Erste Abtheil. Fünftes Cap. §. 31.
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gegen eine Frauensperson, I. S. 3. bei dem Amte G.
anhängigen Schuldthurmssache der Kläger mit seinem
Suchen blos aus obigem Grunde angebrachtermaaßen abgewiesen =
und sogar in Erstattung der Unkosten verurtheilt
worden 4). Auch soll jenes Privilegium der Frauenspersonen ¬
und die obenerwähnte 21ste Constitution in dem
Gerichtsbrauche nach einiger älterer Rechtslehrer Versicherung
ehedem sogar so weit ausgedehnt worden seyn, daß selbst
wider solche Frauenspersonen, welche erwiesenermaaßen
verschwendet, oder vor ihrer Excussion Hülfsgegenstände
verschleppt, so wie gegen diejenigen, welche auf eigenen
Namen Handel getrieben hatten und nachher in einen für
die Gläubiger so nachtheiligen Concurs verfallen waren
daß ihnen die Rechtswohlthat der Güterabtretung nicht
verstattet werden konnte, daferne nicht Wechsel, oder Angelöbnisse =
bei Gehorsam vorhanden waren, dennoch nicht
auf den Schuldthurm, sondern nur auf Jnquisition der
Schuldnerin wegen des begangenen Betrugs erkannt worden ¬
sey 5). Dieser weiten Ausdehnung stehen jedoch heut
zu Tage die Verordnungen der beiden Banqueroutiermandate, -
der 52ste Titel der Erl. Proceßordnung und der Gerichtsbrauch =
geradezu entgegen, so wie sie sich überhaupt
nicht gehörig vertheidigen läßt.
Wider die oben aufgestellte Regel gegen die Zulässigkeit =
des Schuldthurmsprocesses bei Frauenzimmern überhaupt, ¬
läßt sich auch nicht einwenden, daß in den beiden
Banqueroutiermandaten auch Frauenspersonen den Strafen
der Banquerouteurs durch die Worte: „wes Standes
„Geschlechts und Condition sie (die Schuldner) seyn mö„gen" ¬
unterworfen worden wären; denn diese Verordnung
bezieht sich blos auf Handeltreibende Frauenspersonen und
4) Kees in dem angez. Programme.
5) Rivinus und Barth in den im vorigen §. angef. Werken
und Stellen.