Besonderer Teil. — I. Die absoluten Vermögensrechte.
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nur Titel auf ein buchmäßiges Pfand und führen schließlich immer
nur zum Eintrag auf soviel einzelne Grundstücke, als nach Lage der
Sache nötig ist. — Diesem Prinzip der Specialität entspricht praktisch ¬
die Notwendigkeit, jedes konsequente Buchsystem auf
mittels Landesvermessung hergestellte — „Realfolien" zu basieren.
Es fragt sich, auf welche Weise die Beweglichkeit und Vielgestaltigkeit ¬
der Rechtsbeziehungen an Grundstücken mit diesem Verlangen nach
höchster Einfachheit in Einklang zu setzen sei.
Im folgenden wird ein Bild der bezüglichen Einrichtungen zunächst ¬
im Anschluß an die konsequenteren Gesetzgebungen gegeben
und zwar lediglich um die fundamentalen Gesichtspunkte plausibel
zu machen: die Aufhäufung der heut noch bestehenden partikulären
Divergenzen würde mehrere Bände füllen.
1. Bei Veränderung eingetragener Rechtsverhältnisse wiederholen ¬
sich, je nach dem herrschenden System, die Sätze betreffs der
Eintragung. Herrschendes Prinzip ist: eodem modo quidquid dissolvi
quo contractum est'. Die Hypothek besteht, solange sie nicht gelöscht
ist?, möchte die Forderung auch, wie immer es sei, untergegangen sein?.
Abstoßung des Kapitals, Zusammentreffen der Qualität als Gläubiger
und Schuldner in einer Person geben nur einen obligationenrechtlichen
Anspruch, einen „Titel“ auf Löschung“; Dereliktion, solange nicht gebucht,
1 Mecklb. St. B.O. § 24: 1) .. erlischt die Wirkung der Eintragung nur durch
Tilgung. Alle Aufhebungs- oder Erlöschungsgründe . . begründen nur einen Anspruch ¬
auf Tilgung. Namentlich werden ohne eine solche die eingetragenen Rechte
und Verbindlichkeiten durch die Vereinigung in derselben Person, z. B. durch den Erwerb ¬
des dienstbaren oder herrschenden Grundstücks, nicht aufgehoben, sie treten vielmehr ¬
aufs Neue in Wirksamkeit, sobald jene Vereinigung aufhört
2 Preuß. Eigth.Erw.Ges. § 57: Das Hypotheken= und Grundschuldrecht wird
nur durch Löschung im Grundbuch aufgehoben.
3 Sächs. G.B. § 459: Wird die eingetragene Forderung durch Zahlung oder
auf andere Weise gänzlich getilgt, so kann Löschung verlangt werden. Theilweise
Tilgung der Forderung giebt einen Anspruch auf Abschreibung der getilgten Summe,
4 Oest. G.B. § 1446: Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen
Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung in einer Person nicht aufgehoben, ¬
bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist. — Sächs. G.B.
§ 458: Wenn sich das Eigenthum des verpfändeten Grundstücks und die eingetragene
Forderung in einer Person vereinigen, so kann Löschung verlangt werden.