Erbfolgefähigkeit.
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den aber in der That die Hermaphroditen von der Succession ¬
ausgeschlossen 2294).
Anmerkung. Endlich wäre hier auch noch der Indigenat, ¬
als ein die Erbfähigkeit bedingendes Requisit in
der Person des Erben, anzugeben; es müßte aber das oben
im §. 5. Gesagte wiederholt werden, da, außer der dort
angefuͤhrten Bestimmung in Beziehung auf die Schwaben,
der Sachsenspiegel nichts hieruͤber enthaͤlt 2295
229) S. Schilteri Comm. ad jus feudale allem. c. 63. ed.
cit. p. 320. 321.— Hessisches Eigenbuch bei Waldschmidt,
de hominibus propriis p. 4.
229) Von verwandten Quellen führe ich nur die Aude Schrae
v. Soest Art. 171 (bei Emminghaus, Memorab. Susat. p. 193)
an, wo dem auswärtigen Erben die Alternative zwischen Veräußerung ¬
des ihm angefallenen Gutes an einen Bürger oder Erwerb
des Bürgerrechts gestellt wird: „Weme eyn Erve ofte Gud binnen ¬
unser Stat ofte unser Veltmarcke to stervet, de unse
Borghere nicht en is; de sal dat uteren binnen Jare
unde Daghe in unser Borghere Hand, ofte werden
unse Borghere.