  288,  2.
*)  Siehe  oben  S.  130,  131  und  KO.  §  41,  5.
*)  Dernburg  I  §  270.  Windscheid  I  §  233,  2  führt  die  Fälle  des  pignus
praetorium  allerdings  noch  als  geltendes  Recht  auf.  Der  im  Text  erwähnte  Ausnahmefall ¬
  ist  der  Fall  der  missio  ventris  nomine.
Dernburg  I  §  271.  Diese  beiden  Schriftsteller  beWindscheid ¬
  I  §  233,  1
kampfen  übrigens  die  herrschende  Auffassung,  daß  das  pignus  in  causa  judicati
captum  mit  dem  vertragsmäßigen  Pfandrecht  auf  einer  Linie  stehe.  Der  Streit  ist
für  das  Pfändungspfandrecht  des  geltenden  Reichsrechts  gegenstandslos.
Siehe  oben  S.  238,  239.
)  Die  Begründung  eines  Pfandrechts  durch  Ersitzung  kennt  das  BGB.  ebenso
wenig  wie  das  gemeine  Recht.
v.  Buchka,  Das  gemeine  Recht.
            
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