Volltext : Temme, Jodocus Deodatus Hubertus: Anleitung zur Civilprozeß-Praxis

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ergeben  sich  folgende  hauptsächliche  besondere  Regeln  für  die  Abfassung ¬
  rechtlicher  Gutachten*):  I.  Den  Inhalt  derselben  betreffend: ¬
  1.  Der  Respondent  hat  sich,  gleich  dem  Referenten,  in  allen
Fällen  auf  den  Standpunkt  der  völlig  unparteiischen  rechtlichen
Beurtheilung  zu  stellen.  Es  ist  eine  verwerfliche  Ansicht,  die  man
gleichwohl  sogar  in  manchen  Spruchcollegien  aussprechen  hört,  der
Respondent  habe  sich  mehr  auf  den  Standpunkt  des  Advokaten  der
anfragenden  Partei  zu  stellen,  mithin  zwar  allerdings  keine  gegen
seine  rechtliche  Ueberzeugung  laufende  Antwort  zu  ertheilen,  wohl
aber  dagegen,  wenn  die  Sache  zweifelhaft  sei,  sich  für  die  dem
Quärenten  günstigere  Meinung  zu  entscheiden  und  die  dafür
sprechenden  Gründe  besonders  hervorzuheben.  Das  mag  für  den
ersten  Augenblick  dem  Anfragenden  angenehm  sein,  aber  seinem
eigentlichen  Zwecke  läuft  es  desto  mehr  entgegen  und  für  sein  wahres
Interesse  ist  es  desto  nachtheiliger.  2.  Ist  blos  abstrakt  eine  Rechtsfrage ¬
  zur  Beantwortung  aufgestellt,  so  besteht  das  Gutachten  lediglich ¬
  in  einer  rechtswissenschaftlichen  Abhandlung,  deren  Einrichtung
indeß  immer  wieder  eine  verschiedene  sein  muß  je  nach  dem  besonderen ¬
  Zwecke,  zu  dem  das  Gutachten  eingeholt  wird.  Ist  dieser,
was  gewöhnlich  der  Fall  sein  wird,  ein  unmittelbar  praktischer,  auf
ein  gegebenes  streitiges  Rechtsverhältniß  sich  beziehender,  so  würden
z.  B.  weitläufige  rechshistorische  Ausführungen  in  der  Regel  nicht
an  ihrem  Orte  sein.  3.  Wenn  zugleich  thatsächliches  Material  von
dem  Petenten  vorgetragen  ist,  so  ist  in  Beziehung  auf  die  Würdigung ¬
  desselben  zu  unterscheiden.  Ist  es  durch  keine  Urkunden,
Prozeßverhandlungen  u.  s.  w.  unterstützt,  so  hat  der  Respondent  es
so,  wie  es  ihm  vorgelegt  wird,  als  wahr  anzunehmen.  Der  Petent
hat  es  sich  allein  beizumessen,  wenn  er  unrichtige  Angaben  gemacht
hat  ?).  Sind  Belege  beigefügt,  so  hat  dagegen  der  Respondent  es
nach  deren  Inhalte  zu  beurtheilen,  wobei  er  bezüglich  dieses  Inhaltes
wieder  lediglich  auf  die  ihm  vorgelegten  Exemplare  verwiesen  ist  3).
1)  Manche  derselben  freilich  nur  für  schriftliche  Gutachten.
2)  Allerdings  jedoch  fordert  es  die  Pflicht  des  gewissenhaften  Respondenten,  bei
Zweifeln  gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  des  Faktums,  derselben
in  seinem  Vortrage  zu  erwähnen,  und  wenn  sie  wesentliche  Punkte  betreffen,
sogar  vor  Erstattung  des  Gutachtens  darüber  bei  dem  Petenten  nachzufragen.
3)  Bei  Zweifeln,  z.  B.  gegen  die  Richtigkeit  der  Abschriften,  würde  er  auch  hier,
wie  in  der  vorigen  Note  angegeben,  zu  verfahren  haben.
            
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