de jure patronatus ete. 121
tronatrecht durch Erbschaft auf mehrere uͤbergeht, -
so geniessen zwar alle Erben die Ehrenrechte, -
bey der Praͤsentation haben aber alle zusammen -
nur eine Stimme. (§28.) Mit der Schenkung -
dieses Rechts hat es keine Schwierigkeit.
Den Tausch oder Verkauff eines persönlichen
Patronatrechts, oder eines reellen, ohne das Gut,
misbilligt zwar das päbstliche Recht, aber die
weltlichen Regenten erlauben sie, s. z. E. das
Böhm. Abschätzungs=Patent d. d. 29. Jan.
1754. und Abschätzungs=Patent für Nieder=Oestr. -
d. d. 29. Jun. 1765. (§29.) Auch der
conductor ad firmam kann das Patr. Recht
haben. Der Ehemann kann das mit dem fundo
dotali seiner Frau verbundene Patronatrecht
ausüben. (§30.) Daß Frauenzimmer dieses
Rechts fähig sind, ist weniger zweifelhaft, als
daß Personen von einer andern Religion es besitzen -
konnen. Die Saͤtze des gemeinen Rechts
gelten nicht überall. (§ 31.)
Das Präsentationsrecht ist kein wesentliches
Stuͤck des juris patronatus, sendern kann davon -
getrennt werden. (532.) Die Rechte, welche -
ein Kirchenpatron über die Kirche hat, sehen
die meisten Ausleger als eine Servitut an, und
wollen daher auch die actionem. confessor. und
negatoriam auf dasselbe angewendet wissen.
533.)
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Voage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin