Volltext : Thalberg, Michael: ¬Der Dienstvertrag nach schweizerischem Obligationenrecht

180
das  Gewohnheitsrecht!  Da  aber  der  C.  c.  von  Neuenburg  die
Geltung  des  Gewohnheitsrechtes  nicht  ausschliesst,  so  ist  unter
droit  indigène  sowohl  das  Gesetz,  als  auch  das  Gewohnheitsrecht
zu  verstehen,  denn  dieses  braucht  ja  (nach  unsern  obigen  Ausführungen) ¬
  nicht  etwa  der  Genehmigung  seitens  des  Gesetzgebers,
um  als  Rechtsquelle  Recht  zu  erzeugen.  Daher  ist  es  also  nach
dem  cit.  Art.  88  Sache  des  Richters,  das  Gewohnheitsrecht  zu
kennen,  resp.  sich  von  Amtes  wegen  die  Kenntnis  desselben  zu
verschaffen.  Eine  Bestätigung  dieser  Annahme  lässt  sich  m.  Edurch ¬
  argumentum  a  potiori  folgern  aus  Art.  204  Code  de  proc.
civile  :  „les  faits  notoires  tels  que  les  événements  historiques,  ou
qui  ont  eu  un  grand  retentissement,  n'ont  pas  besoin  des  preuves.
Denn  nach  Art.  88  bedürfen  Rechtssätze  (wenigstens  inländische)
keines  Beweises,  nach  Art.  204  auch  die  notorischen  Tatsachen
nicht,  folglich  darf  nur  Beweis  aufgelegt  werden  über  Tatsachen,
die  nicht  gerichtsnotorisch  sind.  Gewohnheitsrechtssätze  aber  sind
keine  Tatsachen!  Endlich  erklärt  Art.  88,  al.  3  cit.:  „s'il  y  a
lieu  à  l'application  d'un  droit  étranger,  il  incombe  aux  parties
qui  l'invoquent  d'en  procurer  au  juge  la  connaissance  certaine."
Wenn  die  Annahme  richtig  ist,  unter  droit  indigène  dürfe  man
nicht  nur  das  Gesetz,  sondern  auch  das  Gewohnheitsrecht  verstehen, ¬
  so  muss  man  aus  dem  cit.  Art.  mit  argumentum  a  contrario ¬
  nochmals  des  bestimmtesten  entnehmen,  das  inländische
Recht  brauche  nicht  bewiesen  zu  werden.
Würde  endlich  der  C.  c.  von  Neuenburg  sogar  ein  Verbot
des  Gewohnheitsrechtes  aussprechen,  so  hätte  das  im  Hinblicke
auf  obige  Ergebnisse  unserer  Untersuchungen  keine  Bedeutung.
Denn  wie  oben  bemerkt,  kann  überall  da,  wo  unser  Bundesgesetz
hierauf  Bezug  nimmt,  das  Gewohnheitsrecht  trotz  entgegenstehender
kantonaler  Verbote  bestehen,  denn,  wo  das  OR  zur  Entscheidung
berufen  ist,  dorthin  greifen  die  kantonalen  allgemeinen  Bestimmungen ¬
  nicht  hinüber.  Wenn  also  nach  dem  C.  c.  von  Neuenburg ¬
  das  Gewohnheitsrecht  sogar  ausgeschlossen  wäre,  so  würde
es  doch  auch  im  Kanton  Neuenburg  für  die  durch  das  OR  geregelten ¬
  Verhältnisse  gelten.  Der  Richter  aber,  der  die  Civilprozessordnung ¬
  nicht  nur  bei  Entscheiden  kantonalrechtlicher
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer