Volltext : Thalberg, Michael: ¬Der Dienstvertrag nach schweizerischem Obligationenrecht

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stimmung  des  Art.  383  bleibt  es  doch  den  kantonalen  Prozessgesetzen ¬
  vorbehalten,  zu  erklären,  inwieweit  die  Aussagen  der
Sachverständigen  für  den  Richter  bindend  seien.  Ferner  ist  diese
prozessuale  Bestimmung  (wie  übrigens  alle  in  unserem  Bundesgesetze) ¬
  expressis  verbis  ausgesprochen,  während  bezüglich  der
Beweiserhebung  der  Gewohnheitsrechte  keine  ausdrücklichen  Normen ¬
  im  OR  enthalten  sind.
Die  Regelung  dieser  Frage  ist  also  den  kantonalen  Prozessordnungen ¬
  vorbehalten.  Viele  von  diesen  enthalten  überhaupt
keine  Antwort  auf  unsere  Frage,  andere  geben  verschiedene
Lösungen.
§  304  des  zürcherischen  Rechtspflegegesetzes  sagt:  „Beweis
darf  nur  auferlegt  oder  abgenommen  werden  über  erhebliche
streitige  Tatsachen,  den  bestrittenen  Inhalt  fremder  Gesetze,  von
denen  der  Richter  nicht  ohnedies  sichere  Kenntnis  hat,  und  über
den  Inhalt  lokaler  Gewohnheitsrechte."  Der  Richter  darf,  er
muss  nicht,  über  den  Inhalt  lokaler  Gewohnheitsrechte  Beweis
auferlegen.  Aber  er  ist  im  Gegensätze  zu  §  265  RCPO  nicht
verpflichtet,  von  Amtes  wegen  für  die  Feststellung  dieses  Inhaltes
tätig  zu  werden.  Das  einheimische  Gewohnheitsrecht  wird  somit
weniger  günstig  behandelt  als  fremde  Gesetze,  denn  über  jenes
darf  der  Richter  stets  Beweis  auferlegen,  über  dieses  nur,
wenn  sie  bestritten  und  dem  Richter  ohnedies  nicht  bekannt  sind.
Auf  anderem  Boden  als  das  zürcherische  Rechtspflegegesetz
steht  m.  E.  der  Code  de  procédure  civile  von  Neuchâtel.  In
Art.  88,  al.  2  lesen  wir:  ...  „mais  dans  son  appréciation  des
moyens  invoqués  par  les  parties,  le  juge  doit  connaître  et  appliquer
d'office  le  droit  indigène.“  Im  Gegensatze  zum  fremden  Rechte
(droit  étranger)  spricht  hier  das  Gesetz  vom  inländischen.  Es
muss  allerdings  zunächst  im  Code  civil  die  Antwort  auf  die
Frage  gesucht  werden,  ob  unter  dem  „droit  indigène“  nur  das
Gesetz  oder  auch  das  Gewohnheitsrecht  zu  verstehen  sei?  (Vgl.
freilich  weiter  unten!)  Würde  das  Civilgesetzbuch  von  Neuenburg ¬
  dem  Gewohnheitsrecht  die  Natur  als  Rechtsquelle  ausdrücklich ¬
  absprechen,  so  hätten  wir  im  Sinne  des  Gesetzes  unter  droit
indigène  nur  die  inländischen  Gesetze  zu  verstehen,  nicht  auch
            
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