Objekt : Frankenstein, Kuno: ¬Der Arbeiterschutz

Juristische  Zeitung
für  das  Königreich  Hannover.
1859.
XXXIV.  Jahrgang.
1
Nr  2.
Rescript  des  K.  Justiz=Ministeriums  vom  19.  Julius -
  1858,  daß  die  Gerichtsvoigte  nur  in  denjenigen -
  Fällen  Namensunterschriften  beglaubigen
dürfen,  in  denen  ausnahmsweise  und  zufolge
specieller  Anordnung  der  Gesetze,  Statuten  u.
s.  w.  ihrer  Beglaubigung  rechtliche  Wirkung
beigelegt  ist.
en
Wir  erwiedern  auf  den  Bericht  vom  3.  vorigen  Monats,
wie  Wir  es  mit  der  Staats=Anwaltschaft  für  einen  nicht
zu  duldenden  Uebelstand  halten,  wenn  die  Gerichtsvoigte
mit  Ueberschreitung  ihrer  Befugnisse  in  solchen  Fällen  die
Aechtheit  von  Unterschriften  beurkunden,  wo  sie,  mit  rechtlicher -
  Wirkung  eine  Beglaubigung  vorzunehmen,  nicht  befähigt -
  sind.  Wiewohl  Wir  nun  zwar  eine  Beschränkung
der  Beglaubigungsbefugniß  der  Gerichtsvoigte  auf  Unterschriften -
  unter  Proceßvollmachten  im  Interesse  des  Publicums -
  nicht  für  angemessen  halten,  so  erscheint  es  Uns  doch
erforderlich,  mit  Strenge  darauf  zu  halten,  daß  die  Gerichtsvoigte -
  nur  in  denjenigen  Fällen  Namensunterschriften
beglaubigen,  in  denen  ausnahmsweise  und  zufolge  specieller
Anordnung  der  Gesetze,  Statuten  u.  s.  w.  ihrer  Beglaubigung -
  die  rechtliche  Wirkung,  daß  dadurch  die  Aechtheit
der  Unterschrift  erwiesen  werde,  beigelegt  ist.
Wir  genehmigen,  daß  den  Gerichtsvoigten  die  Beob¬1859. -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer