thumbs : Tecklenburg, Adolf: Lebzeitige Zuwendungen in ihrer Einwirkung auf die Erb- und Pflichtteilsberechnung nach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch

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die
Um  dieses  Ziel  zu  erreichen,  stellt  Herzfelder  zunächst
Summe  der  Pflichtteile  fest,  so  wie  sie  sein  würden,  wenn
die
Zuwendungen  bloß  nach  §  2315  anrechnungspflichtig  wären.  In
Anlehnung  an  sein  Beispiel,  in  dem  ein  Gatte  konkurriert,  würde
die  Summe  der  Pflichtteile  betragen:
(2s  —  ¾).
6)
a  a.
¾4  n
2.S
oder,  wenn  wir  von  der  Gattenkonkurrenz  absehen:
(2s—1)
4)
a
2s
Diesen  Betrag  verteilt  Herzfelder  unter  die  pflichtteilsberechtigten ¬
  Abkömmlinge  nach  dem  Prinzip  der  richtigen  Ausgleichung, ¬
  wie  sie  auch  die  Zweite  Anrechnungsart  verwirklicht,
nicht  nach  der  Dritten  Anrechnungsart,  die  §  2316  1  angenommen
hat,  sondern,  wie  Herzfelder  sich  ausdrückt:  „unter  Berücksichtigung
des  Abs.  4,  übrigens  auch  entsprechend  der  Differenz  der  ausgleichungspflichtigen ¬
  Zuwendungen  selbst."  Hiermit  kommen  wir
zu  der  Formel  der  Zweiten  Anrechnungsart,  nur  daß  wir  an
Stelle  von  die  (oben  stehende)  Pflichtteilsmasse,  wie  sie  sich
auf  Grund  der  alleinigen  Anrechnungspflichtigkeit  der  Zuwendungen
nach  §  2315  gestaltet  hätte,  einsetzen:
*.  (28—1(4 -
  .
pi  11 =

aa2
25
:S—
e
(2s—1)
22
as)
p2  1 -
  42
2)
25
S22 -

u.  s.  w.  für  p2...  ps.
            
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