Inhaltsverzeichnis : Neueste juristische Literatur (1780, Bd. 2. Michaelismesse (1780))

de  jure  patronatus  ete.  121
tronatrecht  durch  Erbschaft  auf  mehrere  uͤbergeht, -
  so  geniessen  zwar  alle  Erben  die  Ehrenrechte, -
  bey  der  Praͤsentation  haben  aber  alle  zusammen -
  nur  eine  Stimme.  (§28.)  Mit  der  Schenkung -
  dieses  Rechts  hat  es  keine  Schwierigkeit.
Den  Tausch  oder  Verkauff  eines  persönlichen
Patronatrechts,  oder  eines  reellen,  ohne  das  Gut,
misbilligt  zwar  das  päbstliche  Recht,  aber  die
weltlichen  Regenten  erlauben  sie,  s.  z.  E.  das
Böhm.  Abschätzungs=Patent  d.  d.  29.  Jan.
1754.  und  Abschätzungs=Patent  für  Nieder=Oestr. -
  d.  d.  29.  Jun.  1765.  (§29.)  Auch  der
conductor  ad  firmam  kann  das  Patr.  Recht
haben.  Der  Ehemann  kann  das  mit  dem  fundo
dotali  seiner  Frau  verbundene  Patronatrecht
ausüben.  (§30.)  Daß  Frauenzimmer  dieses
Rechts  fähig  sind,  ist  weniger  zweifelhaft,  als
daß  Personen  von  einer  andern  Religion  es  besitzen -
  konnen.  Die  Saͤtze  des  gemeinen  Rechts
gelten  nicht  überall.  (§  31.)
Das  Präsentationsrecht  ist  kein  wesentliches
Stuͤck  des  juris  patronatus,  sendern  kann  davon -
  getrennt  werden.  (532.)  Die  Rechte,  welche -
  ein  Kirchenpatron  über  die  Kirche  hat,  sehen
die  meisten  Ausleger  als  eine  Servitut  an,  und
wollen  daher  auch  die  actionem.  confessor.  und
negatoriam  auf  dasselbe  angewendet  wissen.
533.)
H  5
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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