Deutsches Gerichtsverfahren
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Nr. 8.
Landgerichts-Protokoll vom 24. October 1643.
Gefraget:
Weil Heinrich Lnbbers eine Handschrift auf 24 Rthlr ausgegeben,
Beklagter Koch aber sich mit der Schuld, wie die creäidores publice
8ub poena gilentii gefordert, nicht gebührlich angegeben, sonderlich
weil er auch nicht für 6 Jahren, wie er citiret worden, erschienen;
So wird gefragt, ob die Erben zu bezahlen schuldig und ob er,
Beklagter, Klägern mit der Forderung vorzuziehen.
Eingebracht:
Es sey keiner mehr zu bezahlen schuldig, als er im Kaufgelde aus-
gesaget, und weil dann auf allen Gohgerichten erkannt, dieweil es
heiße 10 Jahre binnen Landes und 20 Jahr außerhalb Landes, so
wird Beklagter, wofern er nicht beweisen kann, daß er sich nach der
geschehenen proelamstion gebührlich angegeben, billig abgewiesen.
Klägerin sagt, eine von den Erbe» sei Hingewese», verwegen sollte
sie es billig ...... (unleserlich) haben, weil solches nicht geschehen,
bittet sie wie gebeten.
Beklagter repetice, daß sie sich angegeben, wenn sie von der Schuld
Wissenschaft gehabt.
Bescheid:
Beklagte soll ihr Vorgeben beweisen, und ergehet darauf was Recht ist.
Nr. 9.
Landgerichts-Protokoll von selbigem Tage.
Johann Cramer zu Verden contra Ehler und Jobst Trute.
Kläger berichtet, daß ihm wegen der Beklagten in Bürgschaft ein
Pferd in Verden abgepfändet, so während der Pfändung verun-
glückt und gestorben, bittet relu^onem des Schadens.
Beklagte sagten, die Bezahlung sei geschehen, ehe dem Klagern das
Pferd abgepfändt, deßwegen seyen sie ihm zu nichts verbunden.
Bescheid:
Wird Beklagter sein Angeben mit Zeugen beweisen, ergehet darauf
was sich Rechtswegen will gebühren.
Der Meier zum Wührden als Mitbeklagter gestehet, daß noch
36 Rthlr Zinsen seyen hinterfällig gewesen, da eben das Pfand
genommen; indem nun die Zahlung geschehen, sey das Pferd ge-
storben , allein Kläger habe noch nicht erwiesen, ob das Pferd sey
gesund gewesen oder nicht, bittet Erkenntniß
Klagender A n w a l d stellet es zu des Principals probsüoo.
Das Goh darüber befraget bringt zu Erkenntniß ein:
Weil Beklagte gestehen, daß fle noch schuldig gewesen, sey nicht
Deutsches Gerichtsverfahren
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Nr. 8.
Landgerichts-Protokoll vom 24. October 1643.
Gefraget:
Weil Heinrich Lnbbers eine Handschrift auf 24 Rthlr ausgegeben,
Beklagter Koch aber sich mit der Schuld, wie die creäidores publice
8ub poena gilentii gefordert, nicht gebührlich angegeben, sonderlich
weil er auch nicht für 6 Jahren, wie er citiret worden, erschienen;
So wird gefragt, ob die Erben zu bezahlen schuldig und ob er,
Beklagter, Klägern mit der Forderung vorzuziehen.
Eingebracht:
Es sey keiner mehr zu bezahlen schuldig, als er im Kaufgelde aus-
gesaget, und weil dann auf allen Gohgerichten erkannt, dieweil es
heiße 10 Jahre binnen Landes und 20 Jahr außerhalb Landes, so
wird Beklagter, wofern er nicht beweisen kann, daß er sich nach der
geschehenen proelamstion gebührlich angegeben, billig abgewiesen.
Klägerin sagt, eine von den Erbe» sei Hingewese», verwegen sollte
sie es billig ...... (unleserlich) haben, weil solches nicht geschehen,
bittet sie wie gebeten.
Beklagter repetice, daß sie sich angegeben, wenn sie von der Schuld
Wissenschaft gehabt.
Bescheid:
Beklagte soll ihr Vorgeben beweisen, und ergehet darauf was Recht ist.
Nr. 9.
Landgerichts-Protokoll von selbigem Tage.
Johann Cramer zu Verden contra Ehler und Jobst Trute.
Kläger berichtet, daß ihm wegen der Beklagten in Bürgschaft ein
Pferd in Verden abgepfändet, so während der Pfändung verun-
glückt und gestorben, bittet relu^onem des Schadens.
Beklagte sagten, die Bezahlung sei geschehen, ehe dem Klagern das
Pferd abgepfändt, deßwegen seyen sie ihm zu nichts verbunden.
Bescheid:
Wird Beklagter sein Angeben mit Zeugen beweisen, ergehet darauf
was sich Rechtswegen will gebühren.
Der Meier zum Wührden als Mitbeklagter gestehet, daß noch
36 Rthlr Zinsen seyen hinterfällig gewesen, da eben das Pfand
genommen; indem nun die Zahlung geschehen, sey das Pferd ge-
storben , allein Kläger habe noch nicht erwiesen, ob das Pferd sey
gesund gewesen oder nicht, bittet Erkenntniß
Klagender A n w a l d stellet es zu des Principals probsüoo.
Das Goh darüber befraget bringt zu Erkenntniß ein:
Weil Beklagte gestehen, daß fle noch schuldig gewesen, sey nicht