Volltext : Versuch einer Theorie der Wahrscheinlichkeit zur Gründung des historischen und gerichtlichen Beweises (2)

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lificirten,  aber  in  Ansehung  des  Bekenners  incompetenten, ¬
  Gerichts  statt  findet,  wenn  die  protocollirte =
  Handlung  zu  den  Acten  des  competenten
Gerichts  genommen  wird.
Uebrigens  hängt  die  Zahl  und  die  Eigenschaften ¬
  der  Gerichtspersonen,  auch  alle  übrige  Formalitäten, =
  wodurch  das  gerichtliche  Zeugniß  in  eigener
Sache  seine  volle  Beweiskraft  erhält,  großentheils
von  statutarischen  Bestimmungen  ab,  eben  so  wie
bey  allen  anderen  bestimmten  Beweismitteln,  wovon
bereits  die  allgemeine  Ansicht  im  III.  Abschnitt  vor*) =

ausgeschickt  worden  ist
§.  4.
Wirkung  des  doppelten  Geständnisses.
Ein  doppeltes  Bekenntniß,  wodurch  zwey
Personen  jeder  sich  selbst  und  den  andern  wechselsei*) =
  Die  gerichtliche  Protocollirung  des  Geständnißes,  welche ¬
  eine  Art  von  öffentlicher  Beurkundung  ist,  —  muß
durch  solche  Erfordernisse  befestiget  werden,  welche
die  Glaubwürdigkeit  über  allen  Zweifel  erheben.  Eben
dies  gilt  von  dem  Zeugenverhör  und  allen  übrigen
gerichtlichen  Handlungen.  Wir  werden  die  allgemeinen =
  Bestimmungen,  welche  sich  in  jener  Hinsicht  festsetzen =
  lassen,  bey  den  öffentlichen  Urkunden  (XVII.  Abschnitt. =
  §.  3.)  zu  bemerken  Gelegenheit  haben.
Zweiter  Theil
            
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