Volltext : Tevenar, Johann Wilhelm von: Versuch über die Rechtsgelahrheit

V.  Theil.  VI.  Kapitel.
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C.  Beydes  zugleich;  z.  B.  crimen  repetundarum -
  —  ambitus  —  simoniae  —  Einfuhrung
verbothener  Waaren  u.  s.  f.
Jch  habe  jetzt  nur  die  Namen  der  Verbrechen
angefüͤhret,  die  in  jeder  Classe  gehoͤren.  Die  Erklärungen =
  dieser  Verbrechen,  die  Bestandtheile,  und
die  individuelle  Abhandlung,  gehören  in  Lehr=  und
Gesetzbuͤcher  des  Criminalrechts.
Die  Criminalrechtsgelahrheit  hat  in  den  meisten =
  Reichen  kein  besseres  Schicksal,  als  die  bürgerliche =
  Rechtsgelahrheit;  sie  ist  auch  ein  Jdeal,
welches  der  practische  Rechtsgelehrte  nur  im  Geiste
siehet,  und  in  kein  Gesetzbuch  vollständig  abgehandelt =
  findet;  sondern  sich  aus  dem  Recht  der  Vernunft, =
  aus  der  Natur  der  strafbaren  Handlungen,
aus  Landesgesetzen,  und  den  Commentaren  über  die
peinliche  Halsgerichtsordnung,  bilden  muß.
Die  römische  Erklärung,  und  Eintheilung  der
Verbrechen  in  publica,  ordinaria,  und  extraordinaria ¬
  —  und  priuata,  gründet  sich  auf  die  besondere
Staats=  und  Gerichtsverfaßung  dieses  Volkes,  und
hat  mit  dem  Untergang  dieses  Reiches  die  Anwendung =
  verlohren.  Die  mehreste  Verbrechen  müssen
gegenwärtig  aus  einem  andern  Gesichtspunct  betrachtet =
  werden.
Jn  Deutschland  sind  alle  Verbrechen,  geringfügige =
  Personalinjurien  allein  ausgenommen,  ein
Hegenstand  des  richterlichen  Amtes,  des  Jnquisitionsprocesses, =
  und  der  öffentlichen  Bestrafung.
Die  Claßification  der  Verbrechen,  die  einige
deutsche  Gesetzgeber  nach  dem  Gerichtsstand  machen, =

            
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