Metadaten : Zimmerl, Johann Michael von: Beyträge zur Erläuterung des Wechselrechts

224  G
§.  5.
Von  solchen  Respect=Tagen  aber  sind  nach
dem  Art.  XV.  der  Oesterreichischen  Wechselordnung ¬
  ausgenommen  diejenigen  Wechselbriefe,
welche  à  piacere,  à  vista,  oder  auf  Sicht,
auch  nur  auf  so  wenig  Tag=Sicht,  oder  a  dato, -
  daß  es  nicht  balb  ulo,  daß  ist:  Sieben  Tage =
  ausmachet,  oder  auf  einen  praͤcise  stipulirten
Tag  lauten,  oder  wo  gar  keine  Zahlungszeit  bestimmet =
  ist,  desgleichen  diejenigen,  so  mit  Pas
sagiers  auf  dergleichen  Sicht  eingerichtet  sind,
bey  welchen  der  Acceptant  gar  keine  DiscretionsTage =
  zu  geniessen,  sondern  bey  der  Verfallzeit
des  Wechselbriefes,  ohne  daß  ihm  die  Sonnund =
  Feyertage  zu  statten  kommen  auf  das  längste =
  innerhalb  24  Stunden  die  Zahlung  zu  thun
schuldig  ist.
§.  6.
Ueber  die  Frage:  Ob  ein  Wechselbrief,  der
ultimo  eines  Monaths  zahlbar  gestellet  ist,  nach
dem  Oesterreichischen  Wechselrechte  drey  RespectTage ¬
  geniesse,  hat  sich  ein  Rechtsfall  ereignet,
der  zu  Leipzig,  Hamburg,  Berlin  und  Wien
zur  Entscheidung  gekommen  ist.
Jch  will  denselben,  so  wie  er  vorgetragen
wurde,  nebst  den  Gründen  der  Entscheidungen  vorlegen. =

Aus¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer