XXI
Vorrede.
wohl besser gethan, wenn man, statt auf diese
Aehnlichkeit zu viel zu bauen, dagegen die wesentlichen ¬
Unterschiede mehr herausgehoben hätte. Die
sächsischen Praktiker, — wenn ich mich dieses Namens
für einen Begrif bedienen darf, der eben so viel
Theorie und Gelehrsamkeit als praktische Geschicklichkeit
in sich schließt — die sächsischen Praktiker, unter
denen sich auch gegenwärtig so gefeierte Namen finden,
haben es bis auf die neueste Zeit nicht an strengem
System in ihren Arbeiten fehlen lassen, und in der
That würde ohne dieses auch unsre neuere Theorie
und Praxis ganz auseinander fallen, da weder der
feste Buchstabe eines großen Gesetzes, wie die Zwölf
Tafeln, noch ein Prätorisches Edikt mit seinen Formeln ¬
unser Recht zusammenhält, sondern wir uns
im Gegentheil, wenn wir nur wollen, einer recht
luftigen Freiheit und Willkür bemächtigen können.
Durch das von jenen Männern nach und nach auferbaute =
System ihres praktischen Rechts, so achtbar
es im Ganzen ist, und so sehr es sich in Teutschland =
im übrigen auszeichnet, geht aber doch nach
meinem Dafürhalten ein Fehler wie ein rother Faden