Metadaten : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 1)

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Schlagbäume  und  Thorhäuser  auf  ihre  Kosten  wiederum  in  vorigen
Stand  setzen,  ihnen  dieses  von  den  Durchschiffenden  ohnweigerlich
gereicht  werden.
Wann  Eilftens  der  Stadt  Dannenberg  Kirchen-Rechnungen*)
auf  dem  Amte  eingenommen  werden,  soll  Bürgermeister  und  Rath
dabei  zu  seyn,  und  nöthige  Erinnerungen  vorzubringen  erlaubt  seyn
Als  auch  Zwölftens  Beschwerungen  vorgekommen,  daß  Einige, ¬
  denen  es  nicht  gebühret,  zu  Abbruch  der  bürgerlichen  Nahrung
mit  Korn,  Salz,  Pechlinnen,  und  dergleichen  Handlung  treiben;
so  soll  solches  hiermit  abgeschaffet  und  verboten  seyn,  wie  denn
auch  wegen  des  Korn=Verkaufs  und  Winkelbrauens  auf  dem  Lande
bereits  Verordnung  geschehen,  worüber  dann  vor  dem  Oberhauptmann ¬
  und  Amtmann  mit  Ernst  gehalten  werden  soll.
Dreizehntens,  wenn  der  Stadt  Dannenberg  Contribution**)
umgesetzet,  erhöhet  und  ermildert  wird,  bleibet  die  Repartition  und
Eintheilung  zwar  jedesmal  dem  Rath,  Viertel-  und  Rottmeistern,
mit  Zuziehung  zweier  Personen  von  der  Bürgerschaft,  jedoch  soll
allemal  von  solcher  beschehenen  Eintheilung  dem  Oberhaupt-  oder
Amtmann  parte  gegeben  werden,  damit  eine  billige  Gleichheit  um
so  vielmehr  observiret,  und  der  Arme  für  den  Reichen  nicht  beschweret ¬
  werden  möge,  und  sollen  jährlich  die  Contributions-Rechnungen
in  Präsenz  des  Oberhaupt-  oder  Amtmanns,  wie  auch  Bürgermeister
und  Rath,  Viertel-  und  Rottmeister,  auch  zweien  der  Bürgerschaft
eingenommen,  jährlich  auch  zwei  neue  Contributions-Einnehmer
auf  den  1ten  Januarii  erwählet  werden.  Gleichwie  aber  voritzo
*)  Bei  Ablegung  der  Kirchenrechnungen  ist  Bürgermeister
und  Rath  zugegen.
*)  Stadt  Contribution  wird  mit  Zuziehung  derer  Viertelsmänner ¬
  und  Rottmeistern  gesetzet.
Bb*
            
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