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Trotzdem ist es ein Pfandrecht; denn die „Dinglichkeit“ allein
macht noch nicht das Wesen eines Pfandrechtsverhältnisses aus.
Das Pfandrecht ist eben nicht von „formal einheitlicher Struktur:
es läßt neben körperlichen Sachen auch Servituten, Forderungen,
ja Pfandrechte selbst als Pfandobjekte dienen“ *). Das Pfandrecht
wird „durch seinen Zweck charakterisiert; es ist, ähnlich der
Dosbestellung, ein allgemeiner Charakter, welchen Rechtsgeschäfte
verschiedener Art annehmen können“
Es gehört zu einer Gruppe
von Rechten, „die in den verschiedensten Gestaltungsformen auftreten ¬
können und bei welchen jede einzelne dieser Gestaltungsformen ¬
vollständig charakterisiert wird nur durch Bezugnahme
auf ein bestimmtes anderes Recht“ 3)*)
Der hier bekämpften Auffassung steht diejenige nahe, welche
das Recht am Recht, und auch das Forderungspfandrecht, als ein
absolutes Recht charakterisiert.
So lehrt Crome 2), daß „der Berechtigte im Rahmen seines
Rechts und kraft desselben über das unterliegende Recht herrschen
darf, und zwar allen dritten Personen gegenüber. Letztere müssen
dies respektieren, dürfen den Berechtigten in seinem dementsprechenden -
Verhalten weder stören noch beeinträchtigen. Insofern ¬
ist das Recht am Recht ein absolutes, gegen jeden Dritten
wirkendes Recht.“ „Ist das unterliegende Recht ein relatives, so
tritt, insofern es selbst Gegenstand eines Rechtes wird, die absolute
Berlin 1896, § 2; unbestimmt Biermann, Sachenrecht, Kommentar, Berlin
1898, Anm. 3 zu § 1273: „Die rechtliche Konstruktion des Pfandrechts an
Rechten läßt sich z. Z. noch nicht geben: doch dürfte keine Bestimmung
der Annahme eines Rechts am Recht entgegenstehen“. A. A.: Schwedler
91, 139 f.; Planck III, Vorbem. zum 9. Abschnitt, 2. Titel: „Pfandrecht an
einem Recht gibt dem Pfandgläubiger ebenso wie das Pfandrecht an einer
Sache eine vom Willen des Verpfänders unabhängige, unmittelbare Herrschaft
über seinen Gegenstand“. Willenbücher, Liegenschaftsrecht des BGB.,
Berlin 1904, Anm. 4 zu § 1273.
*) Ortmann, Arch. Civ. Prax. 79, 259.
2) Dernburg, Pfandr. I, 96.
3) Strohal in Grünhuts Z. 7, 407.
*) Verfehlt ist es daher auch, dem Pfandrecht des BGB. allgemein den
Charakter der Dinglichkeit zu versagen. Dies tut v. Schwind 199 f., indem
er jedes Pfandrechtsverhältnis als eine „persönliche Haftungsform“ erfaßt.
3) Crome, § 32 Anm. 5.