Volltext : Sydow, Rudolf von: Darstellung des Erbrechts nach den Grundsätzen des Sachsenspiegels mit Rücksicht auf die verwandten Quellen

Erbfolgeordnung.
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Stelle  der  LL.  Longob.
)  wo  parentela  gewiß  unseren ¬
  Sinn  hat,  veranlaßt  mich  dieses  Wort  beizubehalten.
Was  nun  den  Gang  meiner  Darstellung  angeht,  so
werde  ich  den  Erweis  der  Grundlagen  dieses  Erfolgesystems =
  bei  der  ersten,  und  fast  ganz  auch  bei  der  zweiten =
  Parentel  entbehren  koͤnnen,  und  ihn  deshalb,  des  bessern =
  Zusammenhanges  wegen,  bis  auf  die  Darlegung
der  Successionsordnung  in  der  dritten  Parentel  aufschieben. ¬

Bei  der  ersten  Parentel  ist  zunächst  über  die  Successionsordnung =
  in  derselben  im  Allgemeinen  zu  reden,  dann
etwas  Näheres  über  die  Succession  der  Söhne  und
das  Repräsentationsrecht,  ferner  über  die  Succession ¬
  der  Töchter  und  anderen  Descendenten
zu  sagen,  und  zuletzt  zu  erörtern,  welchen  Einfluß  die  Absonderung =
  oder  Abschichtung  der  Kinder  von  den
Eltern  und  die  daraus  hervorgehende  Collationspflicht
auf  das  Erbrecht  hat.  Jn  der  zweiten  Parentel  giebt
die  Reihenfolge  der  Successionsberechtigten  hinreichenden
Grund  zur  einfachen  Anordnung  der  Darstellung.  Jn  der
dritten  Parentel  endlich,  mit  der  dasjenige  verbunden
werden  soll,  was  über  die  vierte  und  die  folgenden  zu
sagen  ist,  geht  die  Betrachtung  über  die  Germanische
Verwandschafts=Computation  und  die  Beendigung ¬
  des  Erbrechts  im  siebenten  Grade  voran,
daran  schließt  sich  die  Darlegung  der  daraus  hervorgehenden ¬
  Successions=Ordnung  überhaupt,
231)  LL.  Longob.  2,  14,  1  (Ed.  Rotharis.  193).
            
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