Inhaltsverzeichnis : Franken, Alex: Lehrbuch des Deutschen Privatrechts

Besonderer  Teil.  —  I.  Die  absoluten  Vermögensrechte.
198
nur  Titel  auf  ein  buchmäßiges  Pfand  und  führen  schließlich  immer
nur  zum  Eintrag  auf  soviel  einzelne  Grundstücke,  als  nach  Lage  der
Sache  nötig  ist.  —  Diesem  Prinzip  der  Specialität  entspricht  praktisch ¬
  die  Notwendigkeit,  jedes  konsequente  Buchsystem  auf
mittels  Landesvermessung  hergestellte  —  „Realfolien"  zu  basieren.
Es  fragt  sich,  auf  welche  Weise  die  Beweglichkeit  und  Vielgestaltigkeit ¬
  der  Rechtsbeziehungen  an  Grundstücken  mit  diesem  Verlangen  nach
höchster  Einfachheit  in  Einklang  zu  setzen  sei.
Im  folgenden  wird  ein  Bild  der  bezüglichen  Einrichtungen  zunächst ¬
  im  Anschluß  an  die  konsequenteren  Gesetzgebungen  gegeben
und  zwar  lediglich  um  die  fundamentalen  Gesichtspunkte  plausibel
zu  machen:  die  Aufhäufung  der  heut  noch  bestehenden  partikulären
Divergenzen  würde  mehrere  Bände  füllen.
1.  Bei  Veränderung  eingetragener  Rechtsverhältnisse  wiederholen ¬
  sich,  je  nach  dem  herrschenden  System,  die  Sätze  betreffs  der
Eintragung.  Herrschendes  Prinzip  ist:  eodem  modo  quidquid  dissolvi
quo  contractum  est'.  Die  Hypothek  besteht,  solange  sie  nicht  gelöscht
ist?,  möchte  die  Forderung  auch,  wie  immer  es  sei,  untergegangen  sein?.
Abstoßung  des  Kapitals,  Zusammentreffen  der  Qualität  als  Gläubiger
und  Schuldner  in  einer  Person  geben  nur  einen  obligationenrechtlichen
Anspruch,  einen  „Titel“  auf  Löschung“;  Dereliktion,  solange  nicht  gebucht,
1  Mecklb.  St.  B.O.  §  24:  1)  ..  erlischt  die  Wirkung  der  Eintragung  nur  durch
Tilgung.  Alle  Aufhebungs-  oder  Erlöschungsgründe  .  .  begründen  nur  einen  Anspruch ¬
  auf  Tilgung.  Namentlich  werden  ohne  eine  solche  die  eingetragenen  Rechte
und  Verbindlichkeiten  durch  die  Vereinigung  in  derselben  Person,  z.  B.  durch  den  Erwerb ¬
  des  dienstbaren  oder  herrschenden  Grundstücks,  nicht  aufgehoben,  sie  treten  vielmehr ¬
  aufs  Neue  in  Wirksamkeit,  sobald  jene  Vereinigung  aufhört
2  Preuß.  Eigth.Erw.Ges.  §  57:  Das  Hypotheken=  und  Grundschuldrecht  wird
nur  durch  Löschung  im  Grundbuch  aufgehoben.
3  Sächs.  G.B.  §  459:  Wird  die  eingetragene  Forderung  durch  Zahlung  oder
auf  andere  Weise  gänzlich  getilgt,  so  kann  Löschung  verlangt  werden.  Theilweise
Tilgung  der  Forderung  giebt  einen  Anspruch  auf  Abschreibung  der  getilgten  Summe,
4  Oest.  G.B.  §  1446:  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  welche  den  öffentlichen
Büchern  einverleibt  sind,  werden  durch  die  Vereinigung  in  einer  Person  nicht  aufgehoben, ¬
  bis  die  Löschung  aus  den  öffentlichen  Büchern  erfolgt  ist.  —  Sächs.  G.B.
§  458:  Wenn  sich  das  Eigenthum  des  verpfändeten  Grundstücks  und  die  eingetragene
Forderung  in  einer  Person  vereinigen,  so  kann  Löschung  verlangt  werden.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer