Inhaltsverzeichnis : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

92  XIItes  Hauptst.  IIter  Tit.  §.  118.  119.  120.
damit  selbige  vor  dem  Termine  geprüfet  und
dem  Kläger,  noch  vor  dem  Termine,  jedoch
vorerst  bloß  zur  Nachricht,  communicirt  werden =
  könne.  Eine  jede  Ladung  enthält  ein
stillschweigendes  sicheres  Geleit.  Noch  mehr
also  eine  subsidiarische.  Wenn  der  Vorgeladene =
  auf  eine  fehlerhafte  Ladung  sich  stellet,  so
begiebt  er  sich  dadurch  der  Einrede  der  mangelhaften =
  Vorladung,  wofern  er  nicht  sich
dahin  verwahrt,  daß  er  anzeigt,  nur  dem
Gerichte  zu  Ehren  und  mit  Vorbehalt  seiner
Einreden  erscheinen  zu  wollen  e).
§.  119.
)
Von  der  Auflage  an  den  Kläger.
.5.
Hat  der  Kläger  künftig  noch  etwas
zu
besorgen,  welches  die  Ordnung  des  Processes
erfordert,  ohne  daß  es  die  Beantwortung  der
Klage  aufhalten  konnte,  so  wird  selbiges  nach
der  Auflage  des  vorigen  F.  vorgeschrieben,  auch
werden  die  Strafen  und  Verweise  angehangen,
welche  Kläger  verdienet  hat.
§.  120.
Vom  Rescripts=  oder  JnformativProcesse. =

Ist  der  Beklagte  ein  GutsGe =
 =

richtsherr,  und  wird  er  als  solcher
wegen  Ueber ¬
 =
  BERGER  El.  disc.  for.  tit.  4.  Obs.  6.  n.  4.  p.
90.  und  Suppl.  P.  1.  tit.  4.  §.  4.  p.  15.  LEr-SER
  Sp.  32.  m.  6.
            
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