Metadaten : Temme, Jodocus Deodatus Hubertus: ¬Das preussische Vormundschaftsrecht

XXI
Vorrede.
wohl  besser  gethan,  wenn  man,  statt  auf  diese
Aehnlichkeit  zu  viel  zu  bauen,  dagegen  die  wesentlichen ¬
  Unterschiede  mehr  herausgehoben  hätte.  Die
sächsischen  Praktiker,  —  wenn  ich  mich  dieses  Namens
für  einen  Begrif  bedienen  darf,  der  eben  so  viel
Theorie  und  Gelehrsamkeit  als  praktische  Geschicklichkeit
in  sich  schließt  —  die  sächsischen  Praktiker,  unter
denen  sich  auch  gegenwärtig  so  gefeierte  Namen  finden,
haben  es  bis  auf  die  neueste  Zeit  nicht  an  strengem
System  in  ihren  Arbeiten  fehlen  lassen,  und  in  der
That  würde  ohne  dieses  auch  unsre  neuere  Theorie
und  Praxis  ganz  auseinander  fallen,  da  weder  der
feste  Buchstabe  eines  großen  Gesetzes,  wie  die  Zwölf
Tafeln,  noch  ein  Prätorisches  Edikt  mit  seinen  Formeln ¬
  unser  Recht  zusammenhält,  sondern  wir  uns
im  Gegentheil,  wenn  wir  nur  wollen,  einer  recht
luftigen  Freiheit  und  Willkür  bemächtigen  können.
Durch  das  von  jenen  Männern  nach  und  nach  auferbaute =
  System  ihres  praktischen  Rechts,  so  achtbar
es  im  Ganzen  ist,  und  so  sehr  es  sich  in  Teutschland =
  im  übrigen  auszeichnet,  geht  aber  doch  nach
meinem  Dafürhalten  ein  Fehler  wie  ein  rother  Faden
            
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