Objekt : Thal, Alfred: ¬Die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit beim Pfandrecht an Forderungen

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Trotzdem  ist  es  ein  Pfandrecht;  denn  die  „Dinglichkeit“  allein
macht  noch  nicht  das  Wesen  eines  Pfandrechtsverhältnisses  aus.
Das  Pfandrecht  ist  eben  nicht  von  „formal  einheitlicher  Struktur:
es  läßt  neben  körperlichen  Sachen  auch  Servituten,  Forderungen,
ja  Pfandrechte  selbst  als  Pfandobjekte  dienen“  *).  Das  Pfandrecht
wird  „durch  seinen  Zweck  charakterisiert;  es  ist,  ähnlich  der
Dosbestellung,  ein  allgemeiner  Charakter,  welchen  Rechtsgeschäfte
verschiedener  Art  annehmen  können“
Es  gehört  zu  einer  Gruppe
von  Rechten,  „die  in  den  verschiedensten  Gestaltungsformen  auftreten ¬
  können  und  bei  welchen  jede  einzelne  dieser  Gestaltungsformen ¬
  vollständig  charakterisiert  wird  nur  durch  Bezugnahme
auf  ein  bestimmtes  anderes  Recht“  3)*)
Der  hier  bekämpften  Auffassung  steht  diejenige  nahe,  welche
das  Recht  am  Recht,  und  auch  das  Forderungspfandrecht,  als  ein
absolutes  Recht  charakterisiert.
So  lehrt  Crome  2),  daß  „der  Berechtigte  im  Rahmen  seines
Rechts  und  kraft  desselben  über  das  unterliegende  Recht  herrschen
darf,  und  zwar  allen  dritten  Personen  gegenüber.  Letztere  müssen
dies  respektieren,  dürfen  den  Berechtigten  in  seinem  dementsprechenden -
  Verhalten  weder  stören  noch  beeinträchtigen.  Insofern ¬
  ist  das  Recht  am  Recht  ein  absolutes,  gegen  jeden  Dritten
wirkendes  Recht.“  „Ist  das  unterliegende  Recht  ein  relatives,  so
tritt,  insofern  es  selbst  Gegenstand  eines  Rechtes  wird,  die  absolute
Berlin  1896,  §  2;  unbestimmt  Biermann,  Sachenrecht,  Kommentar,  Berlin
1898,  Anm.  3  zu  §  1273:  „Die  rechtliche  Konstruktion  des  Pfandrechts  an
Rechten  läßt  sich  z.  Z.  noch  nicht  geben:  doch  dürfte  keine  Bestimmung
der  Annahme  eines  Rechts  am  Recht  entgegenstehen“.  A.  A.:  Schwedler
91,  139  f.;  Planck  III,  Vorbem.  zum  9.  Abschnitt,  2.  Titel:  „Pfandrecht  an
einem  Recht  gibt  dem  Pfandgläubiger  ebenso  wie  das  Pfandrecht  an  einer
Sache  eine  vom  Willen  des  Verpfänders  unabhängige,  unmittelbare  Herrschaft
über  seinen  Gegenstand“.  Willenbücher,  Liegenschaftsrecht  des  BGB.,
Berlin  1904,  Anm.  4  zu  §  1273.
*)  Ortmann,  Arch.  Civ.  Prax.  79,  259.
2)  Dernburg,  Pfandr.  I,  96.
3)  Strohal  in  Grünhuts  Z.  7,  407.
*)  Verfehlt  ist  es  daher  auch,  dem  Pfandrecht  des  BGB.  allgemein  den
Charakter  der  Dinglichkeit  zu  versagen.  Dies  tut  v.  Schwind  199  f.,  indem
er  jedes  Pfandrechtsverhältnis  als  eine  „persönliche  Haftungsform“  erfaßt.
3)  Crome,  §  32  Anm.  5.
            
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