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ergeben sich folgende hauptsächliche besondere Regeln für die Abfassung ¬
rechtlicher Gutachten*): I. Den Inhalt derselben betreffend: ¬
1. Der Respondent hat sich, gleich dem Referenten, in allen
Fällen auf den Standpunkt der völlig unparteiischen rechtlichen
Beurtheilung zu stellen. Es ist eine verwerfliche Ansicht, die man
gleichwohl sogar in manchen Spruchcollegien aussprechen hört, der
Respondent habe sich mehr auf den Standpunkt des Advokaten der
anfragenden Partei zu stellen, mithin zwar allerdings keine gegen
seine rechtliche Ueberzeugung laufende Antwort zu ertheilen, wohl
aber dagegen, wenn die Sache zweifelhaft sei, sich für die dem
Quärenten günstigere Meinung zu entscheiden und die dafür
sprechenden Gründe besonders hervorzuheben. Das mag für den
ersten Augenblick dem Anfragenden angenehm sein, aber seinem
eigentlichen Zwecke läuft es desto mehr entgegen und für sein wahres
Interesse ist es desto nachtheiliger. 2. Ist blos abstrakt eine Rechtsfrage ¬
zur Beantwortung aufgestellt, so besteht das Gutachten lediglich ¬
in einer rechtswissenschaftlichen Abhandlung, deren Einrichtung
indeß immer wieder eine verschiedene sein muß je nach dem besonderen ¬
Zwecke, zu dem das Gutachten eingeholt wird. Ist dieser,
was gewöhnlich der Fall sein wird, ein unmittelbar praktischer, auf
ein gegebenes streitiges Rechtsverhältniß sich beziehender, so würden
z. B. weitläufige rechshistorische Ausführungen in der Regel nicht
an ihrem Orte sein. 3. Wenn zugleich thatsächliches Material von
dem Petenten vorgetragen ist, so ist in Beziehung auf die Würdigung ¬
desselben zu unterscheiden. Ist es durch keine Urkunden,
Prozeßverhandlungen u. s. w. unterstützt, so hat der Respondent es
so, wie es ihm vorgelegt wird, als wahr anzunehmen. Der Petent
hat es sich allein beizumessen, wenn er unrichtige Angaben gemacht
hat ?). Sind Belege beigefügt, so hat dagegen der Respondent es
nach deren Inhalte zu beurtheilen, wobei er bezüglich dieses Inhaltes
wieder lediglich auf die ihm vorgelegten Exemplare verwiesen ist 3).
1) Manche derselben freilich nur für schriftliche Gutachten.
2) Allerdings jedoch fordert es die Pflicht des gewissenhaften Respondenten, bei
Zweifeln gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Faktums, derselben
in seinem Vortrage zu erwähnen, und wenn sie wesentliche Punkte betreffen,
sogar vor Erstattung des Gutachtens darüber bei dem Petenten nachzufragen.
3) Bei Zweifeln, z. B. gegen die Richtigkeit der Abschriften, würde er auch hier,
wie in der vorigen Note angegeben, zu verfahren haben.