Volltext : Tevenar, Johann Wilhelm von: Versuch über die Rechtsgelahrheit

714  Versuch  über  die  Rechtsgelahrheit.
Ruhe  gestoͤret  wird,  oder  die  dem  ganzen  gemeinen ¬
  Wesen  den  Umsturz  drohen.  Dahin =
  gehöret  das  Verbrechen  der  beleidigte=  |  |
Majestät,  Hochverrath,  öffentliche  GewaltWiderspenstigkeit =

thätigkeiten,  Tumulte,  |  |
gegen  gerichtliche  Verfuͤgungen  -  Durchhelfung ¬
  der  Gefangenen,  und  Deserteurs;  Verrätherey =
  —  Uebertretung  der  Dienstpflicht,
böse  und  der  gemeinen  Wohlfarth  nachtheilige =
  Rathschläge  —  Menschenfurcht,  wenn
Bediente  sich  zu  Geschäften  gebrauchen  lassen, =
  die  den  Pflichten,  die  sie  dem  Lande
schuldig,  zuwider  sind  —  Blutschande,  Sodomiterey =
  —crimen  concussionis  u.  s.  f.
Die  Strafe  dieser  Verbrechen,  in  so  weit  so=  |  |
che  durch  landesgesetze,  und  gemeine  Rechte  nicht
bestimmet  ist,  muß  nach  Beschaffenheit  der  Gewalt,
und  Verschiedenheit  der  Personen,  auch  der  Folgen; =
  ingleichen  anderer  dabey  eintretenden  Umstaͤnde, ¬
  festgesetzet  werden.  Die  Strafe  der  beleidigten ¬
  Majestät  ist  nach  dem  Unterschied  der  Regierungsformen, =
  in  despotischen,  monarchischen,  und
republicanischen  Regierungen,  sehr  unterschieden.
b.  Des  privilegirten  Vermögens  des  Staates,
z.  B.  Beraubung  der  öffentlichen  Cassen  —
Kirchen  —  Unterschlagung  oͤffentlicher  Gelder,
Zoll=  und
falsche  Muͤnzen,  Schleichhandel  Accisedefraudationen -
  u.  s.  f.
c.  Bey=
            
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