Volltext : Tecklenburg, Adolf: Lebzeitige Zuwendungen in ihrer Einwirkung auf die Erb- und Pflichtteilsberechnung nach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch

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Wir  sehen  aus  diesen  Formeln,  daß  Herzfelder  nicht  in  den
Fehler  Jakubezkis  verfallen  ist,  sondern  jede  Zuwendung  nur  einmal ¬
  und  da  in  ihrer  vollen  Höhe  in  Abzug  bringt.  Seine  Rechnungsart ¬
  erweist  sich  aber  im  Hinblick  darauf  unhaltbar,  daß  kein
Pflichtteilsberechtigter  schlechter  gestellt  werden  darf,  wie  wenn
seine  Zuwendung  im  Nachlaß  verblieben  wäre,  und  zwar  nur
seine  eigene,  nicht  zugleich  auch  die  gleichartigen  Zuwendungen
anderer.  Gegen  diese  Regel  aber  verstößt  die  Herzfeldersche
Rechnung  stets  bei  dem  Pflichtteil  des  Höchstbedachten ¬
  und  abhängig  von  den  konkreten  Verhältnissen  auch
bei  nächst  niedriger  Bedachten,  während  der  nicht  oder  am
niedrigsten  Bedachte  und  möglicherweise  noch  nächst  höher  Bedachte ¬
  besser  als  auf  das  durch  jene  Regel  geforderte  Minimum
gestellt  werden.
Das  erweist  sich  wenn  wir  von  der  Formel  für  jeden
Pflichtteilsberechtigten  nach  der  reinen  Anrechnung  die  Herzfeldersche ¬
  abziehen,  für  K:
n  +  ai
(2s—  1)  (ai  +  aa...  +  as)
ai
2s
2s
+  ai  +  a2...  +  a:s—a  20)
n  +ai
n  a1  +  a2...  +  ag
21  :S -
  +  21  —
2s
2s
a1  +  a2...  +  a
—25
252
(s  —  1)  ai  a2  +  a2...  +  a
2  52
252
2°)  Um  die  beiden  Rechnungsarten  miteinander  vergleichen  zu  können,  müssen
wir  die  verglichenen  Zuwendungen,  die  gleiche  Höhe  haben  und  nur  ihrer  Qualität
verschieden  angenommen  werden,  gleich  bezeichnen,  also
21  —  )0
4.  —
18  U.  s.  w.
21)  Für  den  Fall  der  Gattenkonkurrenz:
3  (u  —  a    (34  m  (2s  —3)  (a  1  a2...  1  23  4  a.  1  a....  4  as).
1  2
2.S
2s
:s—a  —  (s—1)  (3/4  a.)  ¾4  (aa  +  as  ...  +  ag)  Djese  Formel  ergiebt  in
252
252
10
            
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