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Schlagbäume und Thorhäuser auf ihre Kosten wiederum in vorigen
Stand setzen, ihnen dieses von den Durchschiffenden ohnweigerlich
gereicht werden.
Wann Eilftens der Stadt Dannenberg Kirchen-Rechnungen*)
auf dem Amte eingenommen werden, soll Bürgermeister und Rath
dabei zu seyn, und nöthige Erinnerungen vorzubringen erlaubt seyn
Als auch Zwölftens Beschwerungen vorgekommen, daß Einige, ¬
denen es nicht gebühret, zu Abbruch der bürgerlichen Nahrung
mit Korn, Salz, Pechlinnen, und dergleichen Handlung treiben;
so soll solches hiermit abgeschaffet und verboten seyn, wie denn
auch wegen des Korn=Verkaufs und Winkelbrauens auf dem Lande
bereits Verordnung geschehen, worüber dann vor dem Oberhauptmann ¬
und Amtmann mit Ernst gehalten werden soll.
Dreizehntens, wenn der Stadt Dannenberg Contribution**)
umgesetzet, erhöhet und ermildert wird, bleibet die Repartition und
Eintheilung zwar jedesmal dem Rath, Viertel- und Rottmeistern,
mit Zuziehung zweier Personen von der Bürgerschaft, jedoch soll
allemal von solcher beschehenen Eintheilung dem Oberhaupt- oder
Amtmann parte gegeben werden, damit eine billige Gleichheit um
so vielmehr observiret, und der Arme für den Reichen nicht beschweret ¬
werden möge, und sollen jährlich die Contributions-Rechnungen
in Präsenz des Oberhaupt- oder Amtmanns, wie auch Bürgermeister
und Rath, Viertel- und Rottmeister, auch zweien der Bürgerschaft
eingenommen, jährlich auch zwei neue Contributions-Einnehmer
auf den 1ten Januarii erwählet werden. Gleichwie aber voritzo
*) Bei Ablegung der Kirchenrechnungen ist Bürgermeister
und Rath zugegen.
*) Stadt Contribution wird mit Zuziehung derer Viertelsmänner ¬
und Rottmeistern gesetzet.
Bb*