Volltext : Sydow, Rudolf von: Darstellung des Erbrechts nach den Grundsätzen des Sachsenspiegels mit Rücksicht auf die verwandten Quellen

Erbfolgefähigkeit.
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den  aber  in  der  That  die  Hermaphroditen  von  der  Succession ¬
  ausgeschlossen  2294).
Anmerkung.  Endlich  wäre  hier  auch  noch  der  Indigenat, ¬
  als  ein  die  Erbfähigkeit  bedingendes  Requisit  in
der  Person  des  Erben,  anzugeben;  es  müßte  aber  das  oben
im  §.  5.  Gesagte  wiederholt  werden,  da,  außer  der  dort
angefuͤhrten  Bestimmung  in  Beziehung  auf  die  Schwaben,
der  Sachsenspiegel  nichts  hieruͤber  enthaͤlt  2295
229)  S.  Schilteri  Comm.  ad  jus  feudale  allem.  c.  63.  ed.
cit.  p.  320.  321.—  Hessisches  Eigenbuch  bei  Waldschmidt,
de  hominibus  propriis  p.  4.
229)  Von  verwandten  Quellen  führe  ich  nur  die  Aude  Schrae
v.  Soest  Art.  171  (bei  Emminghaus,  Memorab.  Susat.  p.  193)
an,  wo  dem  auswärtigen  Erben  die  Alternative  zwischen  Veräußerung ¬
  des  ihm  angefallenen  Gutes  an  einen  Bürger  oder  Erwerb
des  Bürgerrechts  gestellt  wird:  „Weme  eyn  Erve  ofte  Gud  binnen ¬
  unser  Stat  ofte  unser  Veltmarcke  to  stervet,  de  unse
Borghere  nicht  en  is;  de  sal  dat  uteren  binnen  Jare
unde  Daghe  in  unser  Borghere  Hand,  ofte  werden
unse  Borghere.
            
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