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lificirten, aber in Ansehung des Bekenners incompetenten, ¬
Gerichts statt findet, wenn die protocollirte =
Handlung zu den Acten des competenten
Gerichts genommen wird.
Uebrigens hängt die Zahl und die Eigenschaften ¬
der Gerichtspersonen, auch alle übrige Formalitäten, =
wodurch das gerichtliche Zeugniß in eigener
Sache seine volle Beweiskraft erhält, großentheils
von statutarischen Bestimmungen ab, eben so wie
bey allen anderen bestimmten Beweismitteln, wovon
bereits die allgemeine Ansicht im III. Abschnitt vor*) =
ausgeschickt worden ist
§. 4.
Wirkung des doppelten Geständnisses.
Ein doppeltes Bekenntniß, wodurch zwey
Personen jeder sich selbst und den andern wechselsei*) =
Die gerichtliche Protocollirung des Geständnißes, welche ¬
eine Art von öffentlicher Beurkundung ist, — muß
durch solche Erfordernisse befestiget werden, welche
die Glaubwürdigkeit über allen Zweifel erheben. Eben
dies gilt von dem Zeugenverhör und allen übrigen
gerichtlichen Handlungen. Wir werden die allgemeinen =
Bestimmungen, welche sich in jener Hinsicht festsetzen =
lassen, bey den öffentlichen Urkunden (XVII. Abschnitt. =
§. 3.) zu bemerken Gelegenheit haben.
Zweiter Theil