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§. 5.
Von solchen Respect=Tagen aber sind nach
dem Art. XV. der Oesterreichischen Wechselordnung ¬
ausgenommen diejenigen Wechselbriefe,
welche à piacere, à vista, oder auf Sicht,
auch nur auf so wenig Tag=Sicht, oder a dato, -
daß es nicht balb ulo, daß ist: Sieben Tage =
ausmachet, oder auf einen praͤcise stipulirten
Tag lauten, oder wo gar keine Zahlungszeit bestimmet =
ist, desgleichen diejenigen, so mit Pas
sagiers auf dergleichen Sicht eingerichtet sind,
bey welchen der Acceptant gar keine DiscretionsTage =
zu geniessen, sondern bey der Verfallzeit
des Wechselbriefes, ohne daß ihm die Sonnund =
Feyertage zu statten kommen auf das längste =
innerhalb 24 Stunden die Zahlung zu thun
schuldig ist.
§. 6.
Ueber die Frage: Ob ein Wechselbrief, der
ultimo eines Monaths zahlbar gestellet ist, nach
dem Oesterreichischen Wechselrechte drey RespectTage ¬
geniesse, hat sich ein Rechtsfall ereignet,
der zu Leipzig, Hamburg, Berlin und Wien
zur Entscheidung gekommen ist.
Jch will denselben, so wie er vorgetragen
wurde, nebst den Gründen der Entscheidungen vorlegen. =
Aus¬