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Wir sehen aus diesen Formeln, daß Herzfelder nicht in den
Fehler Jakubezkis verfallen ist, sondern jede Zuwendung nur einmal ¬
und da in ihrer vollen Höhe in Abzug bringt. Seine Rechnungsart ¬
erweist sich aber im Hinblick darauf unhaltbar, daß kein
Pflichtteilsberechtigter schlechter gestellt werden darf, wie wenn
seine Zuwendung im Nachlaß verblieben wäre, und zwar nur
seine eigene, nicht zugleich auch die gleichartigen Zuwendungen
anderer. Gegen diese Regel aber verstößt die Herzfeldersche
Rechnung stets bei dem Pflichtteil des Höchstbedachten ¬
und abhängig von den konkreten Verhältnissen auch
bei nächst niedriger Bedachten, während der nicht oder am
niedrigsten Bedachte und möglicherweise noch nächst höher Bedachte ¬
besser als auf das durch jene Regel geforderte Minimum
gestellt werden.
Das erweist sich wenn wir von der Formel für jeden
Pflichtteilsberechtigten nach der reinen Anrechnung die Herzfeldersche ¬
abziehen, für K:
n + ai
(2s— 1) (ai + aa... + as)
ai
2s
2s
+ ai + a2... + a:s—a 20)
n +ai
n a1 + a2... + ag
21 :S -
+ 21 —
2s
2s
a1 + a2... + a
—25
252
(s — 1) ai a2 + a2... + a
2 52
252
2°) Um die beiden Rechnungsarten miteinander vergleichen zu können, müssen
wir die verglichenen Zuwendungen, die gleiche Höhe haben und nur ihrer Qualität
verschieden angenommen werden, gleich bezeichnen, also
21 — )0
4. —
18 U. s. w.
21) Für den Fall der Gattenkonkurrenz:
3 (u — a (34 m (2s —3) (a 1 a2... 1 23 4 a. 1 a.... 4 as).
1 2
2.S
2s
:s—a — (s—1) (3/4 a.) ¾4 (aa + as ... + ag) Djese Formel ergiebt in
252
252
10