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die
Um dieses Ziel zu erreichen, stellt Herzfelder zunächst
Summe der Pflichtteile fest, so wie sie sein würden, wenn
die
Zuwendungen bloß nach § 2315 anrechnungspflichtig wären. In
Anlehnung an sein Beispiel, in dem ein Gatte konkurriert, würde
die Summe der Pflichtteile betragen:
(2s — ¾).
6)
a a.
¾4 n
2.S
oder, wenn wir von der Gattenkonkurrenz absehen:
(2s—1)
4)
a
2s
Diesen Betrag verteilt Herzfelder unter die pflichtteilsberechtigten ¬
Abkömmlinge nach dem Prinzip der richtigen Ausgleichung, ¬
wie sie auch die Zweite Anrechnungsart verwirklicht,
nicht nach der Dritten Anrechnungsart, die § 2316 1 angenommen
hat, sondern, wie Herzfelder sich ausdrückt: „unter Berücksichtigung
des Abs. 4, übrigens auch entsprechend der Differenz der ausgleichungspflichtigen ¬
Zuwendungen selbst." Hiermit kommen wir
zu der Formel der Zweiten Anrechnungsart, nur daß wir an
Stelle von die (oben stehende) Pflichtteilsmasse, wie sie sich
auf Grund der alleinigen Anrechnungspflichtigkeit der Zuwendungen
nach § 2315 gestaltet hätte, einsetzen:
*. (28—1(4 -
.
pi 11 =
aa2
25
:S—
e
(2s—1)
22
as)
p2 1 -
42
2)
25
S22 -
u. s. w. für p2... ps.