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das Gewohnheitsrecht! Da aber der C. c. von Neuenburg die
Geltung des Gewohnheitsrechtes nicht ausschliesst, so ist unter
droit indigène sowohl das Gesetz, als auch das Gewohnheitsrecht
zu verstehen, denn dieses braucht ja (nach unsern obigen Ausführungen) ¬
nicht etwa der Genehmigung seitens des Gesetzgebers,
um als Rechtsquelle Recht zu erzeugen. Daher ist es also nach
dem cit. Art. 88 Sache des Richters, das Gewohnheitsrecht zu
kennen, resp. sich von Amtes wegen die Kenntnis desselben zu
verschaffen. Eine Bestätigung dieser Annahme lässt sich m. Edurch ¬
argumentum a potiori folgern aus Art. 204 Code de proc.
civile : „les faits notoires tels que les événements historiques, ou
qui ont eu un grand retentissement, n'ont pas besoin des preuves.
Denn nach Art. 88 bedürfen Rechtssätze (wenigstens inländische)
keines Beweises, nach Art. 204 auch die notorischen Tatsachen
nicht, folglich darf nur Beweis aufgelegt werden über Tatsachen,
die nicht gerichtsnotorisch sind. Gewohnheitsrechtssätze aber sind
keine Tatsachen! Endlich erklärt Art. 88, al. 3 cit.: „s'il y a
lieu à l'application d'un droit étranger, il incombe aux parties
qui l'invoquent d'en procurer au juge la connaissance certaine."
Wenn die Annahme richtig ist, unter droit indigène dürfe man
nicht nur das Gesetz, sondern auch das Gewohnheitsrecht verstehen, ¬
so muss man aus dem cit. Art. mit argumentum a contrario ¬
nochmals des bestimmtesten entnehmen, das inländische
Recht brauche nicht bewiesen zu werden.
Würde endlich der C. c. von Neuenburg sogar ein Verbot
des Gewohnheitsrechtes aussprechen, so hätte das im Hinblicke
auf obige Ergebnisse unserer Untersuchungen keine Bedeutung.
Denn wie oben bemerkt, kann überall da, wo unser Bundesgesetz
hierauf Bezug nimmt, das Gewohnheitsrecht trotz entgegenstehender
kantonaler Verbote bestehen, denn, wo das OR zur Entscheidung
berufen ist, dorthin greifen die kantonalen allgemeinen Bestimmungen ¬
nicht hinüber. Wenn also nach dem C. c. von Neuenburg ¬
das Gewohnheitsrecht sogar ausgeschlossen wäre, so würde
es doch auch im Kanton Neuenburg für die durch das OR geregelten ¬
Verhältnisse gelten. Der Richter aber, der die Civilprozessordnung ¬
nicht nur bei Entscheiden kantonalrechtlicher