V. Theil. VI. Kapitel.
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C. Beydes zugleich; z. B. crimen repetundarum -
— ambitus — simoniae — Einfuhrung
verbothener Waaren u. s. f.
Jch habe jetzt nur die Namen der Verbrechen
angefüͤhret, die in jeder Classe gehoͤren. Die Erklärungen =
dieser Verbrechen, die Bestandtheile, und
die individuelle Abhandlung, gehören in Lehr= und
Gesetzbuͤcher des Criminalrechts.
Die Criminalrechtsgelahrheit hat in den meisten =
Reichen kein besseres Schicksal, als die bürgerliche =
Rechtsgelahrheit; sie ist auch ein Jdeal,
welches der practische Rechtsgelehrte nur im Geiste
siehet, und in kein Gesetzbuch vollständig abgehandelt =
findet; sondern sich aus dem Recht der Vernunft, =
aus der Natur der strafbaren Handlungen,
aus Landesgesetzen, und den Commentaren über die
peinliche Halsgerichtsordnung, bilden muß.
Die römische Erklärung, und Eintheilung der
Verbrechen in publica, ordinaria, und extraordinaria ¬
— und priuata, gründet sich auf die besondere
Staats= und Gerichtsverfaßung dieses Volkes, und
hat mit dem Untergang dieses Reiches die Anwendung =
verlohren. Die mehreste Verbrechen müssen
gegenwärtig aus einem andern Gesichtspunct betrachtet =
werden.
Jn Deutschland sind alle Verbrechen, geringfügige =
Personalinjurien allein ausgenommen, ein
Hegenstand des richterlichen Amtes, des Jnquisitionsprocesses, =
und der öffentlichen Bestrafung.
Die Claßification der Verbrechen, die einige
deutsche Gesetzgeber nach dem Gerichtsstand machen, =